Das 80 Kilometer nordöstlich von Warschau errichtete Vernichtungslager Treblinka war neben Belzec und Sobibor eines der Todeslager, die die Nationalsozialisten unter dem Decknamen »Aktion Reinhard« zur systematischen Tötung der Juden im Generalgouvernement bestimmten. In den Jahren 1942 und 1943 wurden in den Gaskammern des »Totenlagers« von Treblinka ca. 900.000 Menschen ermordet.
Die Lagerleitung hatten etwa 20 bis 30 SS-Männer inne, die fast alle aus ehemaligen Mitarbeitern des »Euthanasie-Programms« rekrutiert wurden. Bewacht wurde das Lager von ca. 90 bis 120 sog. »Trawniki-Männern«, die fast alle aus der Ukraine stammten.
Die ersten Verfahren und der erste der Treblinka-Prozesse (Strafsache gegen Josef Hirtreiter)
Im Prozess vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg von 1946 waren die im Zusammenhang mit Treblinka begangenen Straftaten nur indirekt Verfahrensgegenstand. So tauchte der Name »Treblinka« mehrfach in der Aussage des Lagerkommandanten von Auschwitz, Rudolf Höß, auf.
Des Weiteren begründete das Gericht die Verurteilung des früheren Generalgouverneurs Hans Frank u. a. damit, dass sich das Vernichtungslager Treblinka in dessen Einflussbereich befand.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens anlässlich der Tötung Behinderter in der Euthanasie-Anstalt Hadamar verhaftete die Polizei 1946 den Schlosser Josef Hirtreiter. Dieser gab bei seiner Vernehmung seine Tätigkeit in einem Lager namens »Malkinia« zu und erklärte, dass es dort zur Ermordung von Juden in Gaskammern gekommen sei. Wenngleich Hirtreiter Delikte im Rahmen seines Einsatzes in Hadamar nicht nachgewiesen werden konnten, deckten die Ermittlungsbehörden auf, dass es sich bei dem Lager »Malkinia« in Wahrheit um das Vernichtungslager Treblinka handelte. Dies führte dazu, dass das Schwurgericht Frankfurt/M. Hirtreiter am 03.03.1951 im ersten der Treblinka-Prozesse zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte. Hirtreiters Aufgabe in Treblinka war die Überwachung der Entkleidung der Opfer vor deren Vergasung. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Hirtreiter mindestens zehn Menschen, darunter auch Kleinkinder, eigenmächtig tötete. Darüber hinaus stellt das Schwurgericht die Beteiligung Hirtreiters an der Vergasung von Menschen während seines Einsatzes in Treblinka fest. Zwar könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er direkt am Tötungsvorgang in der Todeszone mitwirkte, jedoch sei sein Tun im Zusammenhang mit der Entkleidung der Opfer mitursächlich für deren Tötung gewesen. Hirtreiter habe dabei auch die Tötung der Juden selbst gewollt und mithin als Mittäter und nicht nur als Gehilfe gehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass sein Gesamtverhalten in Treblinka nur den Schluss zulasse, dass er sich die Ideologie, die zur Errichtung von Treblinka führte, d.h. die Ansicht, Juden seinen minderwertige Volksfeinde, deren Ausrottung unumgänglich sei, zu eigen machte und die Tötung der Juden als richtig erachtete. Dabei habe Hirtreiter sowohl anlässlich seiner Mitwirkung an den Massentötungen als auch bei seinen Einzeltaten Mordmerkmale des § 211 StGB verwirklicht. Zunächst sieht das Gericht das Mordmerkmal der »sonstigen niedrigen Beweggründe« als gegeben an, da die Vernichtung von Menschen alleine aus ideologischer Zweckmäßigkeit und in Kenntnis deren Schuldlosigkeit als besonders verachtenswert eingestuft werden müsse. Darüber hinaus habe Hirtreiter auch grausam und heimtückisch gehandelt, zumal er an der Täuschung der Opfer in Treblinka über deren Schicksal durch sein Tun bei der Überwachung der Entkleidung selbst mitgewirkt habe.
Der zweite der Treblinka-Prozesse (Strafsache gegen Kurt Franz et al.)
Der zweite der Treblinka-Prozesse fand zwischen dem 12.10.1964 und dem 03.09.1965 gegen zehn Angeklagte vor dem Schwurgericht bei dem Landgericht in Düsseldorf statt. In diesem Zeitraum wurden über 100 Zeugen und zahlreiche Sachverständige gehört. Teilweise musste das Gericht zur Vernehmung von Zeugen in die USA, Kanada oder nach Israel reisen. Bei den Zeugen handelte es sich insbesondere um Opfer, ehemalige Angehörige der SS oder Personen, die am »Euthanasie-Programm« mitwirkten. Wichtige Grundlage dieses umfangreichen Prozesses waren dabei die Vorermittlungen der 1958 ins Leben gerufenen Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltung zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg.
Von den zehn Angeklagten wurden neun verurteilt; ein Angeklagter wurde freigesprochen. Vier der neun Verurteilten erhielten eine lebenslange Zuchthausstrafe, die restlichen fünf Verurteilten erhielten zeitige Zuchthausstrafen zwischen drei und zwölf Jahren.
Bei den lebenslang Verurteilten handelte es sich um Kurt Franz, Heinrich Matthes, August Miete und Willi Mentz.
Kurt Franz, der wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 300.000 Personen sowie wegen Mordes in 35 Fällen an mindestens 139 Personen und versuchten Mordes verurteilt wurde, kam 1942 als neuer Stellvertreter des Lagerkommandanten Franz Stangl von Belzec nach Treblinka und übernahm 1943 nach Stangls Versetzung dessen Posten. Franz galt in Treblinka als der grausamste SS-Offizier. So richtete er seinen Hund Barry speziell darauf ab, Häftlinge anzugreifen, zu verletzten und zu zerfleischen.
Der Angeklagte Heinrich Matthes war in Treblinka verantwortlicher Lagerführer des oberen Lagers, d.h. des »Totenlagers«. Matthes beaufsichtigte alle dort arbeitenden Häftlinge und übte seine Rolle als Herr über Leben und Tod nach Belieben aus. Des Weiteren war Matthes an den im »Totenlager« durchgeführten Massentötungen unmittelbar beteiligt. Er überwachte und befehligte den gesamten Tötungsvorgang, d.h. das Hineintreiben der Opfer in die Gaskammern, das Schließen der Türen, die Entlüftung der Gaskammern und schließlich den Abtransport der Leichen. Für seine Taten wurde Matthes wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 100.000 Personen und wegen Mordes in vier Fällen an mindestens acht Personen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Ebenfalls zu lebenslangem Zuchthaus wurde August Miete wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 300.000 Personen und wegen Mordes in acht Fällen an mindestens neun Personen verurteilt. Miete wurde in Treblinka im unteren Lager eingesetzt. Er kümmerte sich um ankommende Transporte und überwachte das Entladen, die Weiterleitung der Juden in die Gaskammern oder in das »Lazarett« sowie das Sortieren der Habseligkeiten der Opfer. Im »Lazarett« wirkte Miete beim Erschießen alter und kranker Juden mit.
Der Angeklagte Willi Mentz beaufsichtigte in Treblinka zunächst das »Leichenkommando« im oberen Lager und anschließend das Landwirtschaftskommando im unteren Lager. Hauptaufgabe von Mentz in Treblinka war jedoch der Dienst im »Lazarett«. Schließlich wurde er wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an mindestens 300.000 Personen und wegen Beihilfe zum Mord an mindestens fünfundzwanzig Personen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Zeitige Freiheitsstrafen zwischen drei und zwölf Jahren Zuchthaus erhielten die Angeklagten Otto Stadie (sieben Jahre), Gustav Münzberger (zwölf Jahre), Franz Suchomel (sechs Jahre), Erwin Lambert (vier Jahre) sowie der Angeklagte Ru. (drei Jahre) jeweils wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord bzw. Beihilfe zum Mord.
Stadie, der 1943 für zwei Monate in Treblinka stationiert war, hatte dort den Posten des Verwaltungsleiters der Lagers für das deutsche und ukrainische Wachpersonal inne.
Münzberger wirkte zunächst im unteren Lager bei der Abfertigung von Transporten und der anschließenden Weiterleitung von Juden ins »Lazarett« bzw. in die Gaskammern mit. Später wurde er in das »Totenlager« versetzt und musste dort, mit Peitsche und Pistole bewaffnet, dafür sorgen, dass möglichst schnell möglichst viele Opfer in die Gaskammern gepresst wurden, um eine größtmögliche »Effektivität« zu gewährleisten. Des Weiteren beaufsichtigte er das sog. »Leichentransportkommando«.
Suchomel wirkte in Treblinka bei der Abfertigung von Transporten mit. Seine Aufgabe bestand darin, die konfiszierten Wertsachen, d.h. insbesondere Geld, Gold und Schmuck zu erfassen. Suchomel stand, was sadistisches Verhalten gegenüber Häftlingen und insbesondere gegenüber Frauen betraf, seinen SS-Kollegen in nichts nach. Allerdings bemühte sich Suchomel in zwei Fällen, Juden vor der Gaskammer zu bewahren, was ihm in einem Fall auch gelang.
Lambert wurde als Bauspezialist der »Dienststelle T 4« immer dann eingesetzt, wenn im Rahmen von Euthanasie– oder Judenvernichtungsmaßnahmen Baubedarf bestand. Dabei wirkte Lambert in Treblinka zunächst am Bau verschiedener Baracken, des Lagerzauns sowie des Munitionsbunkers mit. Bei einem weiteren Aufenthalt in Treblinka baute er die neue große Gaskammer mit auf.
Ru. war in Treblinka zunächst im unteren Lager tätig und nahm Aufgaben bei der Ankunft von Transporten wahr. Dabei führte Ru. mitunter auch Aufsicht im »Schlauch«, einem schmalen Pfad, durch den die Juden in die Gaskammern getrieben wurden. Später wurde Ru. ins »Totenlager« versetzt und dem »Leichentransportkommando« zugeteilt.
Freigesprochen wurde lediglich der Angeklagte H., der in Treblinka im »Totenlager« beim so genannten »Grubenkommando« mitwirkte, das die Aufgaben hatte, die Leichen der Opfer in Gruben zu vergraben und später auf speziellen Rosten zu verbrennen.
Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten im Vernichtungslager Treblinka erörtert das Schwurgericht zunächst die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf die Angeklagten, da die ihnen zur Last gelegten Straftaten ja in Polen begangen wurden. Dieser Umstand sei jedoch kein Hindernis, da § 3 I des zur Tatzeit geltenden Strafgesetzbuches explizit vorsehe, dass deutsche Staatsangehörige auch dann dem deutschen Strafrecht unterliegen, wenn sie im Ausland Straftaten verübten.
Auch seien die den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten noch nicht verjährt. Das Schwurgericht führt dazu aus, dass Mord und Beihilfe zum Mord nach § 67 I StGB i.V.m. §§ 211, 44, 49 StGB (jeweils alte Fassung) nach zwanzig Jahren verjähre, da das Gesetz lebenslanges Zuchthaus vorsehe; die gleiche Strafandrohung und darüber hinaus sogar noch die Androhung der Todesstrafe ergebe sich auch aus der zur Tatzeit geltenden Gewaltverbrecherverordnung vom 05.12.1939. Darüber hinaus habe die Verjährungsfrist aufgrund einschlägiger Bestimmungen bis zum 31.12.1949 geruht und sei im Übrigen durch richterliche Handlungen gegenüber den Angeklagten unterbrochen worden, so dass eine Verjährung der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht in Betracht komme.
Des Weiteren sieht das Schwurgericht die Angeklagten Franz, Matthes und Miete neben deren Täterschaft hinsichtlich erwiesener Einzeltötungen außerhalb der Massentötungen auch als Mittäter bei der Massentötung von Menschen in Treblinka an. Dabei komme es nicht darauf an, dass sie nur aufgrund eines dienstlichen Befehls an den Massentötungen teilnahmen, entscheidend sei vielmehr die innere Einstellung der Angeklagten. Wer das ihm Befohlene ohne jegliche Hemmung ausführe und dabei sogar noch mit Übereifer handele, weil er Gefallen an seiner verbrecherischen Tätigkeit habe, stehe mit den Befehlsgebern auf einer Stufe und sei daher selbst Täter, was auf die Angeklagten Franz, Matthes und Miete uneingeschränkt zutreffe.
Nach Ansicht des Schwurgerichts sind die Angeklagten Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. keine Mittäter, sondern lediglich Gehilfen. Dies beruhe darauf, dass sie die Tötungen nicht als eigene wollten. Sie seien keine fanatischen Antisemiten gewesen, die Juden aus eigenem Antrieb töteten; vielmehr hätten sie die ihnen zur Last gelegten Taten nicht aus eigenem Wollen, sondern aufgrund ihrer grundsätzlichen Einstellung zu Befehl und Gehorsam verrichtet. Darüber hinaus könne auch eine Tatherrschaft nicht festgestellt werden, da sie keinen Einfluss auf Planung und Bestimmung von Art, Zeit und Ort der Tatausführung gehabt hätten.
In einem nächsten Schritt begründet das Schwurgericht, weshalb sich die verurteilten Angeklagten nicht auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe berufen können.
So sei ihr Tun zunächst nicht durch einen »Führerbefehl« zur Endlösung der Judenfrage gerechtfertigt. Zunächst könne ein solcher Befehl bereits deshalb keine rechtfertigende Wirkung entfalten, weil es sich hierbei, mangels Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt oder sonstiger öffentlicher Bekanntgabe, nicht um eine gesetzgeberische Maßnahme handele. Gleiches müsse aber selbst dann gelten, wenn ein solcher Befehl im Reichgesetzblatt veröffentlicht worden wäre. Dies beruhe darauf, dass ein Befehl zur systematischen Vernichtung von Juden ein derartiges Unrecht darstelle, das den von allen Kulturvölkern als unantastbar gesehenen Grundsätzen des menschlichen Verhaltens widerspreche und mithin keinerlei Wirkung entfalten könne. Im Übrigen hätten die Angeklagten selbst eingeräumt, dass die Vorgänge in Treblinka ein gegen die Religion, die Menschlichkeit und die Gesetze verstoßendes Unrecht darstellten.
Des Weiteren können sich die Angeklagten nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf § 47 Militärstrafgesetzbuch berufen (Handeln auf Befehl). Dies beruhe darauf, dass die Befehle erkennbar rechtswidrig gewesen seien, was die Angeklagten auch eingeräumt hätten. Da diese die Befehle dennoch ausführten, treffe sie gemäß § 47 Militärstrafgesetzbuch die Strafe des Teilnehmers, wobei „Teilnehmer“ im Sinne dieser Vorschrift so ausgelegt werden müsse, dass auch die Mittäterschaft darunter falle.
Ferner stellt das Schwurgericht fest, dass sich die Angeklagten weder auf einen Befehlsnotstand nach § 54 StGB (alte Fassung) noch auf einen Befehlsnötigungsnotstand nach § 52 StGB (alte Fassung) berufen können. Nach § 54 StGB (alte Fassung) ist
„eine strafbare Handlung nicht vorhanden, wenn die Handlung außer dem Falle der Notwehr, in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen begangen worden ist“.
Hier scheitere aber eine Anwendbarkeit dieser Norm bereits daran, dass die Angeklagten keineswegs ohne eigenes Verschulden nach Treblinka gekommen seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Angeklagten durch ihren Enthusiasmus im Rahmen des »Euthanasieprogramms« geradezu für ihre spätere Tätigkeit in Treblinka als besonders geeignet hervorgetan und somit ihre spätere „Notlage“ zumindest fahrlässig selbst verschuldet hätten.
Nach § 52 StGB (alte Fassung) ist
„eine strafbare Handlung nicht vorhanden, wenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genötigt worden ist“.
Auch diese Bestimmung hält das Schwurgericht für nicht anwendbar, da sie eine Zwangs- und Notstandslage für den Handelnden selbst oder für einen Angehörigen voraussetze, was aber in Treblinka objektiv nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr steht für das Gericht fest, dass die Angeklagten im Falle einer Befehlsverweigerung in Treblinka weder ihren Leib noch ihr Leben aufs Spiel gesetzt hätten, da für Befehlsverweigerer vor einem SS-Gerichte entweder gar keine oder nur eine milde Strafe zu erwarten gewesen wäre.
Schließlich prüft das Gericht, ob sich die Angeklagten auf einen Putativnotstand oder einen Putativnötigungsnotstand berufen können. Hierbei geht der Täter aufgrund einer unverschuldet falschen Vorstellung davon aus, es läge tatsächlich eine Notstandslage vor, weil er der Meinung ist, bzw. von einem Vorgesetzten in den Glauben versetzt wurde, ihm drohe im Falle einer Befehlsverweigerung tatsächlich eine Gefahr für Leib und Leben. Das Schwurgericht verneint bei neun von zehn Angeklagten das Vorliegen eines entsprechenden Schuldausschließungsgrundes. Dies beruhe darauf, dass die Angeklagten Franz, Matthes und Miete in Treblinka ihre sadistischen Neigungen auslebten, wobei Angst vor etwaigen Sanktionen deshalb nicht als Beweggrund in Betracht komme, weil sich dann nicht der anlässlich der Massentötungen und Einzeltötungen gezeigte Übereifer erklären lasse. Aber auch die Angeklagten Mentz, Münzberger, Stadie, Suchomel, Lambert und Ru. handelten nach Ansicht des Schwurgerichts nicht aus einer vermeintlichen Zwangslage heraus, weil sie andernfalls nichts unversucht gelassen hätten, um durch eine Versetzung dem ständigen psychischen Druck in Treblinka zu entkommen, was aber nicht der Fall sei, da entsprechende Bemühungen entweder gänzlich fehlten oder unzulänglich seien.
Jedoch kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Angeklagte H. als einziger Angeklagter mit Erfolg auf einen Putativnotstand bzw. Putativnötigungsnotstand berufen kann. H. lässt sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er Angst vor Christian Wirth, dem Inspekteur des Sonderkommandos »Aktion Reinhard« gehabt habe, der gedroht habe, jeden Befehlsverweigerer in ein KZ zu bringen. Ferner habe er seinen Kameraden gegenüber seine Ablehnung der Vorgänge in Treblinka zum Ausdruck gebracht und sich auch kontinuierlich um seine Versetzung bemüht. Da sich diese Angaben nach Ansicht des Schwurgerichts nicht widerlegen lassen, spricht es den Angeklagten H. schließlich mangels Verschuldens frei.
Acht der neun Verurteilten sowie die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses Urteil Revision ein. Am 30.06.1970 verwarf der 3. Strafsenat des BGH die Revisionen und berichtigte den Urteilsspruch lediglich infolge einer inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung; so traten z.B. an die Stelle der Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Höhe.
Der dritte der Treblinka-Prozesse (Strafsache gegen Franz Stangl)
Wenngleich die nationalsozialistische Führungsriege jegliche Brutalität der SS gegenüber Häftlingen in Konzentrations- und Vernichtungslagern tolerierte, war, nach deren Ansicht, ein Lagerkommandant, der sich vor allem durch Sadismus und Willkür auszeichnete, anscheinend nicht der »Idealtyp« für diesen Posten. Wie dieser »Idealtyp« auszusehen hatte, wird anhand folgender Rede, die Heinrich Himmler am 04.10.1943 vor hohen SS-Führern hielt, deutlich:
»Von euch werden die meisten wissen, was es heißt, wenn 100 Leichen beisammen liegen, wenn 500 daliegen oder wenn 1000 daliegen. Dies durchgehalten zu haben und dabei – abgesehen von Ausnahmen menschlicher Schwäche – anständig geblieben zu sein, das hat uns hart gemacht. Dies ist ein niemals geschriebenes und nie zu schreibendes Ruhmesblatt unserer Geschichte«.
Anständig musste der ideale SS-Offizier also sein. Zwar hatte er seine Befehle mit aller Härte und Unnachgiebigkeit auszuführen, wichtig war dabei jedoch, dass er, trotz aller Grausamkeiten, die sich ihm dabei offenbarten, anständig blieb. Franz Stangl, zunächst Kommandant in Sobibor und von September 1942 bis August 1943 Kommandant des Vernichtungslagers Treblinka, passte nahezu perfekt in dieses Muster. Als Stangl im Dezember 1970 vom Schwurgericht bei dem Landgericht Düsseldorf wegen gemeinschaftlichen Mordes an mindestens 400.000 Personen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, traf das Schwurgericht folgende Feststellung:
»Das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Arbeitsjuden war im Vergleich etwa zu Franz, Küttner und Miete ruhig und zurückhaltend. Es ist kein Fall festgestellt worden, in dem er eigenhändig einen Juden misshandelt oder gar getötet hätte.«
Stangl fiel also, ähnlich wie Rudolf Höß, Kommandant in Auschwitz, nicht durch Gewaltexzesse auf, sondern sah seine Tätigkeit als Verwaltungsaufgabe mit dem alleinigen Ziel, einen reibungslosen Ablauf der Todesmaschinerie zu gewährleisten. Allerdings kann der Umstand, dass Stangl nie nachgewiesen werden konnte, selbst Juden eigenhändig misshandelt oder getötet zu haben, dessen Schuld angesichts der Tatsache, dass sich das Genozid direkt unter seinem Kommando vollzog, in gar keiner Weise relativieren.
Freilich spielte Stangl vor dem Schwurgericht Düsseldorf seine Aufgabe in Treblinka herunter und erklärte, lediglich für die Erfassung der Wertgegenstände der Opfer zuständig gewesen zu sein. Für die Organisation der Massentötungen in Treblinka sei alleine Christian Wirth als Inspekteur des Sonderkommandos »Aktion Reinhard« zuständig gewesen. Eigentlicher Lagerführer sei nicht er, sondern der im zweiten Treblinka-Prozess verurteilte Kurt Franz gewesen.
Diesen Angaben schenkte das Schwurgericht Düsseldorf jedoch keinen Glauben, da sie im Widerspruch zu zahlreichen Zeugenaussagen sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite standen. Vielmehr trifft das Gericht in seinem Urteil hinsichtlich der Funktion Stangls in Treblinka folgende Feststellungen:
»Der Angeklagte war in Treblinka, wie auch schon vorher in Sobibor im Range eines Polizeioberleutnants ranghöchstes Mitglied der deutschen Lagermannschaft. In seiner Stellung als Lagerleiter war er gegenüber Globocnik und Wirth dafür verantwortlich, dass der gesamte Lagerbetrieb, insbesondere der Vorgang der Massentötungen, im Rahmen der von ihnen gegebenen Anordnungen und Richtlinien reibungslos ablief und es vor allen Dingen nicht, wie unter Dr. Eberl bei der Massenliquidierung der Juden zu einer Stockung kam. […] Seine Aufgabe bestand darin, den gesamten Lagerbetrieb in beiden Lagerteilen einschließlich des Ablaufs der Massentötungen zu überwachen. Er hatte das deutsche und ukrainische Lagerpersonal bei seiner Tätigkeit anzuleiten und zu kontrollieren. […] Bei Abwesenheit Wirths, also in der weitaus überwiegenden Zeit, war der Angeklagte als Lagerleiter der maßgebende Mann im Lager. […] Der auf den Anordnungen Wirths beruhende Ablauf der Massentötungen, einschließlich der Erschießungen Alter, Kranker und Gebrechlicher im „Lazarett“ war dem Angeklagten in allen Einzelheiten bekannt. […] Obwohl der Angeklagte als Lagerleiter die Macht besaß, Misshandlungen von Arbeitsjuden zumindest im Einzelfall zu verhindern, ließ er den Unterführern vollkommen freie Hand, weil es ihm zweckmäßig erschien, die Arbeitsjuden durch ein Regiment der Angst und des Schreckens zu gefügigen Werkzeugen zu machen. Er war auch damit einverstanden, dass gemäß einer Weisung Wirths kranke und verletzte Arbeitsjuden im „Lazarett“ liquidiert wurden, weil sie nicht mehr arbeitsfähig und damit dem Lagerbetrieb nicht mehr nützlich waren. […] Das Schicksal der im Rahmen der Massentötungen in den Gaskammern und im Lazarett umgebrachten Menschen war ihm gleichgültig und berührte ihn ebenso wenig wie die Qualen der tagtäglich im Lager erniedrigten, gepeinigten und getöteten Arbeitsjuden. […] Der Angeklagte akzeptierte die Grundeinstellung der nationalsozialistischen Führung vom Lebensunwert der jüdischen Rasse und empfand auch keine Hemmungen, das ihm übertragene Amt des Lagerleiters eines Vernichtungslagers bereitwillig zu übernehmen und auszuüben. […] Durch besondere Zuverlässigkeit und Umsicht bemühte er sich seines eigenen Fortkommens wegen um die Anerkennung seiner Vorgesetzten, die ihm auch zuteil wurde. Anlässlich eines Besuches in Lublin am 12. Februar 1943 ordnete Himmler mit der Beförderung mehrerer „verdienter“ Männer der „Aktion Reinhard“ auch die Beförderung des Angeklagten zum SS-Hauptsturmführer an. Die Beförderung wurde auch später mit Wirkung zum 12. Februar 1943 ausgesprochen. In den Beförderungsvorschlägen Globocniks wurde der Angeklagte als „bester Lagerführer, der den größten Anteil an der ganzen Aktion hat“, vor den anderen Lagerleitern besonders hervorgehoben. Unter seiner verantwortlichen Mitwirkung oder Leitung wurden in Treblinka mindestens 400.000 Menschen allein im Rahmen der Massentötungen umgebracht.«
Das Urteil gegen Stangl, den das Gericht des gemeinschaftlich begangenen Mordes an mindestens 400.000 Menschen schuldig sprach und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte, wurde nicht rechtskräftig. Noch bevor der BGH über die von Stangl eingelegte Revision entscheiden konnte, verstarb dieser am 28. Juni 1971 infolge eines Herzanfalls in der JVA Düsseldorf.
Autor: Dr. iur. Christian Hofmann
Literatur
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Enzyklopädie des Holocaust (diverse Herausgeber): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden, München 1998.
Freudiger, Kerstin: Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, Tübingen 2002.
Glazar, Richard: Die Falle mit dem grünen Zaun. Überleben in Treblinka, Frankfurt am Main 1992.
Rückerl, Adalbert: NS-Verbrechen vor Gericht. Versuche einer Vergangenheitsbewältigung, Heidelberg 1984.
Rückerl, Adalbert (Herausgeber): Nationalsozialistische Vernichtungslager im Spiegel deutscher Strafprozesse. Belzec, Sobibor, Treblinka, Chelmno, München 1977.
Segev, Tom: Die Soldaten des Bösen. Zur Geschichte der KZ-Kommandanten, Reinbek 1992.
Sereny, Gitta: Am Abgrund: Gespräche mit dem Henker. Franz Stangl und die Morde von Treblinka, München 1995.