In der Nacht vom 31. Mai zum 1. Juni 1962 wurde Adolf Eichmann in Israel durch den Strang hingerichtet. Seine Asche verstreute man über dem Meer.
Rückblende ins Jahr 1906. Adolf Eichmann wurde in Solingen als Sohn eines Buchhalters geboren. Im Jahre 1932 schloss er sich der österreichischen Nationalsozialistischen Partei an und trat schließlich auch in die SS ein. Im Oktober 1934 kam Eichmann zur Zentralstelle des Sicherheitsdienstes (SD) der SS und wurde 1935 zu dem neuen, speziell für Juden zuständigen Referat versetzt. Nach der Gründung des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) im Jahre 1939 erhielt Eichmann den Posten als Leiter des »Umsiedlungsreferats« in der Gestapo. Ab Anfang 1941 trug das »Judenreferat« im RSHA die Bezeichnung IV B4. Eichmanns Büro gab in den Jahren 1942 und 1943 sämtliche Anordnungen über Zeit, Ort der Abreise und Anzahl der zur Deportation in die Vernichtungslager Polens bestimmten Juden. Eichmann besuchte die Todeslager mehrfach und war über deren Zweck genau informiert, wenngleich er an den Verbrechen im Osten nie direkt beteiligt war. Obwohl Eichmanns SS-Rang als Obersturmbannführer vergleichsweise gering war, galt dies nicht für seine Befugnisse: Eichmann war der für den Transport der Juden Europas in die Vernichtungslager zuständige Beamte. Bis auf Skandinavien hatte Eichmann in allen im Machtbereich der Nationalsozialisten liegenden Staaten Europas Vertreter. Eine Ausnahme galt für Ungarn: dort kümmerte er sich persönlich um die Deportation der Opfer in die Vernichtungslager.
Nach dem Krieg tauchte Eichmann unter und floh später mit Hilfe des Vatikans nach Argentinien, wo er im Mai 1960 vom israelischen Geheimdienst aufgegriffen und nach Israel gebracht wurde.
Der Eichmann-Prozess
Die Anklage
In Israel wurde eine Spezialeinheit (Büro 06) mit den Ermittlungen betraut, die insgesamt neun Monate in Anspruch nahmen. Am 21. Februar 1961 erhob Generalstaatsanwalt Gideon Hausner Anklage und reichte diese beim zuständigen Bezirksgericht in Jerusalem ein (Strafsache 40/61). Die Anklage umfasste fünfzehn Anklagepunkte, die sich in vier Kategorien unterteilen lassen:
■ Verbrechen gegen das jüdische Volk
- Anklagepunkt 1: Verursachung des Todes von Millionen von Juden durch Vernichtungslager, Einsatzgruppen, Arbeitslager, Konzentrierung und Massendeportation
- Anklagepunkt 2: Schaffung von Lebensbedingungen für Millionen von Juden, durch die diese physisch vernichtet werden sollten
- Anklagepunkt 3: Verursachung schwerer körperlicher und seelischer Schäden für Millionen von Juden in Europa
- Anklagepunkt 4: Vorbereitung von Maßnahmen für die Sterilisation der Juden, um Geburten von Juden zu verhindern
■ Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Anklagepunkt 5: Verursachung der Ermordung, Vernichtung, Versklavung und Deportation der jüdischen Bevölkerung
- Anklagepunkt 6: Verfolgung von Juden aus nationalen, rassischen, religiösen und politischen Motiven
- Anklagepunkt 7: Durchführung der Ausplünderung von Juden durch unmenschliche Maßnahmen, einschließlich Raub, Zwang, Terror und Quälerei
- Anklagepunkt 9: Deportation einer halben Million Angehöriger der polnischen Zivilbevölkerung von ihren Wohnorten mit der Absicht, an ihrer Stelle deutsche Familien anzusiedeln
- Anklagepunkt 10: Deportation von 14000 Angehörigen der slowenischen Zivilbevölkerung von ihren Wohnorten, um an ihrer Stelle Deutsche anzusiedeln
- Anklagepunkt 11: Deportation von Zehntausenden Sinti und Roma, sowie ihre Zusammentreibung, Transportierung und Ermordung in den Vernichtungslagern
- Anklagepunkt 12: Deportation von ungefähr 100 Kindern aus der Zivilbevölkerung des Dorfes Lidice in der Tschechoslowakei und ihr Transport nach Polen zum Zwecke der Vernichtung
■ Kriegsverbrechen
- Anklagepunkt 8: Misshandlung, Deportation und Ermordung von Juden
■ Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation
- Anklagepunkt 13: Mitgliedschaft in der SS
- Anklagepunkt 14: Mitgliedschaft im Sicherheitsdienst des Reichsführer SS (SD)
- Anklagepunkt 15: Mitgliedschaft in der Gestapo
Rechtsgrundlage der Anklage war das von Israel im Jahre 1950 erlassene »Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law, 5710-1950« (NNCL), das sich am »Londoner Statut« von 1945 orientierte, auf dessen Grundlage der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg eingerichtet und durchgeführt wurde sowie die »Criminal Code Ordinance« (CCO) von 1936.
Das Verfahren gegen Eichmann begann am 10. April 1961 vor dem Jerusalemer Bezirksgericht im »Haus des Volkes«. Das Gericht setzte sich aus dem Vorsitzenden Moshe Landau (Richter am Obersten Gerichtshof), Benjamin Halevi (Bezirksgerichtspräsident in Jerusalem) und Yitzak Raveh (Bezirksrichter aus Tel Aviv) zusammen. Die Anklage übernahm eine Arbeitsgruppe unter der Führung von Generalstaatsanwalt Hausner. Mit der Verteidigung beauftragte Eichmann den deutschen Rechtsanwalt Robert Servatius, der bereits im Nürnberger Prozess als Verteidiger mitwirkte. Da kein israelischer Anwalt bereit war Eichmann zu verteidigen, wurde zuvor von der israelischen Knesset ein Gesetz erlassen, das ausländischen Rechtsanwälten den Zugang zu einem israelischen Gericht ermöglichte.
Prozesshindernde Einwendungen
Zu Beginn der Verhandlung machte Servatius mehrere prozesshindernde Einwendungen geltend. Diese Einwendungen stehen nicht mit der Frage der Schuld (oder Unschuld) in Zusammenhang, sondern betreffen die Befugnis des Gerichts, über die in der Anklageschrift genannten Punkte zu verhandeln.
1. Zunächst argumentierte Servatius, das Gericht dürfe nicht judizieren, da die Richter als Juden und Bürger des Staates Israel befangen seien.
Das Bezirksgericht entgegnete diesem Einwand:
„Wenn ein Richter zu Gericht sitzt, hört er nicht auf, ein Mensch aus Fleisch und Blut zu sein und menschliche Emotionen zu empfinden, aber das Gesetz verpflichtet ihn, diese Empfindungen zu beherrschen. Wäre das nicht so, dann wäre kein Richter je befugt, in Strafverfahren zu urteilen, die heftigen Abscheu hervorrufen, wie in Fällen von Verrat oder Mord oder anderen Vergehen“.
2. Des Weiteren zweifelte der Rechtsanwalt an der Zuständigkeit des Gerichts, da die Straftaten außerhalb der Grenzen Israels und vor seiner Gründung begangen wurden.
Dazu ist zu sagen, dass der Strafanspruch eines Staates grundsätzlich gebietsbezogen ist, d.h. ein Staat ahndet die im Inland begangenen Straftaten (»Territorialprinzip«), weshalb das Gericht nach diesem Grundsatz nicht zuständig wäre. Darüber hinaus gibt es jedoch noch andere Wege, die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, wobei das Bezirksgericht in Jerusalem folgende Prinzipien heranzog:
Das Gericht berief sich einerseits auf das »Weltrechtsprinzip«. Nach diesem Grundsatz kann ein Staat eine Rechtsgutsverletzung ahnden, sofern dieses gewohnheitsrechtlich oder durch völkerrechtliche Verträge auf internationaler Ebene als besonders schutzwürdig erachtet wird und eine Verletzung deshalb als besonders strafwürdig anerkannt ist. In dieser Konstellation kommt es nicht darauf an, ob die Tat von einem Ausländer oder einem Staatsangehörigen bzw. ob das Delikt innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgrenzen des strafenden Staates begangen wurde. Dabei können jedoch völkerrechtliche Verträge den Strafanspruch vom Weltrechtsprinzip abweichend ausgestalten. In diesem Zusammenhang ist Art. VI der „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords“ von 1948 von Relevanz, der auch Israel beigetreten ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass Personen, denen Völkermord zur Last gelegt wird, vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist oder vor das internationale Strafgericht gestellt werden, das für die Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist. Die erste Alternative scheidet insofern aus, als die Staaten, in deren Gebiet Eichmann seine Taten begangen hatte über ihn nicht richten wollten bzw. keinen Auslieferungsantrag stellten. So vertrat Deutschland den Standpunkt, dass ein solcher Antrag daran scheitern würde, dass das israelische Auslieferungsgesetz ein Auslieferungsabkommen zwischen beiden Staaten verlange und ein solches mit Israel nicht bestehe. Darüber hinaus wollte man die Beziehungen zu Israel nicht gefährden. Des Weiteren äußerten weder Polen noch andere Ostblockstaaten einen Auslieferungswunsch. Schließlich scheitert die zweite Alternative des Art. VI daran, dass zur Zeit des Prozesses noch kein Internationaler Strafgerichtshof existierte. Hätte Eichmann also mangels Zuständigkeit straffrei ausgehen müssen? Diese Problematik umschifften die Richter in Jerusalem gekonnt, indem sie Art. VI so auslegten, dass dieser nur für Taten gelte, die nach Inkrafttreten dieser Konvention (also nach 1948) verübt wurden.
Neben dem »Weltrechtsprinzip« berief sich das Gericht noch auf das »passive Personalitätsprinzip«, nach dem ein Staat die im Ausland von Ausländern gegen seine eigenen Staatsangehörigen begangenen Taten (bzw. die Verletzung von Rechtsgütern mit Inlandsbezug) ahnden kann. Dem entgegnete die Verteidigung, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung Israel noch nicht bestand und daher auch kein Opfer die israelische Staatsbürgerschaft haben konnte. Das Gericht zeichnete daraufhin die Verbindung zwischen den Juden und dem Staate Israel nach: In der Gründungserklärung des Staates Israel werde Israel als Geburtsort der Juden bezeichnet, und die Generalversammlung der Vereinten Nationen erklärte 1948, dass die Gründung Israels eine Manifestation des natürlichen Rechts aller Juden war, über ihr Schicksal zu entscheiden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass etwa die Hälfte der Einwohner Israels aus Europa stammten und diese den Kontinent im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verließen. Des Weiteren betonte das Gericht die Kontinuität zwischen britischer Mandatsgesetzgebung und israelischer Staatsgesetzgebung und wies darauf hin, dass Eichmanns Plan zur Vernichtung der Juden auch die in Palästina lebenden Juden erfasste.
3. Der nächste Einwand von Servatius hatte zum Inhalt, dass der Prozess nicht durchgeführt werden dürfe, weil Eichmann von seinem Wohnort in Argentinien entführt und illegal nach Israel gebracht worden sei.
Hier wies der Generalstaatsanwalt auf zahlreiche Präzedenzfälle aus der anglo-amerikanischen Judikatur hin, und das Gericht argumentierte, dass die Fähigkeit eines Tribunals über eine Person zu urteilen nicht durch die Art und Weise beschnitten werde, durch die der Täter vor das Gericht gebracht wurde. Zum Entführungseinwand der Verteidigung muss grundsätzlich beachtet werden, dass es bis dahin auf internationaler Ebene schon zahlreiche Fälle rechtswidriger Entführungen gab. In der Staatenpraxis wurden diese meist dadurch „bewältigt“, dass der Staat, in dessen territoriale Hoheitsgewalt eingegriffen wurde, einen Rückforderungsanspruch geltend machte oder sich mit einer förmlichen Entschuldigung zufrieden gab. Die Problematik im Eichmann-Fall lag darin, dass Argentinien die Angelegenheit sogar vor den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen brachte, der in einer entsprechenden Resolution das Vorgehen Israels als Hoheitsverletzung verurteilte, die Staaten jedoch gleichzeitig wieder zur Aufnahme freundschaftlicher Beziehungen animierte. Schließlich veröffentlichten beide Staaten eine gemeinsame Erklärung, in der sie auf ihre freundschaftlichen Beziehungen hinwiesen und den Streit beilegten. An diese Erklärung knüpfte das Bezirksgericht in Jerusalem an und argumentierte, dass hiermit der Einwand der völkerrechtswidrigen Entführung weggefallen sei, Argentinien seinen Rückführungsanspruch zurückgenommen habe und sich insofern mit der Zuständigkeit Israels einverstanden erklärte.
4. Schließlich argumentierte Servatius, das der Anklage zugrunde liegende »Nazis and Nazi Collaborators Punishment Law« sei eine post factum erlassene Rechtsvorschrift und mithin nicht anwendbar.
Hier bedarf es zunächst einiger Ausführungen zum »Rückwirkungsverbot«. Dieses Verbot besagt, dass niemand wegen einer Tat verurteilt werden darf, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war (nulla poena sine lege: keine Strafe ohne Gesetz); Ziel dieser Maxime ist, das Individuum vor staatlicher Willkür zu schützen. Den gleichen Einwand wie Servatius machten bereits Kritiker des »Nürnberger Prozesses« geltend und argumentierten, das »Londoner Statut« verstoße gegen den Grundsatz nulla poena sine lege, da es Straftatbestände konstruiert habe, die es vorher nicht gab und die daher auf die bis Kriegsende begangenen Taten nicht anwendbar seien. Hierbei wurde jedoch übersehen, dass es sich bei den Taten im Dritten Reich um derart gravierende Verstöße gegen elementare, in allen Rechtsordnungen verankerte Prinzipien (so zählen Mord, Totschlag etc. in allen Rechtsordnungen zu den Schwerverbrechen) handelte, dass eine genaue Normierung der Strafbarkeit vor Begehung der Tat nicht notwendig war. Dieses Verständnis des Rückwirkungsverbots wird zutreffend von Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus dem Jahre 1950 auf den Punkt gebracht: Nach Art. 7 II EMRK darf das Rückwirkungsverbot nicht dazu führen, dass die Verurteilung oder Bestrafung einer Person für eine Tat ausgeschlossen wird, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Ähnlich argumentierte auch das Gericht in Jerusalem und kam zum Ergebnis, dass die im Dritten Reich begangenen Taten in allen Teilen der Welt einschließlich Deutschland zum Zeitpunkt ihrer Begehung anerkanntermaßen gegen das Gesetz verstießen und das natürliche Gerechtigkeitsgefühl daher die Einsetzung eines Tribunals zur Aburteilung dieser Verbrechen verlange.
Der weitere Verlauf des Prozesses
Nach der Zurückweisung der prozesshindernden Einwendungen durch das Bezirksgericht bekam Eichmann die Gelegenheit, sich zur Anklage zu äußern und erklärte zu jedem einzelnen Anklagepunkt:
„Im Sinne der Anklage nicht schuldig“.
Anschließend wurde dem Bezirksgericht in Jerusalem mit mehr als 100 Zeugen und rund 1600 Dokumenten das Beweismaterial vorgelegt.
Bevor sich das Bezirksgericht am 14. August 1961 vertagte, erhielten Anklage und Verteidigung die Möglichkeit zum Vortrag ihrer Schlussplädoyers zur Schuldfrage.
Servatius trug während seines Schlussplädoyers mehrere Punkte vor, die seines Erachtens das Begehren der Verteidigung – Eichmanns Rechtsanwalt beantragte am Ende seines Plädoyers das Verfahren einzustellen und den Angeklagten außer Verfolgung zu setzen – rechtfertigten. Im folgenden Abschnitt soll die Argumentationskette von Servatius in ihren Hauptpunkten nachgezeichnet werden:
Das Plädoyer des Verteidigers gliederte sich in einen »Besonderen Teil« und in einen »Allgemeinen Teil». Im »Besonderen Teil« befasst sich Servatius nacheinander mit den einzelnen Anklagepunkten und versucht diesen argumentativ den Boden zu entziehen. Der »Allgemeine Teil« widmet sich demgegenüber, unter Anderem den Fragen, ob Eichmann sich darauf berufen kann, „nur“ auf Befehl gehandelt zu haben, oder ob er als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt.
1. Zunächst zum »Besonderen Teil«: Hinsichtlich der Anklagepunkte Verbrechen gegen das jüdische Volk wendet Servatius ein, dass zur Zeit der Tat ein jüdisches Volk nicht bestanden habe, so dass gegen dieses auch keine Verletzung begangen werden konnte.
Zu den Anklagepunkten Verbrechen gegen die Menschlichkeit argumentierte der Verteidiger wie folgt:
„… In Punkt V sind Mord, Versklavung, Vernichtung und andere Taten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Anklage gestellt. Verbrechen gegen die Menschlichkeit? Jeder wird es bestätigen. Aber der Jurist stockt. Das, was geschehen ist, wird nicht von Menschenherzen gewogen, sondern von dem Gehirn des politischen Rechners. Die Staatslenker haben solche Taten als ihr Recht beansprucht und ausgeübt. Sie sind dabei, es wieder zu tun.“
Was den Vorwurf der Kriegsverbrechen betrifft, erachtet Servatius einen Kriegszustand zwischen den beteiligten Staaten als Voraussetzung, so dass Vorgänge in Deutschland, Österreich, Frankreich (während des Waffenstillstandes), der Tschechoslowakei, in Ungarn und Italien (unter Mussolini) entfielen. Darüber hinausgehende Kriegsverbrechen seien ausschließliche Sache der kriegsführenden Staaten und könnten nicht durch rechtliche Fiktion nachträglich zu einem Kriegsverbrechen gemacht werden, das von Israel verfolgt werde.
Des Weiteren greift der Verteidiger die Anklagepunkte 9-12 (Taten, die Eichmann im Ausland an Ausländern verübt haben soll, d.h. an Polen, Slowenen, Sinti und Roma sowie an den Kinder von Lidice) mit der Behauptung an, dass eine Ausdehnung des Strafanspruchs auf diese Taten daran scheitere, dass es an einem Anknüpfungspunkt zwischen dem strafenden Staat und dem Täter fehle.
Schließlich versucht Servatius dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation den Boden zu entziehen, in dem er argumentiert, dass erstens erneut der Beweis erbracht werden müsse, dass diese Organisationen verbrecherisch seien und zweitens es nicht sein könne, dass die Mitgliedschaft an sich unter Schuld gestellt würde, ohne dass ein Schuldnachweis erforderlich wäre.
2. Im »Allgemeinen Teil« seines Plädoyers (sowie bei den Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten im »Besonderen Teil«) verfolgte Servatius die Strategie zu belegen, dass Eichmann keine Haupt- und Schlüsselfigur der Vernichtungsmaßnahmen war, sondern nur ein kleines Rädchen im Getriebe der riesigen Mordmaschinerie und sich darauf berufen könne, auf höheren Befehl gehandelt zu haben. Dieser Umstand müsse als Strafausschließungsgrund anerkannt werden. Zwar könne der Angeklagte dann nicht entschuldigt werden, wenn die Befehle erkennbar rechtswidrig waren, wobei Eichmann die Strafbarkeit einer politischen Führungsmaßnahme nicht erkennen konnte, da er nicht zur Führung gehörte: es habe sich dabei eben um Politik gehandelt, die es zu befolgen galt. Ferner hätte sich Eichmann auch gar nicht den Befehlen entziehen können, da er unter Zwang stand. Des Weiteren argumentierte Servatius, dass es sich bei den Verbrechen hier nicht um die Tat einer Einzelperson handele, sondern um Hoheitsakte eines Staates, die ein Gericht eines anderen Staates nicht überprüfen dürfe. Schließlich zog der Rechtsanwalt noch die Täterschaft bzw. Teilnahme des Angeklagten in Zweifel und argumentierte, dass Eichmann weder am Beginn noch am Ende der Tat beteiligt war, da sich sein Handeln auf das dazwischenliegende Stück beschränke, das Handeln des Individuums jedoch auf das Ganze gerichtet sein müsse.
Der Schuldspruch
Nachdem sich das Bezirksgericht für vier Monate zur Beratung zurückgezogen hatte, wurde am 11. Dezember 1961 das Urteil verkündet und umfassend begründet. Mit geringen Abweichungen folgte das Gericht der Anklage und befand Eichmann in allen fünfzehn Anklagepunkten für schuldig. Der folgende Abschnitt dient der Erörterung der oben vorgestellten im Plädoyer von Servatius aufgeworfenen Einwände unter Berücksichtigung der entsprechenden Begründungen im Urteil des Gerichts:
1. Fraglich ist zunächst, wie die Einwände von Servatius hinsichtlich der „Kategorie“ Verbrechen gegen das jüdische Volk, sowie der Taten, die Eichmann im Ausland an (nichtjüdischen) Ausländern verübte, zu bewerten sind. Hier kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Zuständigkeit des Gerichts verwiesen werden. Die Besonderheit des »Weltrechtsprinzip« liegt darin, dass keine besonderen Anknüpfungspunkte (z.B. Täter und Opfer müssen die eigene Staatsangehörigkeit haben oder es bedarf einer Verletzung elementarer Interessen des Staates) erforderlich sind. Insofern kann ein Staat auch Straftaten von Ausländern gegen Ausländer ahnden, die im Ausland begangen wurden, wichtig ist nur, dass es sich um die Verletzung eines wichtigen Rechtsgutes handelt. Daher kann argumentiert werden, dass die Deportation der Polen und Slowenen sowie die Deportation und Ermordung der Sinti und Roma und der Kinder aus Lidice Rechtsgüter in diesem Sinne sind. Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang allerdings die Beantwortung der Frage, ob die Zuständigkeit des Tatortstaates Vorrang hat vor der Zuständigkeit Israels, oder ob alle Staaten gleichzeitig zuständig sind, bzw. Drittstaaten ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung nachweisen müssen. Da eine Erörterung dieser Thematik den Rahmen des vorliegenden Artikels sprengen würde, soll es hier beim Hinweis auf diese Problematik bleiben. Nur soviel: verlangte man eine vorrangige Ahndung durch den Tatortstaat kann zugunsten der Zuständigkeit Israels der Umstand sprechen, dass die Tatortstaaten keine Auslieferungsanträge stellten und somit möglicherweise konkludent die Zuständigkeit Israels anerkannten.
2. Das Gericht verurteilte Eichmann auch wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Argumentation der Verteidigung vermochte somit nicht zu überzeugen. Sie ging davon aus, ein Jurist könne einerseits nicht feststellen, was die wirklichen Gründe der Judenverfolgung waren, da man dafür Fachleute wie Philosophen oder Historiker brauche; andererseits könne er auch nicht eindeutig entscheiden, ob Mord, Versklavung etc. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind.
3. Die Richter zogen Eichmann auch wegen der Anklagepunkte unter dem Oberbegriff Kriegsverbrechen zur Rechenschaft. Dies ist nicht ganz unproblematisch, wobei die Kritik nicht auf die einzelnen im Anklagepunkt aufgeführten Taten, sondern auf die Bezeichnung dieser Taten als Kriegsverbrechen zielt. Kriegsverbrechen sind, wie etwa die Verbrechen an Zivilisten als angebliche Vergeltungsaktionen für Partisanenaktivitäten oder die planmäßige Ermordung sowjetischer Kriegsgefangener, zwingend an das Bestehen eines Kriegszustandes gebunden, was für die in der Anklageschrift als Kriegsverbrechen titulierten Taten genau genommen nicht zutrifft: Bei der Misshandlung, Deportation und Ermordung von Juden handelte es sich um Taten, die bereits in Friedenszeiten geplant wurden und mit dem Kriegsgeschehen nur insoweit verknüpft waren, als die Nationalsozialisten im Schatten des Krieges ihre Taten vollenden und vor der Weltöffentlichkeit besser verbergen konnten. Der Unterschied zwischen Krieg und Völkermord besteht darin, dass im Krieg die Massenvernichtung ein Mittel zur Bezwingung des militärischen Kontrahenten sein kann. Demgegenüber ist beim Völkermord die Vernichtung nicht das Mittel, sondern der Zweck. Dabei muss beachtet werden, dass das Verwischen der Grenzen zwischen Krieg und Genozid kein Novum des Eichmann-Prozesses war, sondern schon im »Nürnberger Prozess« praktiziert wurde. Diese Unschärfe bei der Formulierung der Tatbestände ist jedoch aus folgendem Grund höchst problematisch: Der Holocaust stellt angesichts seiner Schwere und Verwerflichkeit ein in der Menschheitsgeschichte einzigartiges Verbrechen dar. Werden diese Taten nun pauschal als Kriegsverbrechen bezeichnet, wird man dieser Einzigartigkeit nicht gerecht, da dann argumentiert werden kann, dass Kriegsverbrechen in jedem Krieg vorkämen und prinzipiell von jeder kriegsführenden Partei begangen werden können. Mithin würde der Holocaust zu einem Kriegsverbrechen unter vielen und man verkannte seine exponierte Stellung. Somit gilt:
Nicht die Verurteilung Eichmanns als solche ist zu beanstanden, sondern die Bezeichnung der entsprechenden Taten als Kriegsverbrechen. Hier hätten die Richter in Jerusalem (und bereits schon in Nürnberg) besser eine Verbrechenskategorie eigener Art geschaffen.
4. Des Weiteren bleibt der Vorwurf der Ahndung einer Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen ohne individuellen Schuldnachweis. Hierzu ist zu sagen, dass der Gedanke, bereits die Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation genüge als Prima-facie-Beweis für schuldhaftes Verhalten, in einem Rechtsstaat nichts zu suchen hat. Dessen ist sich auch das Gericht in Jerusalem bewusst und argumentiert in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg, dass eine persönliche Beteiligung des Mitgliedes der verbrecherischen Organisation am jeweiligen Verbrechen stets erforderlich sei und sieht diese Beteiligung Eichmanns als erwiesen an.
5. Nun zu den Einwänden, Eichmann sei nur ein kleines Rädchen in der Mordmaschinerie und habe ausschließlich auf Befehl gehandelt.
Das Bezirksgericht argumentierte zur Rolle Eichmanns im Dritten Reich, dass dieser seiner Aufgabe nicht nur als eifriger Untergebener gerecht wurde, sondern sie in allen Stadien aus innerer Überzeugung mit ganzem Herzen und ganzer Seele erfüllte. Es sei klar, dass blinder Gehorsam allein nicht ausgereicht hätte, um diese Aufgabe mit solcher Hingabe und Tüchtigkeit zu erfüllen. Eichmann selbst habe begeistert daran geglaubt, eine wichtige nationale Aufgabe zu erfüllen und bewies in all seinen Handlungen eine bereits an Rastlosigkeit grenzende, unermüdliche Energie, wenn es um die Beschleunigung der sogenannten Endlösung ging. Die besondere Bösartigkeit Eichmanns zeige sich insbesondere bei der Irreführung und Täuschung der ungarischen Juden.
Nun zur Behauptung des Verteidigers, Eichmann habe stets auf höheren Befehl gehandelt, was als Strafausschließungsgrund berücksichtigt werden müsse. Dazu bedarf es einiger Ausführungen: Das NNCL regelt in Art. 8, dass, unter anderem, § 19 der CCO keine Anwendung findet. §19 CCO sieht dabei vor, dass niemand strafrechtlich belangt werden soll, wenn er in Befolgung eines Befehls einer zuständigen Behörde handelte, der er aufgrund des Gesetzes Gehorsam zu leisten verpflichtet war, es sei denn, dass der Befehl augenscheinlich unrechtmäßig ist. Trotz dieser Ausklammerung kann das Gericht nach §11 NNCL die Vorschrift des § 19 CCO als Milderungsgrund berücksichtigen. Nach Ansicht des Bezirksgerichts kann sich Eichmann jedoch nicht auf diese Bestimmung als Milderungsgrund berufen, weil nicht nur der Befehl zur physischen Vernichtung der Juden augenscheinlich unrechtmäßig war, sondern auch alle anderen Befehle zur Verfolgung der Juden, weil sie Juden waren.
Dabei muss beachtet werden, dass diese Umstände Eichmann auch bei Ausführung seiner Taten bewusst waren. Zunächst galten für Eichmann während seiner Dienstzeit die Vorschriften des deutschen Militärgesetzbuches. Laut § 47 ist zu bestrafen, wer bei Befolgung eines Befehls ein Strafgesetz verletzt, wenn er wusste, dass sich der Befehl auf eine strafbare Handlung bezog. Zu dieser Bestimmung schrieb im Jahre 1944 ein Kommentator, dass es nach deutschem Militärstrafrecht unbestritten keinen blinden Gehorsam gebe. Ferner galt für Eichmann das Deutsche Beamtengesetz, dessen § 7 bestimmt, dass ein Beamter eine Anordnung nicht befolgen darf, deren Ausführung für ihn erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde (diese Vorschrift wurde von den Nationalsozialisten ausdrücklich in das deutsche Beamtenrecht aufgenommen). Dabei räumte Eichmann dem Gericht in Jerusalem selbst ein, dass er den Holocaust für eines der „kapitalsten Verbrechen der Menschheitsgeschichte“ hielt und dass er persönlich „diese gewaltsame Lösung schon damals als nicht zu Recht bestehend betrachtet habe, schon damals als eine grässliche Tat betrachtet habe zu der ich bedauerlicherweise die Aufgabe auf meinem Sektor, die transporttechnischen Angelegenheiten, bearbeiten musste und von diesem Eid nicht entbunden wurde“. So viel also zum diesem Einwand der Verteidigung.
Darüber hinaus vermochte auch die Behauptung, es läge ein Fall des Befehlsnotstandes vor, da Eichmann unter Zwang gehandelt habe, nicht zu überzeugen. Inzwischen gibt es zahlreiche Fälle, die belegen, dass die Verweigerung eines verbrecherischen Befehls keine oder nur minimale Konsequenzen nach sich zog, wie etwa eine Beförderungssperre oder eine Versetzung zu einer Kampfeinheit der Waffen-SS. Möglicherweise übersah das Gericht aber, dass sich Eichmann in einem sogenannten Putativnotstand befand. In dieser besonderen Konstellation glaubt der Täter irrtümlich, ihm drohe im Falle der Verweigerung eines offenkundig verbrecherischen Befehls eine Gefahr für Leib und Leben. Dieser Notstand kann dann zu einem Schuldausschließungsgrund führen, so dass eine Strafbarkeit des Täters ausscheiden würde. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass diese Ausrede jedenfalls dann nicht greift, wenn der Täter die Taten mit besonderer Hingabe und Tüchtigkeit (so wie Eichmann) ausführte.
6. Ferner schlussfolgerte Servatius, dass es sich bei den Verbrechen nicht um die Tat einer Einzelperson handele, sondern um Hoheitsakte eines Staates, die ein Gericht eines anderen Staates nicht überprüfen dürfe.
Dabei besagt die sogenannte »Act of State-Doktrin«, dass die Gerichte eines Staates keine Kompetenz haben, die Rechtmäßigkeit der Hoheitsakte eines anderen Staates bzw. dessen Behörden zu überprüfen. Allerdings ist diese Doktrin kein Bestandteil des Völkerrechts, sondern entstammt dem anglo-amerikanischen Rechtssystem. Darüber hinaus gilt jedenfalls dann eine Ausnahme von dieser Doktrin, wenn die Hoheitsakte – wie im Eichmann-Fall – eindeutig (völker)rechtswidrig waren.
7. Schließlich stellte sich dem Bezirksgericht in Jerusalem die Frage, welche Beteiligungsform im Falle Eichmanns in Betracht kommt. Grundsätzlich sind hier drei Beteiligungsformen denkbar: Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe.
Das Gericht sah Eichmann in jedem Falle als (Mit)- Täter der Verbrechen an und zwar unabhängig davon, ob er mit dem Vorsatz tätig wurde, anderen die Vernichtungstätigkeiten zu ermöglichen, ihnen dabei Hilfe zu leisten oder sie anzustiften. Dieses durchaus rechtlich fragwürdige Unterfangen begründeten die Richter damit, dass angesichts der Dimensionen dieser Massenverbrechen eine Anwendung der üblichen Begriffe des Anstifters und des Gehilfen nicht zweckmäßig wäre. Es wird argumentiert, dass die Verantwortlichkeit jedes Täters, der von der »Endlösung« wusste, der Verantwortlichkeit eines Haupttäters entspreche, der das Verbrechen in seiner Gesamtheit in Mittäterschaft mit anderen begangen habe. Die besondere Organisation der »Endlösung« bringe ferner mit sich, dass das Verantwortlichkeitsausmaß von „unten nach oben“ steige, so dass ein Vorgesetzter, der womöglich nie selbst tötet, mehr Verantwortung tragen kann, als der unmittelbare Täter. Betrachtet man die Vielzahl der in der Anklageschrift aufgeführten Taten, erscheint es als äußerst schwierig im Einzelfall zu beurteilen, ob Eichmann nun Mittäter, Gehilfe oder Anstifter war. Ihn pauschal als Mittäter zu bezeichnen ist dabei alles andere als rechtlich unproblematisch.
Mit der oft schwierigen Einordnung der Taten von „Schreibtischtätern“ sah sich auch die deutsche Rechtsprechung während zahlreicher NS-Prozesse konfrontiert. Dabei zielten die Richter hierzulande auf das Interesse des Täters am Taterfolg ab. So ist denkbar, dass ein Täter den objektiven Tatbestand des Mordes voll verwirklichte, hingegen kein Interesse am Taterfolg hatte und sich dem Willen eines anderen (sprich eines Befehlsgebers) vollständig unterordnete. In dieser Konstellation kam nur Beihilfe in Betracht. Mittäterschaft wurde demgegenüber angenommen, wenn der Täter fremde, verbrecherische Befehle zur eigenen Überzeugung machte und alles in seiner Macht Stehende tat, diese zu vollziehen oder anderweitig einverständlichen Eifer beim Vollzug dieser Befehle an den Tag legte. In diesem Sinne wurde beispielsweise Hermann Krumey, Eichmanns Stellvertreter in Ungarn, als Mittäter verurteilt, weil er den Judenhass zur eigenen Überzeugung machte und alles in seiner Macht Stehende tat, die ungarischen Juden dem Tode auszuliefern.
Eichmanns Schlusswort

Adolf Eichmann wird zum Tode verurteilt. 15.12.1961. Quelle: USHMM, courtesy of Israel Government Press Office. [Photograph #65289]
Nach den Plädoyers des Generalstaatsanwalts und des Verteidigers zum Strafmaß erhielt Eichmann am 13.12.1961 die Gelegenheit zu einem letzten Wort. Eichmanns Schlusswort machte deutlich, dass er für seine Taten nicht einstehen wollte bzw. nicht einstehen konnte:
„…In meiner Hoffnung auf Gerechtigkeit sehe ich mich enttäuscht. Den Schuldspruch kann ich nicht anerkennen. Ich habe Verständnis, dass man Sühne für die Verbrechen fordert, die an den Juden begangen worden sind. […] Ich hatte das Unglück in diese Greuel verwickelt zu werden. Aber diese Untaten geschahen nicht mit meinem Willen. Mein Wille war nicht, Menschen umzubringen. Der Massenmord ist allein die Schuld der politischen Führer. […] Ich betone auch jetzt wieder, meine Schuld ist mein Gehorsam, meine Unterwerfung unter Dienstpflicht und Kriegsdienstverpflichtung und Fahnen- und Diensteid. […] Die Führerschicht, zu der ich nicht gehörte, hat die Befehle gegeben, sie hat, meines Erachtens, mit Recht Strafe verdient für die Greuel, die auf ihren Befehl hin an den Opfern begangen wurden. Aber auch die Untergebenen sind jetzt Opfer. Ich bin ein solches Opfer…“
Das Strafmaß
Am 15.12.1961 verkündete das Bezirksgericht das Strafmaß:
„Wegen der Verbrechen gegen das jüdische Volk, wegen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen der Kriegsverbrechen, deren Begehung Adolf Eichmann für schuldig befunden worden ist, verurteilt ihn das Gericht zum Tode“.
Das Gericht erklärte, dass es zum Zwecke der Bestrafung Eichmanns und zur Abschreckung anderer keine andere Möglichkeit in Frage käme, als die Verhängung der Maximalstrafe. Dabei fällt auf, dass Eichmann nicht auch wegen der Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen, deren er ebenfalls für schuldig befunden wurde, zum Tode verurteilt wurde. Die Richter begründeten das Strafmaß wie folgt:
„Jeder Eisenbahnzug mit tausend Menschen, den der Angeklagte nach Auschwitz oder eine andere Stätte der Vernichtung geschickt hat, bedeutet, dass der Angeklagte unmittelbar an tausend vorsätzlich überlegten Mordtaten teilgenommen hat. Seine rechtliche und moralische Verantwortung für diese Mordtaten ist um nichts geringer als die Verantwortung dessen, der die Menschen eigenhändig in die Gaskammern geworfen hat. Selbst wenn wir zur Ansicht gelangt wären, dass der Angeklagte, wie er es behauptet, aus blindem Gehorsam gehandelt habe, würden wir immer noch erklären, dass, wer Verbrechen solchen Maßstabes jahrelang verübt, die äußerste Strafe erleiden muss, die das Gesetz kennt. Kein Befehl von oben kann ihm helfen; der Hinweis auf den Befehl kann nicht die Strafe mindern. Aber wir sind zu der Feststellung gelangt, dass der Angeklagte sich mit den Befehlen, die ihm erteilt wurden, innerlich identifiziert hat, und dass er mit dem festen Willen tätig war, das verbrecherische Ziel zu erreichen“.
Berufung und Gnadengesuche
Die von der Verteidigung am 17.12.1961 eingelegte Berufung blieb erfolglos: Am 29.05.1962 bestätigte das Berufungsgericht das Urteil in vollem Umfang.
Somit blieb Eichmann nur noch der Gnadenweg. Dabei richteten neben ihm noch Servatius, seine Frau, sein Bruder und andere Personen ein solches Ersuchen an den israelischen Staatspräsidenten Itzhak Ben Zvi. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang, dass auch der prominente jüdische Religionswissenschaftler und Philosoph Martin Buber ein Gnadengesuch einlegte. Ihm ging es jedoch nicht darum, Eichmann seiner gerechten Strafe zu entziehen, vielmehr hatte er grundsätzliche Vorbehalte gegen die Todesstrafe an sich und sah in dieser eine Verletzung religiöser Werte.
Am 31.05.1962 lehnte der israelische Staatspräsident schließlich alle Gnadengesuche ab. Wenige Stunden später wurde das Todesurteil vollstreckt.
Autor: Christian Hofmann
Literatur
Benz, Wolfgang / Hermann Graml /Hermann Weiß: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, München 1997. – auch erhältlich als CD-Rom Version.
Cohen, Nathan: Rechtliche Gesichtspunkte zum Eichmann-Prozess. Frankfurt am Main 1963
Freudiger, Kerstin: Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen. Tübingen 2002
Große, Christina: Der Eichmann-Prozess zwischen Recht und Politik. Frankfurt am Main 1995
Ipsen, Knut: Völkerrecht. München 1999
Kaul, Friedrich Karl: Der Fall Eichmann. Berlin 1963
Kempner, Robert M. W.: Eichmann und Komplizen. Zürich/Stuttgart/Wien 1961
Krause, Peter: Der Eichmann-Prozess in der deutschen Presse. Frankfurt am Main 2002
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