Entstehungsgeschichte des Reichsjustizministeriums
Nach der Reichsgründung im Jahre 1871 wurde im Jahr 1877 das Reichsjustizamt als eine Abteilung in der damaligen Reichskanzlei geschaffen. 1919 wurde mit Gründung der Weimarer Republik das Reichsjustizamt verselbständigt und in “Reichsjustizministerium” umbenannt. Das Ministerium hatte seinen Sitz weiterhin in Berlin im Gebäude des ehemaligen Reichsjustizamtes.
Organisation und Funktion im Nationalsozialismus
Dem faschistischen Führerprinzip entsprechend, unterstand auch das Reichsjustizministerium dem alleinigen Führungsanspruch Adolf Hitlers.
Bereits seit 1871 war den deutschen Reichskanzlern die Reichskanzlei mit Sitz in Berlin direkt nachgeordnet. Seit Januar 1933 organisierte und koordinierte dort ihr Leiter Hans Heinrich Lammers die nationalsozialistischen Regierungsgeschäfte.
Nach der Machtergreifung war der Stab des Stellvertreters des Führers in München errichtet worden, der bis 1941 von Rudolf Heß geleitet und anschließend von Martin Bormann unter der Bezeichnung ‘’Parteikanzlei’’ fortgeführt wurde. Als sog. Parteiministerium sollte sie die Interessen der NSDAP bei Führung der Staatsgeschäfte durch die einzelnen Ministerien wahren. Schließlich war die Führerpartei “die [einzige] Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden” (Gesetz der Reichsregierung über die Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 01. Dezember 1933).
Die Parteikanzlei konkurrierte mit der Reichskanzlei um den Einfluß auf die Gesetzgebung.
Der NSDAP standen durch den Leiter der Parteikanzlei umfangreiche Mitspracherechte im Vorfeld jeder Art von Gesetzgebung (Gesetze, Erlasse und Verordnungen einschließlich Aus- und Durchführungsbestimmungen) zu. Die Reichskanzlei hingegen gab den oft nur mündlich und ohne ordentliche Kabinettssitzungen geäußerten politischen Willen des Reichskanzlers Hitler in umsetzungsfähiger Form (Befehle, Anordnungen, Erlasse) an die nachgeordneten Ministerien und sonstigen Staatsorgane zur Ausführung weiter.
Schwerpunkt der NS-Rechtspolitik waren das Strafrecht und Fragen des Strafvollzugs.
Im Reichsjustizministerium gab es allein 3 Abteilungen, die mit “Strafrecht (Gesetzgebung)”, “Strafrechtspflege und Strafvollstreckung” und dem “Strafvollzug” befaßt waren. Hinzu kam die Geheime Sonderabteilung XV, die für die Umsetzung der am 18. September 1942 zwischen dem damaligen Reichsjustizminister Otto Thierack und dem Reichsführer SS Heinrich Himmler vereinbarten Maßnahmen zur “polizeilichen Sonderbehandlung bei nicht genügenden Justizurteilen“ sowie die “Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit“ zuständig war.
Langfristig sollten sowohl die Funktion der Rechtspflege und die Gerichtsorganisation ganz allgemein sowie das Verhältnis von Justiz und vollziehender Gewalt (Polizei und Staatsanwaltschaften) im nationalsozialistischen Sinne reformiert werden. Diese Neuordnung wäre auf eine Schwächung der Justiz bei der Strafverfolgung und -vollstreckung zugunsten eines dominanten Polizeiapparates hinausgelaufen, wurde jedoch kriegsbedingt nicht wie geplant verwirklicht.
Tätigkeit seit 1933
a) Verreichlichung der Justiz
Der föderale Staats- und Verwaltungsaufbau wurde in den ersten Jahren der NS-Herrschaft systematisch abgebaut und durch eine zentralistische Ordnung ersetzt. Die Landesparlamente wurden aufgelöst, die Landesregierungen entmachtet und durch die sog. Reichsstatthalter ersetzt. Die Länder hatten keine eigenen Hoheitsrechte mehr und verloren das Recht der Gesetzgebung. Nach Auflösung des Reichsrats konnten die Länder auch nicht mehr an der Reichsgesetzgebung mitwirken. Die Landesbehörden hatten nur noch die Funktion, Reichsgesetze zu vollziehen.
Zum 01. April 1935 lag die gesamte Leitung der Justizverwaltung allein in der Hand des Reichsministers der Justiz. Das Reich übernahm als Träger der Justizhoheit von den Ländern die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten sowie allen Justizbehörden und Justizbediensteten. Das Reichsjustizministerium erlangte damit die Kontrolle nicht nur über das Reichsgericht, sondern sämtliche 2500 deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichte mit ihren ca. 14 000 Richtern einschließlich der Juristenausbildung.
b) Rechtspolitik im Parteiprogramm der NSDAP
Weder vor noch nach der Machtergreifung gab es ein detailliertes Parteiprogramm. Die NSDAP verfügte ab ihrer Gründung im Jahr 1920 lediglich über ein 25-Punkte-Programm, das die Parteisatzung im Jahr 1926 für “unabänderlich“ erklärte. Korrekturen hielt man für nicht notwendig, denn “wir lehnen es ab, wie andere Parteien es tun, aus Zweckmäßigkeitsgründen unser Programm den sogenannten Verhältnissen anzupassen. Wir werden eben die Verhältnisse unserem Programm anpassen, indem wir die Verhältnisse meistern.” (Gottfried Feder: ‘’Das Programm der NSDAP und seine weltanschaulichen Grundgedanken’’, Nationalsozialistische Bibliothek, Heft 1, 166. – 169. Aufl., München 1935, S. 7).
Unter Punkt 19 heißt es im 25-Punkte-Programm zum “deutschen Recht”: “Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemein-Recht.”
Danach habe das deutsche Recht die Freiheit der völkischen Rechtsprechung zu verwirklichen nach dem nationalsozialistischen Leitwort “Recht ist, was dem deutschen Volk nützt, Unrecht, was ihm schadet.” (so “Reichsrechtsführer” Hans Frank auf dem Deutschen Juristentag1933).
c) Beteiligung an NS-Verbrechen
Gegenstand des Nürnberger Juristenprozesses vor dem amerikanischen Militärgerichtshof im Jahr 1947 gegen 16 ehemalige Mitarbeiter des Reichsjustizministeriums, Richter und Staatsanwälte waren nur jene NS-Gesetze und Strafurteile, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als verbrecherischem Angriffskrieg standen, also nicht die Geschehnisse vor 1939. Angeklagt waren vor allem die folgenden Sachverhalte.
aa) Justizlenkung
Dem totalitären Charakter des Nationalsozialismus entsprechend, sollte “auch auf dem Gebiet des Rechts die Partei und ihre Idee den Staat lenken, denn der Staat ist auch im Recht nur Mittel des Führers zur Verwirklichung des Nationalsozialismus” (Hans Frank 1934). Auch die Justiz wurde daher ab 1933 systematisch von der nationalsozialistischen Ideologie vereinnahmt und für ihre Zwecke instrumentalisiert. Durch gezielte Einflußnahme auf die Besetzung von Richterämtern, Rundverfügungen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung sowie Weisungen an die dem Ministerium unterstellten Staatsanwaltschaften und Richter erzeugte das Reichsjustizministerium den gewünschten Anpassungsdruck. Dabei markieren die ab 1942 von dem damaligen Justizminister Otto Thierack herausgegebenen “Richterbriefe” den Höhepunkt ministerieller Einflußnahme und das Ende der richterlichen Unabhängigkeit.
bb) Sondergerichte
Die bereits in der Weimarer Republik vorübergehend zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen geschaffenen Sondergerichte wurden ab 1933 fester Bestandteil der NS-Strafjustiz.
Aufgabe der Sondergerichte war nach dem Reichstagsbrand im Februar 1933 die “Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung” sowie die Abwehr „heimtückischer Angriffe staatsfeindlicher Elemente auf Staat und Partei“. Sie dienten damit zunächst – ähnlich wie die Schutzhaft – der Ausschaltung der politischen Opposition, die die Etablierung des NS-Regimes – tatsächlich oder vermeintlich – hätte gefährden können.
Die Zuständigkeit der Sondergerichte wurde nach und nach ausgeweitet. Sie waren auch zuständig, wenn der Staatsanwaltschaft “die sofortige Aburteilung durch das Sondergericht mit Rücksicht auf die Schwere oder die Verwerflichkeit der Tat, wegen der in der Öffentlichkeit hervorgerufenen Erregung oder wegen ernster Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten” erscheint. Dazu zählten beispielsweise Verstöße gegen das sog. Blutschutzgesetz wie der bekannte Fall des jüdischen Geschäftsmanns Leo Katzenberger, der im März 1942 von dem Sondergericht Nürnberg in einem propagandistisch inszenierten Schauprozeß wegen ‘’Rassenschande‘’ zum Tode verurteilt wurde.
Mit Kriegbeginn 1939 setzte eine Radikalisierung der Rechtsprechung ein. Die Propaganda gab den Sondergerichten martialische Beinamen: Sie hießen “Kriegsgerichte der inneren Front“ oder “Panzertruppe der Rechtspflege“; die Staatsanwaltschaft war in dieser waffenklirrenden Metaphorik die “Kavallerie der Rechtspflege“.
Die Sondergerichte dienten ab 1939 insbesondere der Aufrechterhaltung der “Heimatfront”, die nicht noch einmal – wie nach der Dolchstoßlegende im Ersten Weltkrieg – der “im Felde unbesiegten” Heeresmacht in den Rücken fallen sollte. Dafür wurde ein spezielles Kriegsstrafrecht geschaffen wie die Polenstrafrechtsverordnung oder die Verordnung gegen Volksschädlinge. Danach wurde jeder bestraft, der nach Auffassung der Richter über das “gesunde Volksempfinden” dem Tätertypus des “Volksschädlings” entsprach.
Durch Rundverfügung wies das Reichsjustizministerium die Sondergerichte an, bei der Urteilsfindung regelmäßig die “Ausnutzung des Kriegszustands” als Strafschärfungsgrund anzunehmen und damit unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens auch bei geringfügigen Taten nicht Haft-, sondern die Todesstrafe zu verhängen.
cc) Nacht-und-Nebel-Erlaß
Nach Beginn des Rußlandfeldzugs im Sommer 1941, dem Unternehmen Barbarossa, nahm in den von der deutschen Wehrmacht bereits besetzten Ländern Westeuropas der zivile Widerstand gegen die Besatzungsmacht zu. Der sog. Nacht-und-Nebel-Erlaß vom 07. Dezember 1941 wollte dem mit “Richtlinien für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten“ begegnen. Die „Richtlinien“, erarbeitet im Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Führung von Wilhelm Keitel traten am 29.12.1941 in Kraft und galten „bis auf weiteres“ in Norwegen, den Niederlanden, Belgien und im besetzten Frankreich.
Die Gefangenen wurden zur Gerichtsverhandlung in das Deutsche Reich deportiert, wo das Verfahren „unter strengstem Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen“ war. Um das Schicksal der Gefangenen geheim zuhalten, war auf Fragen ausländischer und deutscher Stellen lediglich zu erklären, „sie seien festgenommen worden, der Stand des Verfahrens erlaube keine weiteren Mitteilungen.”
Das OKW und das Reichsjustizministerium, namentlich der damalige Staatssekretär im Reichsjustizministerium und spätere Präsident des Volksgerichtshofs Roland Freisler, wirkten bei der Ausführung des Nacht-und-Nebel-Erlasses zusammen. Freisler wirkte darauf hin, daß die zivilen Sondergerichte zumindest subsidiär zu den Militärgerichten für die entsprechenden Verfahren zuständig waren. Auch diese Verfahren lenkte das Justizministerium, insbesondere die Verhängung der Todesstrafe, über entsprechende Weisungen an die Staatsanwälte und Richter.
Das Gnadenrecht des Justizministeriums wurde im Hinblick auf den Zweck der NN-Verfahren praktisch suspendiert, Gnadengesuche dort vielmehr beschleunigt abgewiesen.
Insgesamt wurden ca. 7000 Personen an die Sondergerichte überstellt. Es ergingen ca. 340 Todesurteile. Darüber hinaus gab es zahlreiche weitere Opfer in KZ-Haft, bevor ein Gerichtsverfahren überhaupt stattgefunden hatte oder aber nach Verurteilung zu einer Haftstrafe.
dd) Geheimabsprachen mit Gestapo, SS und Polizei
Reichsjustizminister Thierack konspirierte aktiv mit dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler bei Abgabe der Strafverfolgung über bestimmte Personengruppen von der Justiz an die Polizei. Zielsetzung war, diese bestimmten Personengruppen ohne weiteres zu verhaften und zu ermorden.
Von Adolf Hitler persönlich war Thierack im Sommer 1942 ermächtigt worden, “eine nationalsozialistische Rechtspflege” aufzubauen und – auch abweichend von bestehendem Recht – “alle dafür erforderlichen Maßnahmen” zu treffen.
Am 18. September 1942 besprachen Thierack und Himmler daraufhin folgende Kompetenzverteilung: Nach Entscheidung durch den Justizminister und “ohne des Führers Zeit mit diesen Dingen überhaupt noch zu beschweren“ sollten “nicht genügende Justizurteile” durch “polizeiliche Sonderbehandlung korrigiert” werden. Dazu wollte die Justiz “asoziale Elemente” aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit ausliefern. Betroffen waren von dieser Absprache alle in Sicherungsverwahrung befindlichen Personen, Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, außerdem Polen über 3 Jahre Strafe sowie Tschechen und Deutsche über 8 Jahre Strafe. Mit den “übelsten asozialen Elementen” wollte man beginnen.
Außerdem stimmten Thierack und Himmler überein, “daß in Rücksicht auf die von der Staatsführung für die Bereinigung der Ostfragen beabsichtigten Ziele in Zukunft Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer nicht mehr von den ordentlichen Strafgerichten abgeurteilt, sondern durch den Reichsführer SS `erledigt´ werden.” Diesen Personen sollte bei Straffälligkeit also überhaupt kein justizförmiges Verfahren mehr gewährt, sondern sie sollten unmittelbar deportiert und ermordet werden.
Der “Vernichtung durch Arbeit” sind während der NS-Herrschaft insgesamt rund 14 Millionen Menschen, vor allem europäische Juden sowie sowjetische Kriegsgefangene und Zwangsarbeiter zum Opfer gefallen, wenn auch nicht allein aufgrund der hier gegenständlichen Vereinbarung.
Nach Kriegsende haben sich sowohl Heinrich Himmler (1945) als auch Otto Georg Thierack (1946) ihrer Verantwortung durch Suizid entzogen.
Aufarbeitung in der Bundesrepublik
Das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom 25. August 1998 (BGBl. I, S, 2501) strebt eine Rehabilitierung der NS-Justizopfer an, indem es Strafurteile, “die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind”, aufhebt und die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren einstellt.
Das betrifft alle Entscheidungen des Volksgerichtshofs und der Standgerichte sowie Entscheidungen anderer Gerichte, die auf den in der Gesetzesanlage genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen einschließlich aller zusätzlichen Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse. Darunter befinden sich die vor allem von den Sondergerichten vollzogene Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83 – sog. Reichstagsbrandverordnung), die Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 135 – sog. Heimtückeverordnung), das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146 – sog. Blutschutzgesetz), die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 05. September 1939 (RGBl. I S. 1679 – sog. Volksschädlingsverordnung) oder die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 04. Dezember 1941 (RGBl. I S. 797 – sog. Polenstrafrechtsverordnung).
Seit dem Jahr 2012 untersucht die “Unabhängige Wissenschaftliche Kommission beim Bundesministerium der Justiz zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit” unter der Leitung von Prof. Christoph Safferling (Marburg) und Prof. Manfred Görtemaker (Potsdam) den Umgang des BMJ mit der NS-Vergangenheit in den 1950er und -60er Jahren, insbesondere die Personalpolitik des Ministeriums sowie den Einfluß, den belastete Ministerialbeamte auf die Nachkriegsgesetzgebung zur Verdunkelung von NS-Unrecht genommen haben (Amnestien und Verjährung von Straftaten).
Autorin: Elisabeth Brörken
Literatur
Manfred Görtemaker, Christoph Safferling (Hg.): Die Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit – eine Bestandsaufnahme. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2013
Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933-1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, R. Oldenburg, 3. Aufl. 2001
Lothar Gruchmann “Nacht-und-Nebel“-Justiz. Die Mitwirkung deutscher Strafgerichte an der Bekämpfung des Widerstands in den besetzten westeuropäischen Ländern 1942 – 1944, in: Karl Dietrich Bracher, Hans-Peter Schwarz (Hg) Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1981, S. 342 ff.
Ingo Müller: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, 7. Aufl., Berlin 2014
Sarah Schädler: “Justizkrise” und “Justizreform” im Nationalsozialismus. Das Reichsjustizministerium unter Reichsjustizminister Thierack (1942 – 1945), Tübingen 2009
Susanne Schott: Curt Rothenberger – eine politische Biographie, Univ.-Diss Halle (Saale) 2001
Rudolf Wassermann: Der Nürnberger Juristenprozeß, in: Gerd R. Ueberschär ‘’Der Nationalsozialismus vor Gericht‘’, 2. Aufl., Frankfurt/M. 2000, S. 99 ff.