Zu einem Urteil des Reichsgerichts vom Juni 1936 und zum Niedergang von Recht und Justiz im Dritten Reich.
I) Vorbemerkung
Wenn es zutrifft, dass in Deutschland der „Rechtsstaat“ stets populärer gewesen ist als die „Demokratie“, (1) dann ist es natürlich besonders bedeutsam nachzufragen, was alles geschehen konnte, als nach dem 30. Januar 1933 auch der Rechtsstaat in atemberaubendem Tempo abgeschafft wurde.
„Zu den schweren Hypotheken, die das Dritte Reich hinterließ, gehörten nicht allein unsägliches menschliches Leid, eine zerstörte politische Kultur und in Trümmern liegende Städte. Zu seinen Hinterlassenschaften zählten vielmehr auch ein allen rechtsstaatlichen Grundsätzen entkleidetes Recht und eine Justiz, die in vielfachen Formen zur Unterdrückung (…) beigetragen hatte.“
„Die Instrumentalisierung von Recht und Justiz zum Zwecke politischer Verfolgung war in Deutschland – insbesondere nach der »Sozialistenverfolgung« im Kaiserreich – beileibe keine neue Erfahrung, als das »Kabinett der nationalen Konzentration« aus Nationalsozialisten und Rechtskonservativen unter der Führung Hitlers am 30. Januar 1933 die Regierungsgewalt übernahm. Aber auch vor diesem Hintergrund verblüfft die Zielstrebigkeit, mit der die neuen Machthaber Gesetze und Gerichte dazu einsetzten, ihre Herrschaft zu sichern.“ (2)
Mit anderen Worten: Wie gelang es der NS-Führung mit erstaunlicher Geschwindigkeit und beachtlicher Raffinesse, eine ganze Rechtsordnung im Namen des Rechts zu beseitigen?
Dies soll im Folgenden betrachtet werden.
Ausgangspunkt für diese nicht nur Juristen herausfordernde Fragestellung soll ein auch überregional beachteter Vortrag sein, der im März dieses Jahres von dem renommierten Historiker Gerald Stourzh (Wien) unter dem Titel »Denn es ist nicht alles gleich, was Menschenantlitz trägt«, gehalten worden ist. (3)
Veranstalter waren das Leibniz-Institut für jüdische Geschichte und Kultur – Simon Dubnow und die Leipziger Juristische Gesellschaft.
Gegenstand war ein Urteil des Reichsgerichts (RG) in Zivilsachen (Az. I 297/35) vom 27. Juni 1936. (4)
Ort der Veranstaltung war das (historische) Reichsgerichtsgebäude in Leipzig, in dem heute das Bundesverwaltungsgericht untergebracht ist; dort werden nunmehr seit über 140 Jahren berufsmäßig Rechtsfragen behandelt. (5)
II) Einleitung
Der hauptsächliche Grund, warum dieses Urteil als skandalös und signifikant für die NS-Zeit bezeichnet werden kann und warum auch der Vortrag von Prof. Stourzh eine überregionale Resonanz erfahren hat, liegt vor allem an der Begründung, mit welcher der zugrunde liegende Rechtsstreit in letzter Instanz beendet wurde.
Der erste Satz des Urteils, das in der „Juristischen Wochenschrift“ von 1936 (S. 2529) abgedruckt wurde, lautet recht unspektakulär: „Das auf die persönliche Verhinderung des Regisseurs abgestellte Rücktrittsrecht umfasst auch die Eigenschaft des Regisseurs als Nichtarier.“
Daraus wurde vom RG dann gefolgert, dass der bloße Umstand, dass ein Mensch die Eigenschaft als sog. „Nichtarier“ (Jude) erfüllte, somit ausreichend sei, wirksam von einem rechtsgültig geschlossenen Vertrag zurücktreten zu können.
Auch das klingt noch alles – zumindest für juristische Laien – sehr theoretisch und unverfänglich.
Doch weniger das konkrete Ergebnis dieses höchstrichterlichen Urteils (es wurden letztlich nur die bereits zuvor gefällten Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts, eine besondere Bezeichnung für „Oberlandesgericht“ in Berlin, bestätigt), sondern die eigentümliche Argumentation erregt das kritische Interesse an diesem besonderen Fall, bei dem die Bedeutung der Rassenfrage und die tatsächlichen Auswirkungen der nationalsozialistischen Rassenpolitik zum einzig relevanten Maßstab der gerichtlichen Prüfung wurden, ob ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht in zulässiger Weise ausgeübt worden war.
Vor allem, weil das Gericht für seine Urteilsfindung, genauer gesagt bei der Rechtsanwendung (im Juristendeutsch: Subsumtion) auf eine rechtshistorische „Institution“ zurückgegriffen hat, die bei genauerer Überprüfung unzutreffend ist und dies auch noch in einer methodisch unzulässigen Art und Weise: nämlich den sog. „bürgerlichen Tod“ im Wege einer Analogiebildung auf die Rechtsfähigkeit von Menschen jüdischer Herkunft zu übertragen.
Dies klingt in der Tat alles etwas eigenartig, wenn nicht gar verworren; umso mehr lohnt die Beschäftigung mit diesem Rechtsfall – auch für juristische Laien, da an diesem Fall exemplarisch überprüft werden kann, ob nicht auch bis heute noch Missstände in der deutschen Justiz, anderen staatlichen Stellen oder auch im „öffentlichen Raum“ insgesamt vorhanden sind.
Worum ging es also in diesem Urteil und dem zugrundeliegenden Rechtsstreit?
III) Einzelheiten zum Prozessverlauf
Die Universum Film Aktiengesellschaft (kurz: UFA) hatte mit Datum vom 24. Februar 1933 zwei eigenständige Verträge, die der Produktion eines Unterhaltungsspielfilmes dienen sollten, abgeschlossen.
Zum einen erfolgte der Vertragsschluss mit einer Schweizer Produktionsfirma. Gegenstand war ein sog. Manuskriptvertrag, durch den sich die Schweizer Filmgesellschaft verpflichtete, sämtliche Urheber-, Aufführungs- und Verlagsrechte an einem ganz bestimmten Unterhaltungsfilm des Regisseurs Eric Charell gegen Entgelt auf die UFA zu übertragen; dieser Manuskriptvertrag war demnach die rechtliche Grundlage für die geplante Realisierung dieses speziellen Kinofilms (angedachter Titel „Die Rückkehr des Odysseus“, für die männliche Hauptrolle war der auch heute noch bekannte Hans Albers vorgesehen).
Zum anderen erfolgte ein eigenständiger Vertrag mit ebendiesem Regisseur, wodurch Charell persönlich zur Tätigkeit bei der UFA verpflichtet werden sollte.
Dieser Regievertrag stellt einen sog. Dienstvertrag (wird im Urteil gar nicht näher ausgeführt) dar, jener einen Vertrag über einen Rechtekauf. Zwischen der UFA und der Schweizer Gesellschaft wurde insgesamt eine Pauschalvergütung in Höhe von 130.000,- Reichsmark (RM) vereinbart, wodurch die Rechteübertragung und Charells Mitarbeit am Drehbuch abgegolten werden sollte.
Die Gesamtsumme sollte von der UFA in fünf Raten (je 26.000,- RM) beglichen werden. Soweit eigentlich alles übersichtlich und zunächst nicht ungewöhnlich.
Wie hoch Charells Vergütung für die separate Regietätigkeit sein sollte, wird nicht erwähnt.
Nur um die Preise, die damals im Filmgeschäft gezahlt wurden, in Relation zu setzen: Für den international wohl bekanntesten UFA-Film, „Der blaue Engel“, der 1930 in die Kinos kam, erhielt der männliche Hauptdarsteller Emil Jannings 200.000,- RM, Marlene Dietrich (nur) 25.000,- RM, der Regisseur, 40.000,- RM und der Schriftsteller der Romanvorlage (H. Mann) wohl insgesamt 35.000,- RM. (6)
Die hier ausgehandelte Vergütung von 130.000,- RM für Rechte und Regie war daher schon ganz beachtlich für die damalige Zeit.
Brisanz erhält dieser gesamte Vorgang dadurch, dass die UFA bereits am 05. April 1933 den „Rücktritt“ von beiden Verträgen erklärte, nachdem sie allerdings zuvor noch am 01. März 1933 vertragsgemäß die erste Rate über 26.000,- RM an die Schweizer überwiesen hatte.
Es mussten daher zwischen Anfang März und Anfang April 1933 aus Sicht der UFA derart massive Gründe eingetreten sein, die die Geschäftsführung veranlassten, die Zusammenarbeit aufzulösen.
Als Begründung für die Rücktrittserklärungen führte die UFA recht lapidar aus, Charell sei nicht in der Lage, seine Regietätigkeit bei der UFA auszuüben
Dabei berief sich die UFA in beiden Fällen auf ein vertragliches Rücktrittsrecht, das in beiden Verträgen aufgenommen worden war. Im Regievertrag mit Charell existierte ein Rücktrittsvorbehalt (Klausel Nr. 11) für den Fall, dass der Regievertrag aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder unwirksam werden oder nicht durchführbar werden sollte; der Rücktrittsvorbehalt im Manuskriptvertrag (Nr. 6) lautete: Sollte der am selben Tag geschlossene Regievertrag „aus dem Grunde nicht durchführbar werden, dass Charell durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung seiner Regietätigkeit imstande sei“, dann sei die UFA zum Rücktritt berechtigt und die Gegenseite zur Rückzahlung bereits vereinnahmter Entgelte verpflichtet. (7)
Eine genaue (soll heißen: wörtliche) Wiedergabe der Gründe dafür, warum die UFA Anfang April 1933 die Ansicht vertrat, Charell sei außerstande, die vertraglich zugesagten Verpflichtungen zu erfüllen, wird in dem abgedruckten Urteil unterlassen; lediglich indirekt wird auf die ursprüngliche Klagebegründung eingegangen.
Dabei lag ja der Vertragsabschluss erst wenige Wochen zurück und damals waren die Parteien unzweifelhaft von der Eignung Charells überzeugt.
Insoweit wäre es sicher von großem Interesse, mehr Details über den Entscheidungsfindungsprozess bei der UFA, der ab Anfang März 1933 eingesetzt haben musste, in Erfahrung zu bringen.
Allerdings gibt es wohl von den offiziellen Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz, in denen der maßgebliche Schriftverkehr enthalten sein musste, keine Bestände mehr (hierauf hat Prof. Stourzh den Verfasser hingewiesen). Inwieweit es ein Firmenarchiv der UFA gibt, in dem noch Unterlagen aus den frühen 1930er Jahren aufbewahrt werden, ist nicht bekannt.
Daher muss auf die Ausführungen des reichsgerichtlichen Urteils als einzige Erkenntnisquelle Bezug genommen werden, siehe dazu unten mehr.
Der Rücktritt vom Regievertrag mit Charell (faktisch eine Kündigung, was auf dasselbe hinausläuft) am 05.04.1933 war dabei für die UFA relativ problemlos. Es erfolgte noch im Juni 1933 ein schiedsgerichtliches Verfahren (heute wohl am ehesten mit einer Mediation vergleichbar), das der UFA vollständig Recht gab. Danach standen Charell keinerlei Ansprüche aus dem Vertrag vom 24.02.1933 zu: Die UFA hatte sich erfolgreich von Charell getrennt.
Beim Manuskriptvertrag mit der Schweizer Produktionsgesellschaft sollte sich das weitere Verfahren deutlich komplizierter und langwieriger gestalten.
Bevor auf diesen prozessualen Ablauf eingegangen wird, lohnt es vorher, zunächst die wesentlichen Akteure des Verfahrens vorzustellen:
a) Die UFA wurde formal Ende 1917 gleichsam als Produkt der damals bedingt durch den Ersten Weltkrieg professionalisierten Kriegspropaganda gegründet.
Die 3. Oberste Heeresleitung, treibende Kraft auch hier: Erich Ludendorff, erkannte den Nutzen psychologischer Kriegsführung durch sog. Massenpropaganda; das noch junge Medium des Hör- und Rundfunks, wozu im weiteren Sinne auch Kinoaufführungen zählten, erschien hierfür ein geeignetes Mittel.
Nach Kriegsende gab es natürlich für die ursprüngliche Zielsetzung keinen Bedarf mehr, so dass bei der UFA, wie bei anderen Produktionsfirmen Anfang der 1920er Jahre auch, hauptsächlich reine Unterhaltungsspielfilme gedreht wurden. Aufgrund immer größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten (neben der Inflation natürlich auch die Konkurrenz) wurde die UFA endgültig privatisiert und dadurch für bestimmte Kreise der Wirtschaft interessant. Insbesondere beim damaligen „Medienmogul“ Deutschlands, Alfred Hugenberg, erweckte die UFA ein besonderes Interesse; dieser konnte ab 1927 die Mehrheit an der Aktiengesellschaft erlangen und seinem Medienunternehmen eingliedern.
Hugenberg war, nicht nur wegen seines wirtschaftlichen Einflusses, daran interessiert, weitgehende Kontrolle über das Massenmedium Film zu gewinnen, damit die von ihm maßgeblich geförderte deutschnationale Politik zumindest im Hintergrund die Option auf künftige Weichenstellungen in eigenen Händen behielt.
Da aber während der gesamten „Goldenen Zwanziger Jahre“ und auch noch zu Beginn der 1930er Jahre die UFA-Produktionen den Geschmack des breiten Publikums getroffen hatten und vor allem die Schauspieler in der Gunst der Zuschauer standen, gab es für die Eigentümer und Verantwortlichen bei der UFA keinen Grund, etwas an der „Firmenpolitik“ zu ändern.
Solange der wirtschaftliche Erfolg in den späten 1920er Jahren und damit auch das Renommee gesichert waren, machte es bei den UFA-Filmen überhaupt keinen Unterschied, welche Nationalität oder welches Geschlecht die Mitarbeiter vor und hinter der Kamera hatten (von der offensichtlich ungleichen Bezahlung von Frauen, siehe die Dietrich, mal abgesehen), ob eher konservativ oder weit links eingestellt, selbst – aus damaliger Sicht – sexuell abweichende Präferenzen wurden im Berliner Showbiz zumindest stillschweigend toleriert. Aber vor allem war es bis 1933 im Regelfall völlig unerheblich, welche „rassebiologische“ Abstammung ein Schauspieler oder Regisseur hatte.
Juden und Nichtjuden standen vor und hinter der Kamera und -zumindest nach außen hin- gab es bei der UFA keine dezidiert antijüdischen Reflexe.
Das jüdische Filmschaffen in der Weimarer Republik war insgesamt eine erfolgreiche Episode, bis hin zur Ansicht, „die Weltgeltung des Weimarer Kinos überhaupt“ habe sich auf die Mitwirkung jüdischer Filmschaffender gegründet. (8)
Natürlich wird man diese stark optimistische Betrachtung nicht für die ganze Zeit der Weimarer Republik gelten lassen können, denn nach den Septemberwahlen 1930 konnten die nun auch im Parlament einflussreichen Nationalsozialisten immer stärker gegen unliebsame Personen und Strömungen im Kunst- und Kulturbetrieb hetzen, jedoch hatte dies auf die damals wirklich erfolgreichen Kinoproduktionen (neben dem „Blauen Engel“ besonders „Die Drei von der Tankstelle“) keine Auswirkung: Vor und hinter der Kamera machte die Abstammung der Person noch keinen Unterschied.
Auch insoweit stellte der 30. Januar 1933 eine tiefgreifende Zäsur dar; die Ausgrenzung deutscher Juden sollte bereits kurze Zeit später einsetzen.
Der kurz skizzierte historische Werdegang der UFA ist für das spätere Verständnis der Ereignisse nach 1933 hilfreich. Nicht nur, weil Alfred Hugenberg im ersten Reichskabinett von Adolf Hitler einen Ministerposten (Wirtschaft, Landwirtschaft und Ernährung) erhielt.
b) Zu den erfolgreichen Akteuren hinter der Kamera des Weimarer Kinos zählte eben auch Eric Charell (eigentlich Erich Karl Löwenberg). Vor allem durch die Inszenierung der damals beliebten Revueoperetten und großzügig ausgestatteter Musikfilme hatte er sich bei den großen Produzenten des Kinos der Weimarer Republik einen Namen gemacht, so dass seine Beauftragung als Regisseur für einen Abenteuerfilm mit hochkarätigen „Stars“ (heute: Blockbuster) keine Überraschung dargestellt hat. Charell zählte zur ersten Liga der Regisseure und Drehbuchautoren des damaligen Filmgeschäfts.
Da machte es bis 1933 auch keinen Unterschied, dass Charell (Löwenberg) jüdischer Abstammung war – ein Punkt, der laut späterem Urteil wohl zwischen den Parteien von Anfang an unstrittig gewesen ist.
Dem einschlägigen Wikipedia- Artikel ist noch zu entnehmen, dass er homosexuell gewesen ist, ohne dass dies für seinen künstlerischen Erfolg bis dahin Nachteile gehabt hätte.
Erst nach dem 30. Januar 1933 wurde seine jüdische Abstammung zum Problem, obwohl nicht einmal andeutungsweise auf eine besonders religiöse Einstellung Charells hingewiesen wurde; man wird ihn zu dem großen Kreis assimilierter Juden zählen können, die besonders in Berlin (aber auch in anderen deutschen Großstädten) seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zahlreich vertreten waren und sich in keinster Weise von ihren nichtjüdischen Mitmenschen unterschieden (anders die bewusst abwertend sog. „Ostjuden“).
Aufgrund der politischen Gesamtumstände hatte Charell Deutschland schon ziemlich früh verlassen, ging in die USA und versuchte sein Glück in Hollywood (allerdings eher erfolglos, er kam dann interessanterweise schon relativ früh nach dem Zweiten Weltkrieg nach Westdeutschland zurück und hatte in den frühen 1950er Jahren in seiner alten Heimat noch einige beachtliche Erfolge; Charell gehörte zu den Rückkehrern, die aufgrund ihres Berufes in der Unterhaltungsbranche besonders auf die deutsche Sprache, man könnte auch sagen, zum Glück auf ihre Verwurzelung in der deutschen Kultur, angewiesen waren).
Selbst die Urteilsbegründung 1936 konnte nirgends feststellen, dass die jüdische Abstammung Charells eine „negative“ Auswirkung auf seine berufliche Qualifikation bzw. die Qualität seiner Filme gehabt hätte.
c) Auf die Schweizer Produktionsfirma selbst, die ja offiziell Beklagte im Prozess gewesen ist, wird im Urteil nicht besonders eingegangen. Aus heutiger Sicht wäre interessant zu wissen, ob es dieses Unternehmen bzw. einen Rechtsnachfolger aktuell noch gibt und vor allem, ob ein Firmenarchiv existiert, das die ursprünglichen Vorgänge beinhaltet. Für Rechtshistoriker besonders aufschlussreich wäre ein Vergleich der verschiedenen Darstellungen und Argumente, die die beteiligten Anwälte der UFA und die der beklagten Firma vorgebracht haben; sowohl in der außergerichtlichen Korrespondenz als auch in den verschiedenen Schreiben an die jeweiligen Gerichte. Sowohl für den Vortrag von Herrn Prof. Stourzh als auch für diesen Beitrag steht ausschließlich das reichsgerichtliche Endurteil zur Verfügung, das wie alle Urteile nur einen selektiven Ausschnitt der „Wahrheit“ beinhaltet (eine zwangsläufige Folge der jeweiligen Verfahrensvorschriften).
Nun zum eigentlichen Ablauf des Verfahrens vor dem Reichsgericht, das aufgrund der Ausgestaltung des Manuskriptvertrages wesentliche Bezüge zum Urheberrecht hatte, so dass funktionell der 1. Senat mit dem Rechtsstreit betraut wurde; Berichterstatter war Reichsgerichtsrat Georg Müller (hierzu weiter unten).
Da der Rücktritt (Kündigung) des Manuskriptvertrages von der Schweizer Filmgesellschaft nicht akzeptiert worden war, diese insbesondere die bereits von der UFA gezahlte erste Rate über 26.000,- RM nicht zurückzahlen wollte, war die UFA also gezwungen, den „Rechtsweg“ einzuschlagen.
Hierbei handelte es sich um einen Zivilprozess. Dieser wird von den beteiligten Parteien – in aller Regel (private) Kläger und Beklagte – in Gang gesetzt und von diesen auch im Wesentlichen bestimmt, z. B. über den Umfang oder auch, wann und in welcher Form der Prozess endet.
Diese als Partei- und Verhandlungsmaxime bezeichneten prozessrechtlichen Grundsätze unterscheiden einen Zivilprozess z. B. von straf- oder verwaltungsgerichtlichen Prozessen, an denen immer ein staatliches „Organ“ beteiligt ist und die Straf- bzw. Verwaltungsgerichte selbst über den Verfahrensablauf entscheiden, z. B. wieweit sie ermitteln und welche Beweise herangezogen werden.
Wenn sich, wie hier, eine der Vertragsparteien von einem wirksam geschlossenen Vertrag lösen möchte, um z. B. bereits geleistete Zahlungen zurückfordern zu können, muss sie zunächst eine Anspruchsgrundlage geltend machen und den hierfür maßgeblichen Sachverhalt vortragen. Dies geschieht vor den jeweils zuständigen Gerichten mittels sog. „Schriftsätze“, die in diesem Fall allesamt von Rechtsanwälten vorbereitet und verantwortet wurden, auch bei der beklagten Schweizer Filmgesellschaft.
Anspruchsgrundlage konnte z. B. eine vertragliche oder aber eine gesetzliche Regelung sein; unter den zivilrechtlichen Gesetzen kommt dann besonders das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Betracht.
Da im zugrunde liegenden Vertrag die Geltung deutschen Rechts und Berlin als Gerichtsstand vereinbart worden waren, landete die Zahlungsklage auf dem Tisch des Berliner Landgerichts.
Auch wenn die ursprünglichen Schriftsätze bzw. Begründungen nicht mehr vorliegen, ergibt sich aus den späteren Ausführungen der Urteile, dass die UFA den von ihr am 05. April 1933 erklärten Rücktritt von beiden Verträgen auch mit einheitlicher Begründung vorgenommen hatte.
Aus Sicht der UFA sei Charell bereits Anfang April 1933 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen bei ihr nachzukommen, obwohl die Durchführung der Regie für den geplanten Film rein tatsächlich möglich geblieben war. (9)
„Aber in seiner Person sei nunmehr ein Hinderungsgrund eingetreten, der ihn im Sinne des Vertrags zur Durchführung der Regietätigkeit außerstand gesetzt habe“.
Das Kammergericht, welches die Berufung verhandelte, führt hierzu aus:
„Im Deutschen Reich aber wäre ein unter Mitwirkung Charells im Sommer 1933 herzustellender Film aller Voraussicht nach unverwertbar geblieben; Charells Arbeitsleistung habe also zu dem vereinbarten Zwecke nicht mehr benutzt werden können.“
Der wesentliche Punkt in der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich hieran festmachen: „Nach Ablauf der Übergangszeit aber würden bei einem dann erst hergestellten Film Volk, Presse und Behörden die zunächst geübte Nachsicht nicht mehr bewiesen haben.“
Das Berliner Kammergericht kam zu seiner rechtlichen Würdigung, nachdem es mit großer Genauigkeit die juristische und politische Entwicklung ab Frühjahr 1933 zu den Auswirkungen der rassenpolitischen Zielsetzung unter dem NS-Regime nachgezeichnet hatte.
Die braunen Machthaber hatten in den ersten Wochen nach ihrem Regierungsantritt nicht nur durch einschlägige Eingriffe in die staatsrechtlichen Grundlagen des damaligen Verfassungsrechts die Voraussetzungen für ihre spätere Rassenpolitik geschaffen, sondern zwischen Juli und November 1933 verschiedene Gesetze und Ausführungsverordnungen auf dem Gebiet der Kultur und des Filmwesens erlassen. Gegenstand all dieser neuen Vorschriften war die „Säuberung“ von missliebigen Personen, besonders von Juden, aus dem gesamten Kulturbereich und natürlich die damit einhergehende Kontrolle aller Organisationen des öffentlichen und privaten Kulturbetriebs und der damit verbundenen Strukturen.
Am 13. März 1933, eine Woche nach den Wahlen zum Reichstag, erfolgte ein Erlass über die Errichtung des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda.
Der neue starke Mann in allen kulturellen Angelegenheiten sollte ab diesem Zeitpunkt Joseph Goebbels werden, der als „Reichspropagandaminister“ in das umgebildete Kabinett Hitlers an einflussreicher Stelle eintrat, obwohl es sich gerade nicht um ein klassisches Ressort gehandelt hat (bereits an solchen Verschiebungen im Machtgefüge innerhalb des neugebildeten Reichskabinetts unter Hitler lässt sich die beginnende Abkehr von den traditionellen politischen Strukturen im Deutschen Reich ablesen, zumindest erahnen; auch eine Folge der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse).
Dass ein Propagandaminister, vor allem ein Mann vom Schlage Goebbels, besonders großes Interesse an den neuen Massenmedien Rundfunk und Film hatte, ist nicht verwunderlich; die Gründung einer eigenen Filmkammer unter dem Dach der „Reichskulturkammer“ war daher geradezu zwangsläufig.
Denn gerade unter Propagandagesichtspunkten war die UFA als wichtigste Kinofilmproduzentin von den neuen Machthabern ganz besonders begehrt, um den bereits im ursprünglichen NS-Parteiprogramm von 1920 geforderten „gesetzlichen Kampf gegen eine Kunst- und Literaturrichtung, die einen zersetzenden Einfluss auf unser Volksleben ausübt“, durchführen zu können, indem das Publikum durch geschickte Beeinflussung auf den neuen Kurs des NS-Regimes gebracht werden sollte. (10)
Dabei hatte natürlich die UFA ob ihrer besonderen Gründungshistorie eine exponierte Rolle zu spielen; andere zunächst noch selbständige Filmproduktionen, wie die Terra Film GmbH, wurden einer staatlichen Treuhandgesellschaft unterstellt und letztlich der UFA einverleibt. Dies geschah endgültig 1942, als auf Weisung des Propagandaministeriums die gesamte deutsche Filmproduktion in der neu gegründeten „Ufa-Film GmbH“ zwangsweise zusammengeschlossen wurde. (11)
Aufgrund der im Juli 1933 neu gefassten Vorschriften mussten Drehbuchautoren und Filmregisseure wie alle anderen Filmschaffenden zwingend Mitglied in der reichsweiten Filmkammer sein. Voraussetzung, um diese Zwangsmitgliedschaft erlangen zu können, war – ein typisches Merkmal des deutschen Polizeirechts (im weitesten Sinne als Ordnungsrecht definiert) – das Vorliegen von Eignung und Zuverlässigkeit.
„Unter Eignung ist nicht bloß die fachliche Befähigung (im Gegensatz zur sittlichen) zu verstehen; sondern es sind zu Filmherstellern und Filmschaffenden nur Arier geeignet, weil nur sie Mitglieder der Filmkammer werden können. Wird ein Nichtarier als Manuskriptverfasser oder Regisseur an einem Film beschäftigt, so ist dessen öffentliche Vorführung unzulässig; die Polizei kann sie (…) verhindern.“ (12)
Dass es sich bei dieser gesetzlichen Konstruktion um einen klassischen Zirkelschluss gehandelt hat (Mitglied in dieser Berufsorganisation konnten nur Arier werden, Nichtariern fehlte die notwendige Eignung gerade deshalb, weil sie keine Arier waren – eine Variante des „Cum hoc ergo propter hoc“), dürfte allen Beteiligten bewusst gewesen sein. Doch wer hätte sich gegen diese ausdrücklich gesetzliche Form der Rassendiskriminierung wehren sollen?
Die involvierten Produktionsgesellschaften sicher nicht, sonst hätten sie massive wirtschaftliche Nachteile zu befürchten gehabt (wird im Urteil zumindest angedeutet), aber auch die Filmschaffenden, die bis auf ganz wenige Ausnahmen ob ihrer richtigen Abstammung diese Eignung, als gesetzliches Merkmal, nachweisen konnten, hatten wenig Anlass, gegen die geltenden Vorschriften aufzubegehren (ein seltenes Beispiel: Theo Lingen, weil Goebbels gleichsam einen Narren an diesem Komödianten „gefressen“ hatte), zumal dadurch ja auch Konkurrenten ausgeschaltet wurden. (13) Und die diskriminierten Schauspieler, Regisseure oder Drehbuchautoren selbst?
Diejenigen, die Deutschland rechtzeitig verlassen konnten (so auch Charell), waren rein faktisch vom Rechtsweg abgeschnitten, denn selbst bei Einschaltung von Rechtsanwälten (und die Zahl der Anwälte, die bereit waren, Juden zu vertreten, nahm von Jahr zu Jahr immer mehr ab) hätten die zuständigen Behörden und Gerichte jederzeit das persönliche Erscheinen der Betroffenen anordnen können. Dann wäre deren Verhaftung im Prinzip zwangsläufig gewesen, so dass selbst die „auf dem Papier“ noch (theoretisch) vorhandene Rechtswegegarantie (Art. 103, 107 WRV) faktisch ausgehöhlt und wertlos geworden war.
Und diejenigen, die Deutschland nicht verlassen wollten oder konnten bzw. zu spät dazu entschlossen waren, haben im Regelfall erst ihre berufliche Existenz, dann ihre Würde und letztlich auch ihr Leben verloren (gerade weil die Rechtsgarantien nicht mehr für sie galten bzw. einfach übergangen wurden).
Bedenkt man den noch sehr frühen Zeitpunkt dieser besonderen gesetzlichen Diskriminierung (wenige Monate nach Hitlers Regierungsantritt), dann kann man schon von einer geradezu erschreckenden Effizienz in der Umsetzung der allseits bekannten NS-Programmatik sprechen. Die am Showbiz beteiligten Personen und Unternehmen dürften sicherlich im Regelfall sehr überrascht gewesen sein.
Von daher ist die Sorge der UFA, mit der vertraglichen Verpflichtung eines bekannten Juden die Missgunst der neuen Machthaber erregen zu können, in Anbetracht der Gesamtumstände, nachvollziehbar.
Der Anfang April 1933 unternommene Versuch, sich von den nunmehr lästigen Verträgen zu lösen, ist zumindest aus rein unternehmerischer Sicht – auch wenn dies hart klingt – verständlich.
Nachdem die Verantwortlichen bei der UFA nach dem Reichstagsbrand Ende Februar bzw. den letzten halbwegs freien Reichstagswahlen Anfang März 1933 die neuen politischen Verhältnisse als unumkehrbar akzeptieren mussten, hatten sie aber nicht nur wegen der vertraglichen Verpflichtung Charells ein Problem, genauer gesagt, die UFA stand vor einem echten Dilemma: Es gab nunmehr eine große Zahl jüdischer Mitarbeiter bzw. Vertragspartner, von denen man sich schleunigst trennen musste, denn der Generaldirektor Ludwig Klitzsch und der eigentliche UFA-Boss Hugenberg waren mit dem NS-Regime politisch verbündet.
Und natürlich war die UFA nicht das einzige bekannte Unternehmen, bei dem dieses Dilemma aufgetreten war; es gab nahezu keinen größeren Betrieb, bei dem bis 1933 nicht sog. Nichtarier beschäftigt gewesen waren (oft sogar in leitender Position). Hat es sich aber bei diesen Unternehmen um solche gehandelt, die besonders in das Blickfeld der neuen Machthaber geraten waren, erhöhte sich die Brisanz (vgl. bei „Porsche“ die Personalie Adolf Rosenberger, der Mann hinter F. Porsche und theoretisch später auch VW).
Daher erklärt sich vor allem auch die unnachgiebige Haltung, mit der die UFA am 5. April 1933 die beiden Verträge im Zusammenhang mit Charell aufgelöst hatte und alles daransetzte, den vertraglichen Verpflichtungen vollständig zu entgehen.
Im Falle des unmittelbar mit ihm geschlossenen Regievertrags konnte sich die UFA auf die zwischenzeitlich im schiedsgerichtlichen Verfahren einwirkenden politischen Kräfte verlassen, daher war es auch keine Überraschung, dass der Regievertrag mit Charell zügig, fast geräuschlos, aufgehoben wurde.
Aber auch die Schweizer Produktionsgesellschaft hatte sich seit Beginn des gerichtlichen Verfahrens keine wirklich großen Erfolgsaussichten ausrechnen können. Das lag neben den bereits skizzierten allgemeinen politischen Veränderungen in Deutschland nach dem 30. Januar 1933 auch an typischen Verfahrensregeln der deutschen Zivilprozessordnung. Sowohl das Landgericht als auch die Berufungsinstanz hatten der klagenden UFA ohne Abstriche den geltend gemachten (Rück-)Zahlungsanspruch zuerkannt.
Danach kam das RG als Revisionsinstanz in Betracht. Aufgrund seiner herausgehobenen Stellung hatte das RG (so wie heute der Bundesgerichtshof) auch die Aufgabe, für eine einheitliche Anwendung des Rechts auf Reichsebene zu sorgen. Wurde dort ein (Reichs-)Gesetz, wie z. B. das BGB, in einer bestimmten Weise angewendet, hatte dies bindende, zumindest prägende Wirkung für die unteren Instanzen.
In der Revision werden zivilrechtliche Urteile grundsätzlich nur auf sog. „Rechtsfehler“ hin überprüft; eine erneute oder zusätzliche Beweisaufnahme, z. B. Zeugenvernehmung oder Einholung von Gutachten o.ä., findet nicht statt.
Daher wundert es auch nicht, wenn im Urteil des RG an mehreren Stellen die Ausführungen des Berufungsgerichts als zutreffend anerkannt werden, z. B. wenn darauf hingewiesen wird, die Tatsachenwürdigung enthalte keinen Rechtsirrtum oder es gebe keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken bzw. umgekehrt, wenn der Revision der Beklagten vorgehalten wird, ohne stichhaltige Gründe die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht bemängelt zu haben.
In Konstellationen wie der vorliegenden, wo dem Kläger in beiden Vorinstanzen der geltend gemachte Anspruch ohne Abstriche zugesprochen wird, hat es das Revisionsgericht immer leicht, die rechtliche Würdigung als zutreffend anzuerkennen, so dass die Aussichten für den Beklagten, in der Revision erfolgreich zu sein, sehr gering sind. Hier scheint vor allem das Talent vieler Berufungsrichter durch, ihr Urteil „revisionssicher“ abzufassen: Anderenfalls müssten sich ja alle vorher mit dem Fall befassten Richter vom Revisionsgericht völlige Unkenntnis der Rechtslage vorwerfen lassen.
Das wirft die grundsätzliche Frage nach der „Rechtslage“ in derartigen Konstellationen auf, wo zwei oder mehrere Verträge derart miteinander „gekoppelt“ sind, dass der rechtliche Bestand des einen auf die Durchführbarkeit des anderen durchschlägt.
Ganz losgelöst von der damaligen politischen Situation im Deutschen Reich unter dem NS-Regime lassen sich auch im vorliegenden Fall die relevanten Rechtsfragen methodisch korrekt herausarbeiten und beantworten. Dabei kommt es im Prozess auch immer darauf an, wer die „Beweislast“ trägt. Erst anschließend wäre es zulässig, die Gesamtheit der historischen Bedingungen in den Blick zu fassen, also die »außerjuristischen« Motivationen und die Verflechtung des Zivilrechts mit den maßgeblichen gesellschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen.
Im gesamten Zivilverfahren ging es um die Frage nach der „Geschäftsgrundlage“ für den Manuskriptvertrag, nachdem sich die UFA erfolgreich vom Regievertrag lösen konnte und ob die Durchführung des Vertrages mit der Schweizer Produktionsfirma nach den ursprünglichen Vorstellungen der Parteien überhaupt noch in einem wirtschaftlich sinnvollen Maße möglich war. Es ging – rein juristisch gesprochen – um das sog. Erfüllungsinteresse bzw. ob die Durchführung des Manuskriptvertrags objektiv unmöglich geworden war.
An dieser Stelle sollen aber nicht alle Varianten durchgespielt werden, sondern es genügt, auf die Auslegung der vertraglich vereinbarten Klausel zum Rücktrittsvorbehalt durch das Reichsgericht einzugehen.
Wie bereits eingangs skizziert, hingen die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Manuskriptvertrag davon ab, dass der Regievertrag undurchführbar wurde, weil die Person des Regisseurs „durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung seiner Regietätigkeit imstande“ sein würde (Nr. 6).
Von der Beklagten wurde diese Klausel restriktiv verstanden und „eng“ ausgelegt: Lediglich Gründe körperlichen oder geistigen Unvermögens sollten herangezogen werden, um eine „Ähnlichkeit“ mit Krankheit und Tod zu bejahen. Dies leuchtet zwar auf den ersten Blick ein, übersieht jedoch, dass bei einem Vertrag, der nicht lediglich eine ganz kurze Zeitspanne umfasste, zumindest theoretisch ganz unterschiedliche Entwicklungen eintreten können, die auf die Durchführbarkeit des gesamten Vertragszwecks Einfluss nehmen.
Um ihren Sachvortrag zu untermauern, argumentierte die Beklagte:
„Davon, dass die (allen bekannte) nichtarische Abstammung (…) irgendeine Rolle spielen könnte, sei mit keinem Worte die Rede gewesen“. (14)
Daher wollten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den Vorinstanzen die Vernehmung von ihr benannter Zeugen, die bestätigen sollten, dass Charells jüdische Abstammung keine Rolle bei den Vertragsverhandlungen gespielt habe, somit ausdrücklich nicht von der Klausel umfasst sein sollte.
Wäre der Beklagten dieser Nachweis gelungen, hätte die UFA eine andere Rechtsgrundlage für den Rücktritt anführen müssen – das hätte zumindest einige prozessrechtliche Auswirkungen gehabt.
In beiden Vorinstanzen wurden aber diese Zeugen zugunsten der Beklagten erst gar nicht geladen, geschweige denn in prozessförmiger Weise gehört.
Das Reichsgericht, das selbst – wie oben erläutert – keine Zeugen vernimmt, sah aber auch in diesem Ausschlagen von Beweisangeboten durch die Vorinstanzen keinen für die Revision maßgeblichen Rechtsverstoß: „Hiernach war das Gericht nicht genötigt, den Beweis zu erheben. Denn wäre er geführt, so müsste gleich-wohl die umstrittene Frage nach Sinn und Begrenzung der Nr. 6 noch durch Auslegung gelöst werden“. (15)
Weiter hält das RG die Begründung des Kammergerichts für unangreifbar, die „Auslegung der Bekl., wonach unter einem „ähnlichen Grunde“ lediglich krankhafte („pathologische“) Möglichkeiten (wie Geistesstörung, Invalidität, Verstümmelung) zu verstehen seien, hafte in unhaltbarer, vom Gesetze (§§ 133, 157 BGB) gemissbilligter Weise am Wortlaut und Buchstaben“. (16)
Mit dieser Vorgabe konnte das Reichsgericht auch die von der Vorinstanz erfolgte spezielle Auslegung des vertraglichen Rücktrittsvorbehalts billigen und als tragende Begründung übernehmen:
„Diese Abstellung der Nichtausführbarkeit des Regievertrags auf Hinderungsgründe wegen persönlicher Verhältnisse sei vom Gesichtspunkte der Ähnlichkeit aus vorgenommen; daher gestatte sie, den eigens angeführten Fällen von Krankheit und Tod andre Gründe gleichzusetzen. Unter der politischen Entwicklung seit dem Abschluss des Vertrags sei Charells jüdische Abstammung zu einem solchen Hinderungsgrunde geworden, der sich unmittelbar aus seiner Person ergab und ihn in seiner Eigenschaft als Nichtarier betraf.
Der Wortlaut »nicht imstande« bedeute sonach keine Einschränkung auf geistiges oder körperliches Unvermögen, sondern umfasse alle Möglichkeiten verschuldeter oder unverschuldeter Behinderung“. (17) Das Reichsgericht sah in dieser Begründung des Berufungsurteils keine rechtlichen Bedenken, sondern bejahte die zutreffende Anwendung anerkannter juristischer Auslegungsregeln:
„Sie entspricht den gesetzlichen Grundregeln (§§ 133, 157 BGB), auf die sie Bezug nimmt. Unterstützt wird sie durch die leitenden Gedanken, nach denen (seit der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus) der Befugniskreis des Einzelnen rassemäßig bedingt ist. Die frühere (»liberale«) Vorstellung vom Rechtsinhalte der Persönlichkeit machte unter den Wesen mit Menschenantlitz keine grundsätzlichen Wertunterschiede nach der Gleichheit oder Verschiedenheit des Blutes; sie lehnte deshalb eine rechtliche Gliederung und Abstufung der Menschen nach Rassegesichtspunkten ab. Der nationalsozialistischen Weltanschauung dagegen entspricht es, im Deutschen Reiche nur Deutschstämmige (und gesetzlich ihnen Gleichgestellte) als rechtlich vollgültig zu behandeln. Damit werden grundsätzliche Abgrenzungen des früheren Fremdenrechts erneuert und Gedanken wiederaufgenommen, die vormals durch die Unterscheidung zwischen voll Rechtsfähigen und Personen minderen Rechts anerkannt waren. Den Grad völliger Rechtlosigkeit stellte man ehedem, weil die rechtliche Persönlichkeit ganz zerstört sei, dem leiblichen Tode gleich; die Gebilde des »bürgerlichen Todes« und des »Klostertodes« empfingen ihre Namen aus dieser Vergleichung.“
Daher war es laut Reichsgericht im Hinblick auf Charells jüdischer Abstammung auch „unbedenklich eine aus gesetzlich anerkannten rassepolitischen Gesichtspunkten eingetretene Änderung in der rechtlichen Geltung der Persönlichkeit dem gleichzuachten, sofern sie die Durchführung der Regietätigkeit in entsprechender Weise hindert, wie Tod oder Krankheit es täten.“ (18)
Somit bestätigte das Urteil des Reichsgerichts zwar einerseits lediglich die Urteile der beiden Vorinstanzen, wonach der UFA ein vertragliches Rücktrittsrecht zugestanden hat und dieses auch wirksam ausgeübt wurde, so dass der Zahlungsanspruch berechtigt war.
Andererseits ging es aber über die konkrete Begründung des Berufungsgerichts, wonach durch herkömmliche Auslegung der Vertragsklausel eine Erweiterung der üblichen Rücktrittsgründe auch auf die jüdische Abstammung als Hinderungsgrund zulässig und damit rechtens gewesen sei, noch deutlich hinaus:
Unter Rückgriff auf rechtsgeschichtliche Vergleiche erfolgte eine zusätzliche und sogar gesteigerte Legitimation für die Entscheidung, „Nichtariern“ eine deutlich abgeschwächte Rechtsstellung einzuräumen, die im Zweifelsfall bis zur „völligen Rechtlosigkeit“ reichen konnte, wodurch sogar die generelle Bindungswirkung eines schuldrechtlichen Vertrages („pacta sunt servanda“) in Frage gestellt werden konnte.
Mit der Anerkennung rassebiologischer Merkmale als Kriterien der (herkömmlichen) Vertragsauslegung, aber auch als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung für rechtsgeschäftliches Handeln im Allgemeinen hat das Reichsgericht der bis dahin in Deutschland geltenden Rechtsprechung, damit der Rechtslage insgesamt eine klare Absage erteilt. Diese Absage an die traditionelle Rechtsauffassung und die anerkannten juristischen Auslegungsregeln eröffnete neuen „rechtssystematischen Anwendungstheorien“ Tür und Tor.
Doch was steckte tatsächlich hinter der gelehrsamen Vergleichung mit Rechtsgebilden wie dem „bürgerlichen Tod“ bzw. „Klostertod“? Auch wenn dies im Urteil nicht bezeichnet wird, so liegt hier doch der Fall einer Analogiebildung vor, d.h. durch Vergleich wird eine Norm (ein gesetzlicher Tatbestand) auf einen Sachverhalt erstreckt bzw. erweitert, um eine bekannte Rechtsfolge auf diesen („neuen“, vermeintlich oder tatsächlich ungeregelten) Sachverhalt anwenden zu können.
Ohne auf langatmige Unterscheidungen zwischen Gesetzes- oder Rechtsanalogie einzugehen bzw. ob nach dem Inkrafttreten des BGB rechtliche Begriffe (Dogmen) aus der Zeit weit vor Inkrafttreten des BGB herangezogen werden konnten, um diese „entsprechend anzuwenden“ (das ist verkürzt der Zweck einer Analogie im juristischen Sinne), soll lediglich hinterfragt werden, ob das Reichsgericht, nachdem es von der Notwendigkeit einer Analogiebildung ausging, dennoch methodisch einwandfrei gearbeitet hat, als es unter Rückgriff auf den „bürgerlichen Tod“ (für den „Klostertod“ gilt im Prinzip dasselbe, jedoch war ein solcher Vergleich von vornherein noch absurder) eine bestimmte Rechtsfolge legitimieren wollte.
Um der Frage nach der „Vergleichbarkeit“ nachzugehen, konnte das RG sowohl andere gesetzliche Normen, die für solche Fälle in Betracht kamen, oder die „herrschende Meinung“ in der juristischen Fachliteratur heranziehen.
Dass der „bürgerliche Tod“ als Rechtsbegriff im BGB nicht existierte, ist für die Analogiebildung sowohl Voraussetzung wie Ausgangspunkt für die weiteren dogmatischen Ausführungen. Und im Gegensatz z. B. zum Strafrecht sind in den modernen Zivilrechtskodifikationen Analogiebildungen akzeptiert oder zumindest nicht unzulässig (auf weitere Details kann hier verzichtet werden).
Insgesamt ist es unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber des BGB die Analogie als solche anerkannte, wenn hierfür die konkreten Voraussetzungen vorlagen, also insbesondere eine sog. „Gesetzeslücke“, die nicht durch Auslegung geschlossen werden konnte.
Allerdings ist in § 1 der endgültigen Fassung des BGB bestimmt, dass „die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt“. Im ersten Entwurf zum BGB war noch enthalten, dass die Rechtsfähigkeit mit dem Tode endige – dem natürlichen Tod.
Aus den sog. „Motiven zum BGB“ ergibt sich jedoch, dass der historische Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts von dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ausgegangen ist. (19)
Dies bedeutete, dass für die allgemeine Rechtsstellung des Menschen an sich von der Gleichwertigkeit aller Individuen ausgegangen werden sollte.
Entstehungsgeschichtliche Grundlage für diese Rechtsauffassung Ende des 19. Jahrhunderts war „die jüdisch-christliche Lehre von der Gottebenbildlichkeit des Menschen und seiner daraus folgenden Gleichwertigkeit“, die sich im Laufe der Jahrhunderte in den (mittel-)europäischen Rechtsordnungen manifestierte. (20)
Legt man diese bis 1933 an allen juristischen Fakultäten Deutschlands gelehrten Grundlagen des Privatrechts zugrunde, würde eine Gesetzeslücke im Hinblick auf „nichtarische“ Abstammung daher eigentlich schon auf den ersten Blick ausscheiden, also käme eine Analogie gar nicht in Betracht.
In einem Ende des 19. Jahrhunderts führenden Lehrbuch „Der Geschichte und des Systems des Römischen Privatrechts“ (so wie dieses seit Generationen an den juristischen Fakultäten deutscher Hochschulen gelehrt wurde, bevor Anfang des 20. Jahrhunderts die ersten Kommentare zum neuen BGB aufkamen) wurde daher auch prägnant beschrieben:
„Nach heutigem Recht ist jeder Mensch Person, d. h. rechtsfähig (frei), und ist die privatrechtliche Rechtsfähigkeit (Freiheit) aller Menschen grundsätzlich die gleiche. Erst eine lange Entwicklung hat zu diesem Recht der Gegenwart geführt.“ (21)
Diese unter Juristen sog. „herrschende Meinung“ wurde aber im Urteil des RG verächtlich als frühere „liberale“ Vorstellung vom Rechtsinhalt der Persönlichkeit abgetan, die unter den geänderten politischen Verhältnissen den nunmehr geltenden Gesichtspunkten der nationalsozialistischen Weltanschauung zu weichen hatte; die alte liberale Sicht von der Gleichwertigkeit aller Menschen musste als faktisch aufgehoben und daher auch juristisch obsolet gelten. Somit war tatsächlich aus Sicht des RG eine „Lücke“ im deutschen Zivilrecht entstanden.
Auch wenn diese „Lücke“ eigentlich bei Inkrafttreten des BGB gar nicht vorhanden war, sondern lediglich nach 1933 durch weltanschauliche Ressentiments von NS-Juristen „konstruiert“ wurde.
Trotzdem musste das Reichsgericht für seine Annahme, die Zugehörigkeit zur falschen Rasse sei gleichbedeutend mit dem sog. „bürgerlichen Tod“, eine methodisch zulässige Begründung geben können. Insbesondere da ein Rückgriff auf die Motive des historischen Gesetzgebers augenscheinlich nicht möglich war, hätte es einer sauberen juristischen Herleitung bedurft.
Denn das Gericht hatte außerdem ganz übergangen, dass die „Rechtsfigur“ des bürgerlichen Todes in der Preußischen Verfassungsurkunde von 1850 (dort in Art. 10) und bereits vorher im Entwurf der Paulskirchenverfassung von 1849 (dort in § 135) aufgehoben wurde bzw. als nicht mehr statthaft galt.
Nun ließe sich gegen die Paulskirchenverfassung einwenden, diese sei niemals wirksam in Kraft getreten, doch im Gegensatz dazu blieb die Preußische Verfassung über siebzig Jahre in Kraft (bis Ende 1920) und galt auch nach Erlass der Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867) bzw. der Reichsverfassung von 1871 weiter, wurde also ausdrücklich nicht aufgehoben und war somit auch noch gültig, als 1900 das BGB für ganz Deutschland eingeführt und wirksam wurde.
So hatte die verfassungsrechtliche Lage im Deutschen Reich Ende des 19. Jahrhunderts, wonach der „bürgerliche Tod“ bereits ein halbes Jahrhundert abgeschafft war, auch Auswirkung auf die Bestimmung und den Umfang der Rechtspersönlichkeit eines Menschen: Ein gewichtiges Argument, das gegen die Zulässigkeit einer Analogiebildung hier im konkreten Fall spricht.
Nun war bisher von den juristischen Voraussetzungen für eine mögliche analoge Anwendung der „Rechtsfolgen“ des sog. bürgerlichen Todes die Rede (und sowohl das maßgebliche Verfassungsrecht seit Mitte des 19. Jahrhunderts als auch die „Motive“ des historischen Gesetzgebers des BGB Ende des 19. Jahrhunderts sprechen eindeutig gegen die Zulässigkeit einer derartigen Analogie).
Doch was war eigentlich der Inhalt der bis etwa Mitte des 19. Jahrhunderts zumindest grundsätzlich anerkannten „Rechtsfigur“ vom bürgerlichen Tod? Auch hierüber sagt das Urteil des RG im Prinzip nichts, obwohl man ohne Kenntnis der Bedeutung eines bestimmten Tatbestands auch keine Aussage zur Frage der Legitimität einer Analogie treffen kann.
Sucht man in den einschlägigen deutschen Rechtsquellen zum Zivilrecht, die im 19. Jahrhundert bis zum Inkrafttreten des BGB maßgeblich waren (und das war wegen der staatsrechtlichen Zersplitterung seit Ende des 18. Jahrhunderts und des unklaren Zustands nach dem Wiener Kongress nicht gerade sehr übersichtlich), nach einer Definition zum „bürgerlichen Tod“ kommen besonders drei große Teilbereiche in Betracht:
Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794, der französische Code Civil von 1804 (inkl. des Badischen Landrechts als sog. „Rheinisches Recht“ in den Gebieten der linksrheinischen Provinzen, die teilweise seit 1792/93 von Frankreich besetzt gewesen waren, bis zum Untergang Napoleons formal in Kraft und auch nach 1815 zumindest in Anwendung) und das sog. „Gemeine Recht“, ein besonderer juristischer Flickenteppich, der bis ins 13. Jahrhundert zurückreicht, wie der Sachsenspiegel von etwa 1220/30 oder das Recht von Jütland (das „Jyske Lov“) von 1241.
Dieser bewusst kurz gehaltene Ausflug in die deutsche Rechtsgeschichte soll lediglich aufzeigen, wie mannigfaltig die Grundlagen des deutschen Zivilrechts gewesen sind; wenn bis Ende des 19. Jahrhunderts in bestimmten Regionen Deutschlands noch rechtliche Bestimmungen, deren Ursprung mehrere hundert Jahre zurückreichten, zur Anwendung kamen, musste sich doch auch für das Urteil des Reichsgerichts etwas Passendes finden lassen?
Doch lediglich im vom französischen Autokraten Napoleon inspirierten Code Civil (CC) findet sich eine „Legaldefinition“: Im zweiten Abschnitt des ersten Titels, der unter der Überschrift (in zeitgenössischer Übersetzung) „Von der Verlustigung der Civilrechte zufolge gerichtlicher Verurteilungen“ handelt, werden in Art. 22 bis 33 Inhalt und Wesen des bürgerlichen Todes charakterisiert. Danach trat der bürgerliche Tod als Nebenstrafe bei ganz bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen ein.
Zunächst immer bei Verhängung der Todesstrafe selbst (Art. 23 CC), dann bei einer ganz bestimmten Gruppe sog. „fortwährende peinliche Strafen“, wenn solche „diese Wirkung damit verknüpft“ hatten, also ausdrücklich angeordnet wurde (Art. 24 CC). In Art. 25 CC wurden die Rechtsfolgen, also die juristischen Auswirkungen des bürgerlichen Todes beschrieben: Der Verurteilte verlor das Eigentum an seinem Vermögen, es wurde „zum Vorteil seiner Erben“ der Erbfall vorweggenommen, selbst wenn er physisch noch lebte.
Er hatte in allen erbrechtlichen Angelegenheiten selbst keinerlei Ansprüche mehr, er verlor die Eigenschaft, als Vormund, Zeuge oder selbständige Prozesspartei aufzutreten. Ihm war die Schließung einer wirksamen Ehe untersagt, vorher eingegangene Eheverbindungen galten automatisch in allen Wirkungen als aufgelöst (was sich insbesondere auch auf Kinder, die aus einer solchen Verbindung hervorgegangen sind, auswirken konnte). „Seine Freunde und seine Erben können gegenseitig die Rechte und Ansprüche geltend machen, welche durch seinen natürlichen Tod eröffnet worden wären.“ (Letzter Satz in Art. 25 CC).
Die Wirkung des bürgerlichen Todes trat allerdings nicht schon mit der bloßen Verurteilung, sondern erst mit Rechtskraft des (letztinstanzlichen) Urteils ein, da vorher eine Vollstreckung nicht zulässig war, Art. 26 CC. In den folgenden Artikeln wurden prozessuale Besonderheiten geregelt, z. B. beim Versäumnisurteil (Fall der sog. „contumacia“) und zu Verjährungsfragen; insgesamt eine sehr ausführliche Behandlung des Themas.
Allerdings muss der systematische Standort dieses zweiten Abschnitts im CC beachtet werden, nämlich in direktem Zusammenhang mit den im ersten Abschnitt genannten Voraussetzungen zum Verlust der französischen Staatsbürgerschaft und welche Ausnahmen zur Wiedererlangung des Bürgerrechts führten.
Beachtet man diese Verknüpfung und den gesamten Aufbau des Gesetzes, dann fällt es nicht schwer, hier ganz spezielle „nationale Interessen“ Napoleons bei der Abfassung des Gesetzes zu erkennen. Gleich den mittelalterlichen oder gar den römischen Kaisern wollte Napoleon sich als Gesetzgeber in Szene setzen (ähnlich wie bei den Krönungsfeierlichkeiten), um insbesondere seinen Herrschaftsanspruch als „Kaiser der Franzosen“ durchzusetzen (denn ein „Kaiserreich“ hat es in Frankreich nach dem Niedergang der Karolinger Ende des 9. Jahrhunderts und dem sich gleichzeitig bildenden Deutschen Reich niemals gegeben).
Außerdem kann nicht übersehen werden, dass als unmittelbare Folge der französischen Revolution per Dekret von 1791 den (französischen) Juden grundsätzlich volle bürgerliche Rechte gewährt wurden. Dies wollte der Code Civil von 1804 auch überhaupt nicht abschaffen. Sollte daher das Reichsgericht bei seiner „Vergleichung“ die französische Rechtsentwicklung zum „bürgerlichen Tod“ vor Augen gehabt haben, kann dies nur mit großer Vorsicht bewertet werden.
Die einschlägigen Vorschriften im CC von Napoleon können nur im selben historischen Kontext verallgemeinert werden; aufgrund der Wirren nach der französischen Revolution und den innerhalb kurzer Zeit mehrfach revidierten Grundlagen des französischen Staates wollte Napoleon eine neue Rechtsordnung errichten, die – auch wenn es in Anbetracht der Person Napoleons etwas merkwürdig klingt – die Gedanken der Aufklärung, insbesondere die „Erklärung der allgemeinen Menschenrechte“ vom August 1789 umsetzen sollte. Diese ganz spezielle staatsphilosophische wie rechtshistorische Situation in Frankreich um das Jahr 1800 kann keinesfalls mit der politischen Lage im Dritten Reich im Jahre 1936 verglichen werden.
Dennoch kann festgehalten werden, dass es zu Beginn des 19. Jahrhunderts den „bürgerlichen Tod“ als juristisches Merkmal bzw. Rechtsfolge für ganz bestimmte Tatbestände gegeben hat und hierfür auch eine inhaltliche Bestimmung vorgenommen werden konnte. Jedoch scheitert eine direkte Übernahme des „bürgerlichen Todes“ aus dem CC für das Urteil des RG aus wenigstens zwei Gründen:
An der unmissverständlichen Aufhebung dieser Rechtsfigur in der Preußischen Verfassung von 1850, die auch nach Inkrafttreten der neueren Verfassung für den Freistaat Preußen im Jahre 1920 nicht revidiert wurde; Art. 81 Absatz 1 (Landesverfassung 1920) hebt zwar die alte Verfassung grundsätzlich auf, doch dies betrifft nur die Verfassungsurkunde, nicht aber alle Rechtsvorschriften, die bereits vor 1920 gegolten haben (Art. 81 Abs. 2 – eine typische Übergangsvorschrift); auch Art. 5 Nr. 2 der Preuß. Landesverfassung 1920 bezieht sich nur auf einen speziellen Fall des Ausschlusses vom Stimmrecht.
Außerdem können die speziellen Vorschriften im französischen Code Civil zum „bürgerlichen Tod“ nur im Rahmen der Anfang des 19. Jahrhunderts in Frankreich maßgeblichen politischen und verfassungsrechtlichen Umstände gewürdigt werden: Eine unmittelbare Übertragung auf die Situation im Deutschen Reich zwischen 1933 bis 1945 scheidet aus systematischen wie historischen Gründen aus.
Aber auch die beiden anderen großen Rechtsquellen, die in Deutschland bis zum Inkrafttreten des BGB maßgeblich waren, liefern keinen Nachweis, dass die Rechtsfigur des „bürgerlichen Todes“ im Wege einer Analogie auf einen Zivilprozess im Jahre 1936 übertragen werden konnte. Einerseits umfasste das Allgemeine Landrecht Preußens von 1794 zwar knapp 19000 Einzelvorschriften, quer durch alle Rechtsgebiete. Aber eine ausdrückliche Regelung zum „bürgerlichen Tod“ fehlte. Und das „Gemeine Recht“ stellte im 19. Jahrhundert eine bunte Sammlung unterschiedlicher Partikularrechte dar und war daher viel zu zersplittert, um für eine Analogiebildung sinnvoll herangezogen werden zu können.
Und wollte das Reichsgericht tatsächlich bis auf mittelalterliche Quellen zurückgreifen, kann z. B. hinsichtlich des Sachsenspiegels eingewandt werden, dass dessen Verfasser, Eike v. Repkow, selbst ein Verfechter des Gedankens der (rechtlichen) Gleichheit aller Menschen gewesen ist, womit die Lehre von der Unrechtmäßigkeit der Unfreiheit einhergeht. (22)
Lediglich als Randbemerkung soll darauf hingewiesen werden, dass der Sachsenspiegel zwar tatsächlich die Rechtsfolge vom „Klostertod“ kannte, s. Landrecht 1. Buch, Art. 25 § 3, wenn also ein erwachsener Mann als Mönch in ein Kloster eintrat; doch bezogen sich die Wirkungen auf sein Vermögen, das er verlor, und auf seine Stellung im sog. Heerschild, also in der vom Lehnsrecht geprägten Gesellschaftsordnung.
Nutznießerin war im Falle des „Klostertodes“ regelmäßig die katholische Amtskirche, da die Bischöfe das so gewonnene Vermögen verwalteten und sichergestellt wurde, dass Schenkungen der Gläubigen an die Kirche (als Institution) direkt gingen, da die Mönche ja kein Vermögen mehr (legal) erwerben konnten. Letztlich dieselbe Intention wie beim Zölibat: Vermeidung vermögensrechtlicher, vor allem erbrechtlicher Ansprüche Dritter. Beachtet man dies, verbietet sich eine Analogiebildung auf Juden von selbst.
Somit ist festzuhalten, dass sich das Reichsgericht bei seiner Begründung der minderen Rechtsstellung von Juden seit 1933 nicht auf eine „Vergleichung“ mit der Rechtsfigur vom „bürgerlichen Tod“ in früheren Gesetzen berufen konnte, da diese Rechtsfigur in keiner unmittelbar vor Inkrafttreten des BGB in Deutschland wirksam anwendbaren Rechtsquelle vorhanden war.
Neben einer Überprüfung der im 19. Jahrhundert in Deutschland geltenden Rechtsquellen, um den Gedankengang des Reichsgerichts überhaupt verstehen zu können, bieten sich noch weitere Fundstellen an, vor allem die juristische Fachliteratur, da diese – bis heute – gerne von oberen Gerichten herangezogen wird, um eine beabsichtigte Abweichung von der bisherigen Rechtspraxis zu begründen.
Denn das RG hat ja in seiner Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, Gedanken des früheren Fremdenrechts erneuern zu wollen, so dass unterstellt werden kann, dass es derartige Darstellungen im reichen Fundus rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen aller Art gegeben hat.
Nun sollen an dieser Stelle nicht alle Klassiker der Deutschen Rechtsgeschichte bzw. zum Deutschen Privatrecht vorgestellt werden; für die hier maßgebliche Frage nach der Anwendbarkeit der Rechtsfigur kann auf eine neue und daher auch leicht greifbare Darstellung der österreichischen Rechtshistorikerin Floßmann verwiesen werden; diese beschreibt den „bürgerlichen Tod“ prägnant, als ein in Frankreich verbreitetes Rechtsinstitut, „wo es sich aus Elementen der Friedlosigkeit und Acht entwickelte, aber auch Züge der römischen capitis deminutio und infamia sowie der kanonischen Exkommunikation in sich aufnahm.“ (23)
Ohne auf die Verästelungen des Römischen Privatrechts bei der „capitis“ eingehen zu wollen, muss eine Bezugnahme auf das Römische Recht insgesamt schon deswegen ausscheiden, da dies eindeutig der NS-Ideologie widersprochen hätte; Punkt 19 des ursprünglichen Parteiprogramms vom 24. Februar 1920 lautete: „Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht.“
Hierfür wurde zwar bereits 1933 die „Akademie für Deutsches Recht“ als eine staatlich kontrollierte Einrichtung gegründet, prominenter Präsident: Hans Frank (später für Kriegsverbrechen als Generalgouverneur in Polen verantwortlich und 1946 im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess zum Tode verurteilt), aber einen brauchbaren Entwurf für das von der NSDAP geforderte „Volksgesetzbuch“ konnte nicht geliefert werden; lediglich für Teilbereiche wurden Sondergesetze erlassen, nicht aber für das bisher im allgemeinen Teil des BGB geregelte Personenrecht.
Da das Römische Recht laut NSDAP-Parteiprogramm als Rechtsquelle auszuscheiden war, musste das Reichsgericht, wenn es denn für seine Herleitung bzw. Analogiefähigkeit des „bürgerlichen Todes“ auf Rechtsinstitute außerhalb des Römischen Rechts zurückgreifen wollte, auf „germanistische“ (deutschrechtliche) Rechtsentwicklungen und Vorstellungen rekurrieren, die weit ins Mittelalter zurückreichten.
Doch wie weit hätte das RG hierfür zurückgehen wollen? Etwa bis auf die Lex Salica oder andere „germanische“ Volksrechte aus dem Frühmittelalter? Die kaiserlichen Gesetze (genauer gesagt Kapitularien, Konstitutionen oder Urkunden) aus dem Hochmittelalter?
Es gab zahlreiche Vorschriften aus diesem sehr weit gefassten Zeitraum, die sich mit der „Friedlosigkeit“, der Acht (Oberacht) bzw. der Verbannung befasst haben – doch wird auf diesen Zusammenhang im Urteil des RG überhaupt nicht eingegangen. Man gewinnt fast den Eindruck, das Gericht habe eine nähere Beschäftigung mit den rechtshistorischen Grundlagen der „Friedlosigkeit“ bewusst vermieden.
An dieser Stelle kann keine Ursachenforschung betrieben werden, doch eines dürfte eher ausgeschlossen sein, nämlich dass das RG keine fundierten Fachkenntnisse über Grund und Voraussetzungen der mittelalterlichen „Friedlosigkeit“ hatte. Denn immerhin wurde der „bürgerliche Tod“ als Rechtsfolge angewandt.
Nur auf einen besonders interessanten Punkt soll kurz hingewiesen werden: Die Bestimmung der „Friedlosigkeit“ als sog. Tatbestandsmerkmal für die Bestrafung von Grabräubern (Frevlern) in der Lex Salica; wegen der unterschiedlichen Textfassungen und überlieferten Handschriften, die zwischen dem frühen 6. bis zum Ende des 8. Jahrhundert entstanden sind, ist es generell schwierig, aus dem fränkischen Volksrecht zu zitieren (ganz davon abgesehen, ob es sich um ein „striktes“ Gesetz gehandelt hat, das unmittelbar Anwendung gefunden hat, oder eher um eine Aufzeichnung sog. Rechtsgewohnheiten). (24)
In den älteren Darstellungen zur Deutschen Rechtsgeschichte wird meist auf die Frage eingegangen, ob und wieweit die Regelungen in den frühen Fassungen der Lex Salica schon von Vorstellungen der katholischen Kirche beeinflusst wurden oder doch noch genuin „germanischen“ Charakter hatten. Beim Tatkomplex des Grabfrevels, der als die Grundlage für die Rechtsfolge der sog. Friedlosigkeit gilt, wird diese unterschiedliche Sicht besonders deutlich. Folgt man der Ansicht von der nicht zu unterschätzenden Bedeutung des Einflusses des Christentums auf die Gesetzgebung der Franken im frühen 6. Jahrhundert, gelangt man ohne weiteres zu der These, wonach der Grabräuber, im Wortlaut der wichtigsten Überlieferungen: „wargus sit, id est expellis“ genannt („Würger“ bzw. „wolfsfrei“ als Umschreibungen für die Friedlosigkeit), sein Vorbild in der Figur des Brudermörders Kain im Alten Testament haben dürfte.
Die lateinische Bibelübersetzung (Vulgata) zum 1. Buch Mose (Genesis) in Kap. 4 Vers 12 am Ende lautet:
„vagus et profugus eris super terram“ – in der Übersetzung laut Lutherbibel: „Unstet und flüchtig sollst du sein auf Erden“.
Kain verliert zwar wegen seiner abscheulichen Tat das Recht, weiterhin in der menschlichen Gesellschaft zu bleiben, jedoch wird ausdrücklich vom Gott des Alten Testaments bestimmt, dass kein Mensch die Erlaubnis habe, den Kain (im Wege der Selbstjustiz) zu töten: Dieser Wille Gottes war Gesetz, das mit dem Kainsmal manifestiert wurde (1. Buch Mose, Kap. 4 Vers 15).
Für einen der profundesten Kenner auf dem Gebiet germanischer Rechtsaufzeichnungen, Hermann Nehlsen, besteht kein Zweifel, dass die Vorschriften, die als Grundlage für das Merkmal „Friedlosigkeit“ gelten können, zweifelsfrei auf dem Boden der kirchlichen Bußpraxis stehen. (25)
Erkennt man den maßgeblichen Einfluss biblischer Erzählungen auf die Entstehungsgeschichte der frühen germanischen, besonders der fränkischen Gesetzessammlungen, an, die alle auf Latein, der gelehrten Sprache des Klerus, verfasst worden sind, fällt es schwer, eine speziell germanische Kontinuität zu erkennen, um das Merkmal der „Friedlosigkeit“ als Grundlage der Rechtsfigur des „bürgerlichen Todes“ zu bestimmen.
Gelingt aber schon nicht einmal die Herleitung dieser Rechtsfigur aus eindeutig germanischen Rechtsquellen, wie kann dann das Reichsgericht eine „Vergleichung“ mit dem früheren Recht vornehmen, um die Abstufung der Rechtsstellung von Nichtariern, die ja letztlich auf die völlige Rechtlosigkeit von Juden abzielte, juristisch einwandfrei zu begründen?
Diese rechtshistorisch wie sprachwissenschaftlich und auch theologisch äußerst komplexe Materie kann hier nicht in allen Einzelheiten erörtert werden, aber eines ist von überragender Bedeutung:
Der unstreitige Zusammenhang der christlichen Heilslehre und ebenso die Bedeutung des Alten Testaments für die Entstehungsgeschichte der ersten Fassungen des fränkischen Volksrechts als Grundlage für die gesamte weitere Rechtsentwicklung in Deutschland (eigentlich sogar für ganz Europa). Sowohl die merowingischen Herrscher als auch die Karolinger, besonders natürlich Karl der Große, traten offiziell immer als Männer der Kirche auf (heute würde dies unter den Begriff der Staatsräson fallen).
Die von ihnen ausgehenden Gesetzessammlungen haben oft genug, meist in den Prologen, die Wendung „in christi nomine“, „auctorem deo“ „inspirante deo“ oder auch „deo gratias“ enthalten.
Daher wäre das RG schlecht beraten gewesen, seine Argumentation zum „bürgerlichen Tod“ auf die mittelalterliche Form der Friedlosigkeit zu stützen: Der Gott der Schöpfungsgeschichte (somit auch der Kinder Israels) als „Kronzeuge“ für die NS-Justiz? Für Himmler, Alfred Rosenberg u.a. NS-Ideologen unvorstellbar.
Insgesamt muss die vom RG in pseudoakademischer Form versuchte Argumentation, die angebliche Gesetzeslücke in Bezug auf die Rechtsstellung von Nichtariern (die lediglich auf einem Zirkelschluss basierte, weil es diese Lücke im Zivilrecht gar nicht gegeben hat, zumindest solange das BGB in seiner konkreten Form auch noch Mitte der 1930er Jahre Bestand hatte) durch Rückgriff auf die scheinbaren Rechtsfolgen der Figur des „bürgerlichen Todes“ zu schließen, als methodisch unzutreffend abgelehnt werden.
Die Voraussetzungen für die versuchte Analogiebildung haben nicht vorgelegen: Die lediglich aus ideologischen Gründen gewählte Konstruktion, mit der unbedingt das politisch gewünschte Ergebnis formaljuristisch abgesichert werden sollte, war nicht tragfähig, um eine höchstrichterliche Entscheidung von dieser Tragweite überzeugend begründen zu können. Platt formuliert: Jeder Examenskandidat wäre vor 1933 mit einer solch unbrauchbaren Konstruktion gescheitert.
Gerade „das Privatrecht als gesellschaftliches Ordnungssystem, in dem sich privatautonomes Handeln realisiert und gegenüber der öffentlich-rechtlichen Sphäre des Staates vermöge bürgerlicher Freiheitsrechte abschirmt, ist von den aufgeklärten Rechtsgelehrten des 18. Jahrhunderts wissenschaftlich entworfen und in der bürgerlichen Rechtsordnung des 19. Jahrhunderts partiell verwirklicht worden. In der aufgeklärten Rechtswissenschaft, der Geburtsstunde unserer modernen Rechtsordnung, vollzog sich ein vehementer Neubeginn rechts- und staatstheoretischen Denkens“. (26)
Diese „Kulturstufe“ in der deutschen Rechtsentwicklung wurde vom Reichsgericht (aber auch von allen anderen juristischen Organen ab 1933) in seinem Urteil bewusst verlassen und gleichsam die Axt an die Grundlagen der gesamten Rechtsordnung gelegt.
Nur noch ein kurzer Rückgriff auf die Rechtsgeschichte:
Wollte das RG tatsächlich sachlich argumentieren, um eine (partielle) Beschränkung der Rechtsfähigkeit von in Deutschland lebenden Juden zu begründen oder um wenigstens darauf hinzuweisen, dass es eine derartige Beschränkung in früheren Zeiten bereits schon einmal gegeben hatte, wäre ein Rückgriff auf einen ganz anderen Tatbestand viel logischer gewesen, nämlich die im Mittelalter bestehende sog. „Kammerknechtschaft“ der Juden bzw. der jüdischen Gemeinden in Deutschland:
Dieses heute nahezu in Vergessenheit geratene Abhängigkeitsverhältnis der Juden bzw. jüdischen Gemeinden zu den „Herrschaftsträgern“ im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation; hierbei handelte es sich um einen Rechtsstatus, der den Juden Sicherheiten und Rechte gewährte, für welche sie aber umgekehrt Beschränkungen ihrer Rechtsfähigkeit hinnehmen und Abgaben leisten mussten. (27)
Trotz der rechtstheoretischen Nähe der „Kammerknechtschaft“ zu den Überlegungen des RG, die Rechtsfähigkeit deutscher Juden einzuschränken bzw. sukzessive aufzuheben, wäre es den Richtern am höchsten deutschen Gericht aber schlechterdings unmöglich gewesen, einen dogmatischen Rückgriff bei der rechtlichen Konstruktion der sog. Kammerknechtschaft zu machen.
Dies hätte nämlich mindestens zweierlei bedeutet: Den deutschen Juden hätten zwangsläufig fest umrissene Rechte und Ansprüche gewährt werden müssen (selbst wenn diese stark eingeschränkt worden wären), aber vor allem wäre der deutsche Staat nach außen als Schutzmacht zugunsten dieser Minderheit wahrgenommen worden (so wie es die Absicht der mittelalterlichen Herrscher gewesen ist).
Beides war mit Hitlers politischen Vorstellungen unvereinbar: In der NS-Ideologie war es einfach nicht denkbar, politischen Gegnern, nationalen bzw. „rassischen“ Minderheiten oder einfach allen, die nicht in das propagierte Weltbild passten, überhaupt irgendwelche Rechtspositionen zu gewähren.
Vielmehr hatte der Staat die wichtigste (teilweise sogar die einzige) Aufgabe, diese Gegner der „Volksgemeinschaft“ zu bekämpfen, nicht aber „Schutz und Schirm“ zu bieten.
Daher wäre jeder Ansatz eines hohen Gerichts, in eine Richtung zu argumentieren, die beabsichtigte Einschränkung der bisher unbeschränkten Rechtsfähigkeit deutscher Juden mit Elementen der mittelalterlichen „Kammerknechtschaft“ zu begründen, von den politischen Stellen in der NS-Justiz rigoros unterbunden worden. Denn immerhin standen auch hohe Richter unter der Fuchtel der Geheimen Staatspolizei:
„Seit Ende April 1935 erstellten die Staatspolizeistellen auf Befehl des Chefs des Geheimen Staatspolizeihauptamtes Reinhard Heydrich Listen der Urteile, die eine »ungenügende« Arbeit der Justiz gegen »Staats- feinde« erkennen ließen.“ (28)
Viele Richter mussten daher befürchten, auf einer dieser Listen zu erscheinen; ein Karriereknick oder Schlimmeres wäre dann unausweichlich gewesen (so erging es sogar einigen Hochschullehrern; obwohl dem NS-Regime zugetan, hatten diese Konsequenzen zu spüren bekommen, wenn sie sich für ihre früheren nichtarischen Kollegen an den Fakultäten einsetzen wollten). Dies erklärt auch, warum das RG mit einer methodisch völlig unbefriedigenden Analogiebildung widerspruchslos sein Urteil fällen konnte: Maßgeblich war nur das Resultat, die Schlüssigkeit der richterlichen Argumentation war absolut nebensächlich!
Als Fazit der Urteilsanalyse ist daher festzuhalten: Die soeben besprochene Entscheidung des Reichsgerichts stellte zwar bei weitem nicht die erste deutlich wahrnehmbare Verschlechterung der Rechtsstellung der in Deutschland lebenden Juden dar, hatte aber aufgrund seiner besonders perfiden, weil ja so gelehrsam klingenden Begründung besonders weitreichende Bedeutung als Nachweis dafür, dass auch das höchste deutsche Zivilgericht mehr Wert auf die rein parteipolitisch korrekte Umsetzung der NS-Ideologie als auf saubere juristische Subsumtion legte.
Es galt nunmehr (in bewusster Abkehr von Traditionen der europäischen Aufklärung, aber auch durch Leugnen der christlichen Lehre von Gottes Ebenbild) eine Ungleichheit der Menschen vor dem Gesetz aufgrund einer rassenideologischen Zuschreibung der minderen Rechtsstellung von Juden zur Zeit der NS-Herrschaft. Genauer gesagt, implizierte die Urteilsbegründung nicht bloß eine Herabstufung der Rechtsstellung von Juden im Deutschen Reich des Jahres 1936, sondern zumindest auch eine Vorstufe der vollständigen Entrechtung von Minderheiten, allen voran der deutschen, später insgesamt der in Europa lebenden Juden, im Sinne einer Leugnung der Rechtsfähigkeit an sich.
Denn wenn schon Deutschlands höchste Zivilrichter den Juden (im Vorgriff aber auch auf andere Gegner der „Volksgemeinschaft“) ihre angestammten Rechte als „bürgerliche Personen“ streitig machten, war dies für weitaus niedrigere Gerichte, Behörden und Staatsdiener erst Recht ein Signal, entsprechende rechtliche Diskriminierungen auch ohne unmittelbare Rechtsgrundlage oder sogar contra legem vorzunehmen.
Diese anfangs für Außenstehende eher schleichende Entwicklung, bis zum 30. Januar 1933 unbestrittene Rechtspositionen und auch Verfahrensrechte der Bürger immer stärker zu beschneiden, wurde spätestens mit Ausbruch des Zweiten Weltkriegs extrem verschärft: Zum einen wurden in den von Wehrmacht und Waffen SS besetzten Gebieten dort lebende Juden und andere Minderheiten mit noch brutalerer Entrechtung verfolgt, zum anderen aber auch – und dieser Punkt wird oft übersehen – gegenüber der eigenen Bevölkerung. Unter der Regie der „Kriegsgerichtsbarkeit“ („Feldgerichte“ für das Landheer und „Marinerichter“ bei der Kriegsmarine) wurde die rechtsstaatliche Abgrenzung von Anklagebehörde und Gericht immer weiter aufgelöst, bis hin zu den „Standgerichten“, die nur noch von Willkür und Mordlust getrieben waren.
Schwammige Tatbestände wie „Wehrkraftzersetzung“, „Fahnenflucht“ u.v.m. bildeten die scheinbar legale Grundlage für die inflationäre Verhängung von Todesurteilen gegen deutsche Soldaten und Zivilisten. Unter diesem Gesichtspunkt erhält die Beschäftigung mit frühen Urteilen der NS-Justiz eine über den Einzelfall weit hinausreichende Bedeutung, die im Folgenden noch etwas näher beleuchtet werden soll.
IV) Zur Vertiefung
Bei der o.g. Darstellung der Beteiligten an der „Urteilsfindung“ wurde auf eine Person bisher nicht näher eingegangen: auf den zuständigen Richter beim RG.
1) Richter Georg Müller.
Beim RG als Revisionsinstanz handelte es sich um ein sog. Kollegialgericht, bei dem allerdings einzelne Richter als sog. Berichterstatter den konkreten Fall bearbeitet haben, um dann einen Entscheidungsvorschlag dem Kollegium vorzutragen, der dann im Regelfall Grundlage für das Urteil wurde.
In diesem Fall war der Berichterstatter der Reichsgerichtsrat Georg Müller (s. Näheres auf Wikipedia), der zur Jahresmitte 1936 bereits seit über zwölf Jahren am höchsten deutschen Zivilgericht tätig war und Ende des Jahres 1936 in Ruhestand gehen sollte – also ein sehr erfahrener Rechtspraktiker am Ende einer langen, erfolgreichen Laufbahn.
Auch wenn die parteipolitische Präferenz und konkrete Weltanschauung von Richter Müller nicht bekannt sind und auch nicht endgültig aus diesem einen Gerichtsurteil bestimmt werden können, lohnt es doch, kurz auf seinen Werdegang einzugehen und ihn als „Typus“ eines Staatsdieners im NS-System zu begreifen.
Obwohl über fünfzig Jahre jünger als Bismarck, kann dessen Einleitungssatz in seinen Lebenserinnerungen auch auf Georg Müller gemünzt werden: als ein normales Produkt des staatlichen Schulsystems im (späten) 19. Jahrhundert; dies war vor allem „preußisch“ dominiert.
Richter Müller dürfte sicherlich einer der Besten seines Studienjahrgangs gewesen sein, sonst wäre ihm eine solch überdurchschnittliche Karriere im Justizdienst um 1900 und später nicht möglich gewesen. Klassische Bildungsideale, wie Latein und zumindest in Grundzügen Altgriechisch, aber auch profunde Geschichtskenntnisse als Ausfluss eines streng reglementierten Curriculums waren hierfür Voraussetzung.
Müller, Jahrgang 1868, genauso wie Heinrich Claß (der einflussreichste Vorsitzende des „Alldeutschen Verbands“, einer besonders wirkmächtigen antisemitischen Organisation im Kaiserreich und auch noch danach), der ebenfalls in Berlin Jura studiert hat, war ein geistiges Produkt seiner Zeit.
Ob sich beide näher kannten, kann dahin gestellt bleiben, denn sie haben demselben Zeitgeist unterlegen:
a) Nach dem Epochejahr „1848“ haben sich die Fronten zwischen „Groß- und Kleindeutschen“ immer weiter verhärtet (siehe nur den sog. „Sybel-Ficker-Streit“ zur Frage der mittelalterlichen Kaiserpolitik im 12. Jahrhundert, also letztlich die Kontroverse um die Bedeutung des von Kaiser Barbarossa vertretenen Universalismus und die von Heinrich dem Löwen, enger Verwandter des Kaisers, betriebene Politik der „Ostbesiedelung“). Der zuletzt genannte Punkt wurde später mit „Lebensraum im Osten“ beschönigt bzw. missbraucht.
b) Bereits in den 1860er Jahren hat Richard Wagner mit gezielt judenfeindlichen Ausfällen auf sich aufmerksam gemacht; diese „kulturpolitischen“ Entgleisungen blieben auch in Berlin nicht unbemerkt.
c) Ende der 1870er Jahre ergab sich aus einer zunächst fachlichen Auseinandersetzung eine wissenschaftsgeschichtlich bedeutsame Fehde zwischen Friedrich Engels und Eugen Dühring, die schnell allgemeinpolitische Auswüchse annahm, insbesondere da Dühring immer stärker antisemitische Reflexe bediente, um sein Publikum zu begeistern.
d) Natürlich muss auf den unheilvollen Satz Heinrich v. Treitschkes: „Die Juden sind unser Unglück“ hingewiesen werden, der 1879 im sog. Berliner Antisemitismusstreit zwar unter ganz eigenartigen Voraussetzungen entstand, aber natürlich seitdem als Schlachtruf aller deutscher Antisemiten erklang und von vielen Studenten an deutschen Hochschulen geradezu begeistert rezipiert wurde.
e) Allgemein hatte die Innenpolitik Bismarcks zu einer Verhärtung der ideologischen Anschauungen, aber auch der gesellschaftlichen Verhältnisse im Kaiserreich geführt (erst der „Kulturkampf“ gegen den politischen Katholizismus, dann die „Sozialistenverfolgung“ gegen den Teil der sozialdemokratisch organisierten Arbeiterbewegung).
Schon dieser kurze Überblick zu Entwicklungen und Strömungen im politischen, aber auch geistig- kulturellen Bereich zur Zeit der Sozialisation der Generation von Georg Müller u.a. genügt, um das spezielle Umfeld zu charakterisieren, das Ende des 19. Jahrhunderts das Kaiserreich prägte. In diesem gesellschafts-politischen Klima ist also die damalige akademische Jugend Deutschlands groß geworden.
In Kombination mit dem Drill an den preußischen Bildungsanstalten, von dem ganz besonders die „wilhelminische“ Gesellschaft durchdrungen war, entwickelte sich gerade unter den von Berufs wegen autoritätsgläubigen Juristen eine besondere Mentalität, die von einem besonders starken „Gesetzespositivismus“ geprägt wurde. Zu dieser Gruppe kann mit Sicherheit auch Richter Müller gezählt werden, sonst wäre seine berufliche Laufbahn im (späten) Kaiserreich weniger zielstrebig verlaufen.
Ein Merkmal einte diese „Funktionselite“ zusätzlich zur Autoritätsgläubigkeit des Kaiserreichs: das Beharren auf bzw. ein Konservieren von den bisherigen gesellschaftlichen Zuständen.
Ein besonderer Ausdruck dieser rückwärtsgewandten politischen Einstellung war naturgemäß die Ablehnung der neuen Staats- und Gesellschaftsform nach dem 09. November 1918; zumindest bestanden größte Vorbehalte unter nahezu allen Richtern und Staatsanwälten der Geburtsjahrgänge 1860 bis 1890 gegenüber der Weimarer Republik.
2) Diese antidemokratische und antirepublikanische Grundeinstellung innerhalb der Richterschaft ab 1919 soll an folgenden Beispielen kurz verdeutlicht werden:
a) Behandlung der Entschädigungsklagen wegen der Unruhen 1919
Im Gegensatz zu den „Unruheschäden“ unmittelbar um den 10. und 11. November 1918, die von den Gerichten in aller Regel zugunsten der (privaten) Anspruchsteller entschieden wurden, wie z. B. Betreiber von Berliner Kaufhäusern, deren Ladenlokale bei Demonstrationen von meuternden Soldaten und aufständischen Arbeitern beschädigt wurden, wodurch diese finanzielle Entschädigung gegenüber der neuen Regierung geltend machen konnten, gingen ab Frühjahr 1919 klagende Arbeiter bzw. deren Hinterbliebene vor den Gerichten leer aus, wenn sie wegen Körperverletzungen oder Tötungen, die von Freikorps-, aber auch regulären Armeetruppen bei Bekämpfung linker Aufstände begangen wurden, gegen den „Fiskus“ z. B. auf Zahlung von Schadenersatz oder Hinterbliebenenrente klagen wollten, obwohl hierfür spezielle Vorschriften existierten. (29)
Die Motivation der meisten Richter, die in dieser Weise ihre Urteile fällten, war klar:
Im November 1918 ging die Gewalt und damit auch die Schadensverursachung von Aufständischen aus, die gegen die Monarchie eingestellt waren; die Gewalt im Frühjahr 1919 (z. B. bei der Niederwerfung der Unruhen in Berlin im Januar oder in München im Frühjahr) ging in den vor Gericht verhandelten Fällen zwar meist von staatlichen Organen aus, da aber die Opfer aus dem linksradikalen Milieu stammten, war die Voreingenommenheit der Justiz gegen die Aufständischen mit Händen greifbar: Bereits kurz nach Gründung der Republik waren also doch nicht alle Menschen vor dem Gesetz gleich, zumindest hingen die Erfolgsaussichten für Zivilklagen bei den Gerichten oft von der weltanschaulichen Prägung und Einstellung der Prozessbeteiligten ab.
Noch offensichtlicher war dies bei der Strafrechtsverfolgung von Angehörigen der Regierungstruppen: Diese fand nahezu gar nicht statt; im Gegensatz zu Anhängern der „Putschisten“, wie bei der kurzlebigen „Räterepublik“ in München.
Die aus dem alten, monarchistisch geprägten Juristenstand stammenden Richter konnten ohne Bedenken ihre Ressentiments gegenüber den neuen politischen Kräften zum Ausdruck bringen.
b) Resolution der Richter beim RG 1924 zur Frage der Aufwertung von Hypothekenforderungen
Als Folge der verheerenden Auswirkungen der Hyperinflation 1923 stellte sich bereits kurze Zeit später die juristisch wie finanzwirtschaftlich bedeutsame Frage, wie die Rechtsordnung auf dieses singuläre Ereignis reagieren sollte. Als erste der drei Gewalten waren es Zivilgerichte, die sich mit derartigen Fragen beschäftigen mussten; so hatte das RG schon Ende November 1923 über einen Rechtsstreit zu befinden, in dem ein Hypothekenschuldner seine Verbindlichkeit mit faktisch wertlosem Inflationsgeld tilgen wollte. Nach Treu und Glauben urteilte das RG, dass es dem Schuldner nicht gestattet sei, mit wertloser Papiermark zu zahlen.
Vielmehr forderte das Gericht, die Folgen der Geldentwertung angemessen auf Gläubiger und Schuldner zu verteilen. Als daraufhin der Gesetzgeber plante, ein Gesetz zu verabschieden, mit dem der Grundsatz „Mark gleich Mark“ festgeschrieben werden sollte, regte sich enormer Widerstand bei den Richtern des RG.
Die Ablehnung der Gesetzesvorlage gipfelte in einer Resolution der Richter des RG an die Reichsregierung Anfang Januar 1924, in der dem geplanten Gesetz bereits im Voraus mit scharfem Widerspruch begegnet wurde. Wäre es den höchsten Richtern bloß um sachliche Argumente gegangen, hätten diese im parlamentarischen Beratungsverfahren eingebracht bzw. im Falle der Anwendung des Notverordnungsrechts später im üblichen Rechtsweg berücksichtigt werden können.
Man stelle sich z. B. einfach mal vor, dass der heutige Bundesgerichtshof eine geplante Reform z. B. zum Mietrecht schon vor der endgültigen Verabschiedung im Bundestag rundweg ablehnen würde und dies auch noch über einschlägige Medien kommunizieren würde: Ein Aufschrei im Parlament wäre gewiss und auch gerechtfertigt.
Den höchsten Richtern Deutschlands ging es aber damals bewusst um ein politisches Kräftemessen mit der demokratisch legitimierten Regierung, es war somit symptomatischer Ausdruck der Abneigung der weit überwiegend konservativen Richterschaft gegenüber der insgesamt ungeliebten Republik. (30)
Zu dieser Zeit hat Richter Müller seine Tätigkeit beim RG begonnen, war daher mit diesen speziellen Umständen bestens vertraut und konnte den „Korpsgeist“, der am RG herrschte, aufsaugen.
c) Strafrechtliche Behandlung der politischen Mordserie 1921/22 vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig
Nur der Vollständigkeit halber soll auf die im Regelfall offensichtlich ungleiche Strafverfolgung im Zusammenhang mit diversen politisch motivierten Gewalttaten in der Frühzeit der Weimarer Republik hingewiesen werden. Nicht nur der Hitler-Prozess Anfang 1924 in München, sondern auch viele andere Strafverfahren gegen rechtsradikale Täter wurden entweder verschleppt oder nur halbherzig durchgeführt; von der evident ungleichen Bestrafung (sprich Abweichung im Strafmaß) ganz zu schweigen. (31)
Auch bei dem speziell am RG eingerichteten Staatsgerichtshof lässt sich die Tendenz zur Milde gegenüber rechtsgerichteten, nationalistischen Angeklagten gut belegen: Bestes Beispiel, der Versuch beim Prozess gegen die Rathenaumörder jede Beteiligung einer großangelegten Terrororganisation zu verschleiern, was sich noch deutlicher beim später tatsächlich gegen die „Organisation Consul“ angestrebten Verfahren wiederholen sollte: ein Kartell des Schweigens und Verschleierns vor Gericht.
Diese wenigen Beispiele können hier genügen, um besondere Einblicke in die geistige Grundhaltung gerade der höchsten Richter während der Weimarer Republik zu gewähren.
Nachdem die besonders konservative Grundeinstellung der damaligen Richter an Deutschlands höchstem Gericht (gleichsam als besonderes Kriterium für eine Berufung nach Leipzig) hervorgehoben wurde, soll zumindest im Fall von Richter Müller hinsichtlich des oben besprochenen Urteils doch noch ein interessanter Aspekt erwähnt werden. Ganz so geheuer schien ihm die politische Situation und damit auch juristische Entwicklung ab 1933 doch nicht gewesen zu sein. Am Ende des Urteils gibt Richter Müller äußerst vorsichtig einen Einblick in sein Denken: „Aber Politik ist die Kunst des Möglichen. Solange die jetzt vorliegende Entwicklung, auf die es für den gegenwärtigen Streit ankommt, noch einer ungewissen Zukunft angehörte, konnte gerade für das Gebiet des geistigen, besonders des künstlerischen, Lebens der Zweifel aufkommen, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfang und Schrittmaß die geplante durchgreifende Umwandlung ausführbar sei.“ (32)
Diese durchaus auch (selbst-)kritische Passage ist interessanterweise nicht in der Juristischen Wochenschrift, sondern in der eher unbekannteren Zeitschrift „Seufferts Archiv“ 1937 abgedruckt; denkbar, dass diese feinsinnigen Anmerkungen bereits als unbotmäßige Kritik angesehen wurde, so dass dieses sonst besonders aufschlussreiche Urteil auch nicht in die offizielle Sammlung der RG-Entscheidungen aufgenommen wurde.
Sollte Richter Müller tatsächlich eine teilweise regimekritische Haltung eingenommen haben, war es aus seiner persönlichen Warte zumindest im Sommer 1936 doch relativ gefahrlos möglich. Zum einen ging er ja zum Jahresende 1936 in den regulären Ruhestand, seine Laufbahn war erschöpft (Senatsvorsitzender oder gar Gerichtspräsident konnte er nicht mehr werden), zum anderen ging diese Art leiser Kritik im Sommer 1936 eventuell auch deshalb unter, weil das offizielle Berlin dem „Braunen Sommermärchen“, also der Olympiade entgegenfieberte. Ob eine solche Anmerkung in einem RG-Urteil auch noch fünf Jahre später ohne weiteres bei der Zensur durchgegangen wäre, muss dahingestellt bleiben.
3) Das NS-Regime als „Anti-Ordnung“
Dennoch gilt für die absolut überwiegende Zahl der Richter bzw. Juristen im Dritten Reich:
Ganz unabhängig, ob die überwältigende Mehrheit der Richter, die nach 1933 tätig waren, Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer zahlreichen Unterorganisationen (besonders im NS-Rechtswahrerbund) gewesen sind, eine deutlich spürbare Affinität zwischen der damaligen Justiz und dem NS-Regime war unverkennbar.
Gerade die Richter, die 1933 bereits ein gewisses Lebens- und Dienstalter erreicht hatten (so auch Richter Müller) und nicht unbedingt als überzeugte Nazis in Erscheinung getreten waren, stammten aus einer Denkschule, aber auch aus einem sozialen Milieu, das bis zum November 1918 vorbehaltlos kaisertreu gewesen ist und auch nach 1919 monarchistisch (selbst nach dem schmachvollen Abgang des Kaisers) gesinnt blieb.
Trotzdem oder vielleicht auch gerade deswegen gerieten die gesamte Justiz als Behördeneinrichtung im Allgemeinen und die Richter als Berufsgruppe mit einem ganz speziellen Berufsbild im Besonderen sehr schnell und nachhaltig in die perfide Maschinerie des NS-Regimes. Insbesondere da viele, gerade jüngere Juristen im Staatsdienst ganz besonders auf ihr berufliches Fortkommen bedacht gewesen sind. Daher lohnt die Frage nach der „Rechtsnatur“ des NS-Regimes und die Einbettung des Juristenstandes in dieses System.
Viele Richter wollten ihre Ergebenheit dem NS-Regime gegenüber, gleichsam um mit den Kollegen aus den Verwaltungsbehörden mitzuhalten, dadurch ausdrücken, dass sie „dem Führer entgegenarbeiteten“.
Das musste aber umso grotesker wirken in Anbetracht der Verabscheuung Hitlers für Akademiker allgemein, aber im Besonderen für die Zunft der gelehrten Juristen: „Hitlers sachliches Desinteresse und seine persönliche Aversion gegen Gesetzesordnung und Regelhaftigkeit, Bürokratie und Justiz steigerten sich (…) zu Formulierungen äußerster Geringschätzung und offener Wut.“ (33)
Die fast schon grenzenlose Verachtung Hitlers gegenüber dem Juristenstand wurde auch bei Personalentscheidungen auf Regierungsebene augenscheinlich, siehe die Vakanz im Amt des Reichsjustizministers, nachdem der bisherige Amtsinhaber Gürtner überraschend im Januar 1941 verstarb; alle drei möglichen Nachfolgekandidaten, Hans Frank, Franz Schlegelberger und auch Roland Freisler, besaßen keinerlei Vertrauen bei Hitler (gegenüber Freisler hatte Hitler lange Zeit besondere Aversionen, da er den späteren Scharfrichter am Volksgerichtshof für einen „Bolschewik“ hielt). (34)
Nachdem die Spitze im Reichsjustizministerium fast anderthalb Jahre lang unbesetzt geblieben war, wurde mit Otto Thierack ein besonders „karrierebewusster“ Opportunist zum Nachfolger bestimmt.
Eine seiner ersten Amtshandlungen war die Übertragung der „Gerichtshoheit“ über Asoziale, Juden, kriegsgefangene Russen, Zigeuner und andere sog. „Fremdvölkische“ auf Himmlers SS und Polizei mit dem Ziel, diese speziellen Gruppen von „Justizgefangenen“ der „Vernichtung durch Arbeit“ zu überstellen. (35)
Die offizielle Justiz sollte sich mit diesen „undeutschen“ Minderheiten nicht die Finger schmutzig machen. In den Nürnberger Prozessen ab 1946 konnten daher viele Angeklagte, die zuvor hochrangige Positionen innerhalb der Justizverwaltung innehatten, auf die fehlende Zuständigkeit für entsprechende Einweisungen in die Konzentrationslager hinweisen. Eine Folge der verworrenen Kompetenzabgrenzung zwischen klassischer Justiz und Himmlers SS bzw. Sicherheitsdienst.
Dies führt zur grundsätzlichen Frage nach den politischen und (verfassungs-)rechtlichen Strukturen.
Nachdem die „Machtübernahme“ auf allen entscheidenden Gebieten nahezu geräuschlos und geradezu unkompliziert erfolgte, verlief die Entwicklung in der Folgezeit doch eher widersprüchlich:
„Zweifellos wollten Hitler und später auch Paladine wie Himmler, Bormann und Goebbels mehr als eine Indienstnahme und Unterjochung des bisherigen Staatsapparates und strebten eine neue, spezifisch nationalsozialistische Form der Herrschaftsausübung an. Doch fehlten ein geschlossenes, theoretisch tragfähiges Konzept und wohl auch die Fähigkeit und der Wille (…). Es blieb während des Dritten Reiches bei Eingriffen und Änderungen von Fall zu Fall, dem »Dualismus von Maßnahmen- und Normenstaat« (Ernst Fraenkel), auch wenn letzterer zunehmend in die Defensive geriet.“ (36)
Ohne auf Einzelheiten eingehen zu können, soll Fraenkels These kurz angerissen werden:
Fraenkel unterscheidet in seiner Arbeit The Dual State von 1941 den „Normenstaat“, dessen Handeln sich an Gesetzen orientierte, vom „Maßnahmenstaat“, der sich an politischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen ausrichtete. Fraenkels Studie gehört zur Standardliteratur über das nationalsozialistische Deutschland.
Er betonte, dass der Maßnahmenstaat sich im Zweifel gegen den Normenstaat durchsetzen konnte: Die Judenverfolgung im NS-Staat war dafür ein zentrales Beispiel.
Was als politisch betrachtet wurde und damit dem Maßnahmenstaat zugehörte, entschieden nicht Gerichte, sondern politische Instanzen. Fraenkel hob zudem hervor, dass mit dem Begriff des Doppelstaates nicht das scheinbare Nebeneinander von Partei und Staat gemeint sei. Ihm kam es vielmehr darauf an, das gesamte Geflecht der öffentlichen Institutionen in den Blick zu nehmen, die sowohl im Normenstaat als auch im Maßnahmenstaat agieren konnten. Dieser chamäleonartige Charakter des „Doppelstaates“ offenbarte sich bei den verschiedenen „Sicherheitsbehörden“, aber auch bei der oft schwierigen Abgrenzung der Zuständigkeit staatlicher Organe gegenüber „Dienststellen“ der NSDAP.
Fraenkels zentrale These lautete: „Die Verfassung des Dritten Reiches ist der Belagerungszustand“. Daher war auch niemand davor gefeit, von den ganz unterschiedlichen Stellen und Organen des Maßnahmestaates verfolgt bzw. unterdrückt zu werden. Selbst solange der Normenstaat noch nach Außen in Erscheinung trat, gab es im Hintergrund stets „die Erwägung politischer Zweckmäßigkeit. Dieser politische Vorbehalt gilt für das gesamte deutsche Recht.“ (37)
Zu dem Bild des „guten“ Normenstaates gehörte auch, dass die Fassade des „bürgerlichen Rechtsstaates“ sowohl gegenüber der Bevölkerung, aber auch innerhalb der Justiz gewahrt bleiben sollte.
Das NS-Regime war ja bekanntlich an der Erhaltung des Eindrucks von »Normalität« sehr interessiert. (38) Diesen äußeren Schein galt es in den Anfangsjahren des NS-Regimes sowohl innenpolitisch wie auch gegenüber dem Ausland aufrechtzuerhalten.
Dies gelang umso besser, je mehr Angehörige der alten Funktionseliten in diesen „Doppelstaat“ integriert, also einbezogen werden konnten. Diese Entwicklung verlief über mehrere Etappen bzw. Stadien und im Hinblick auf die bis 1933/34 noch vorhandenen Gewalten nach unterschiedlichen Mustern. Es fand sich eine Allianz konservativ-obrigkeitlicher und rein nationalsozialistischer Gruppierungen bzw. eine Koalition zwischen der NSDAP und den am meisten reaktionären Kräften des nationalkonservativen Lagers.
Im Ergebnis lief es aber darauf hinaus, dass Hitler und sein engster Kreis politischer Weggefährten die bisherigen verfassungspolitischen „Rahmenbedingungen niederriss und sich neue Herrschaftsstrukturen schuf“. (39) Hierzu war eine Verschiebung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten notwendig, die natürlich besonders eng mit der Gesetzgebungstätigkeit ab Frühjahr 1933 zusammenhing.
Im Bereich der Justiz wurden einerseits neue Strukturen aufgebaut, so die Errichtung des Volksgerichtshofs ab Frühjahr 1934 und anderer „Sondergerichte“ oder die Einschränkung der Rechtsweggarantie. Andererseits wurde zumindest grundsätzlich versucht, ein spezielles „völkisches Rechtsdenken“ zu entwickeln bzw. zu propagieren. (40)
Die bereits erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten der unterschiedlichen Behörden und Dienststellen innerhalb der gesamten NS-Bürokratie werden in der Fachliteratur oft als sog. „Polykratie“ (Viel-Herrschaft) charakterisiert. (41)
Vereinfacht lässt sich dies als einen eigenartigen „Wildwuchs“ von Ämtern und Dienststellen beschreiben, die teils mehr staatliches Gepräge hatten (also wie klassische Behörden), teils stärker Parteiorganisationen ähnelten. Zumindest stand dieser „Wildwuchs“ außerhalb des bis dahin üblichen Staatsaufbaus.
Im Ergebnis lief es auf eine Vielzahl weitgehend autonomer, miteinander konkurrierender staatlicher Strukturen hinaus (daher auch oft „Ämterchaos“ genannt). Es entstand mitunter sogar eine Art Konkurrenzkampf zwischen den zahlreichen Dienststellen und Ämtern, der ganz der sozialdarwinistisch geprägten NS-Ideologie entsprach. Wenn aber Partei- und staatliche Stellen für dieselbe Aufgabe ihre Zuständigkeit beanspruchten, z.B. bei polizeilichen Maßnahmen im Allgemeinen oder der Verwaltung von besetzten Gebieten im Besonderen, gab es keine logisch-rationale Kompetenzordnung (im Sinne eines staatlichen Organisationsrechts), sondern es entschied die Nähe zum „Führer“: Handelte es sich um einfache Ministerialbeamte oder um Günstlinge von Göhring und später dann vor allem von Himmler?
Die Errichtung von Doppelstrukturen nebst unklarer oder uneinheitlicher Zuständigkeit, so dass die Letztentscheidungsgewalt bei einer obersten Herrschaftsgewalt verbleibt, wird gemeinhin als das Prinzip des „divide et impera“ („teile und herrsche“) bezeichnet. Nun lässt sich trefflich über Ursprung und Tragweite dieses Prinzips streiten, feststeht aber, dass Hitler bereits in der Neufassung des Parteiprogramms Ende Juli 1921 auf diesen Gedanken abstellte. (42)
Somit fand dieses Prinzip schon früh Anwendung in der politischen Agenda Adolf Hitlers. Daher erstaunt es wenig, dass bereits ab Februar 1933 die Nazifizierung in der Bürokratie einsetzte. Legale Aufhänger waren neben der sog. „Reichstagsbrandverordnung“ (28.02.), dem „Ermächtigungsgesetz“ (24.03.) dann vor allem die Gesetze vom 7. April 1933: Zur „Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ und zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“. Allein schon die harmlos klingenden Überschriften, die diesen Gesetzen zugewiesen wurden, sollten hellhörig machen (eine in der Politik oft genutzte Form, durch semantische Vernebelung von der wahren Intention abzulenken; s. das „Neusprech“ bei G. Orwell).
Wegen der hohen Spezialisierung der Juristen, ganz besonders bei den Richtern, hat der Vorgang der Nazifizierung des gesamten Justizsystems in der geschilderten Weise (also im Sinne der Polykratie bzw. des Doppelstaates) spürbar länger gedauert als in der allgemeinen Verwaltung; Hitler konnte nicht innerhalb weniger Monate einen Großteil der Richter einfach austauschen (was schon aus Gründen der unterschiedlichen Gerichtszweige und Zuständigkeiten unmöglich war) oder deren Berufsalltag überwachen.
Das könnte zwar zu der Ansicht verleiten, wenigstens vor Gericht sei das beschriebene „Ämterchaos“ ausgeblieben, jedoch gab es andere Methoden, die politischen Vorgaben umzusetzen. Denn es erfolgte eine immer stärkere Einflussnahme seitens des NS-Regimes auf die tägliche Praxis der richterlichen Tätigkeit, also besonders beim Fällen von Urteilen und der hierfür notwendigen Rechtsanwendung. Diese erfolgte vor allem durch Auslegung von Gesetzen und weiterer Rechtstexte im Sinne des o.g. völkischen Rechtsdenkens; hierfür galten ab 1936 sog. „Leitsätze“ (Kampfklauseln gegen das alte Recht), die im Auftrag von „Reichsjuristenführer“ Hans Frank durch besonders willfährige Juraprofessoren erstellt worden waren und besonders auf die Profession des Richters abzielten:
„Grundlage der Auslegung aller Rechtsquellen ist die nationalsozialistische Weltanschauung, wie sie insbesondere in dem Parteiprogramm und den Äußerungen unseres Führers ihren Ausdruck findet.“ (43)
Richter waren demnach nicht mehr „Hoheitsträger des Staates“ im traditionell rechtsstaatlichen Sinne, sondern sollten als herausgehobene Glieder „der lebendigen Gemeinschaft des deutschen Volkes“ die völkische Gemeinschaftsordnung wahren und „Schädlinge“ ausmerzen.
„Gegenüber Führerentscheidungen, die in die Form eines Gesetzes oder einer Verordnung gekleidet sind, steht dem Richter kein Prüfungsrecht zu.“
Und mit Bezug auf die Entscheidung des RG vom Sommer 1936: „Gesetzliche Bestimmungen, die vor der nationalsozialistischen Revolution erlassen sind, dürfen nicht angewandt werden, wenn ihre Anwendung dem heutigen gesunden Volksempfinden ins Gesicht schlagen würde.“ (44)
Diese „Leitsätze“ wurden bereits im Januar 1936 erstellt und veröffentlicht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese insbesondere den Richtern am RG vorgelegen haben.
Daher kann zutreffend festgestellt werden: „Die rechtliche Lage war in den ersten Jahren nach der »Machtergreifung« selbst für den Juristen einigermaßen verwirrend.“ Obwohl wichtige Teile des alten Rechtssystems, wie das BGB, zunächst unverändert blieben, was nach außen hin als gewohnter Prozessverlauf wahrgenommen werden konnte, galt: „Die »Normalität« des richterlichen Berufsalltags war aber trügerisch, da sich die Grundlagen des Rechts grundsätzlich geändert hatten und die althergebrachten Gesetze und die neuen nationalsozialistischen Rechts- und Programmsätze oft unvermittelt bzw. im offenen Widerspruch nebeneinander standen. Insbesondere in den Fällen, in denen Juden, Kommunisten und andere vom NS-Regime Verfolgte vor Gericht standen, hatten sich die Richter mit den Widersprüchen zwischen den politischen und ideologischen Forderungen des Nationalsozialismus und der bestehenden Gesetzeslage auseinanderzusetzen.“ (45)
Bereits im Oktober 1934 kam es auf einem sonst eher unspektakulären Rechtsgebiet zu einer signifikanten Änderung gesetzlicher Regelungen: nämlich dem Steuerverfahrensrecht. Mit der harmlos klingenden Überschrift „Steueranpassungsgesetz“ (46) wurden die nun maßgeblichen NS-Rechtsgrundsätze festgelegt:
Zum allgemeinen Steuerrecht, das für alle Steuerarten galt, bestimmte § 1 Absatz 1: „Die Steuergesetze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen“, Absatz 2: „Dabei sind die Volksanschauung, der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze (…) zu berücksichtigen“ und Absatz 3: „Entsprechendes gilt für die Beurteilung von Tatbeständen“.
Damit wurde die NS-Ideologie nicht für die Bestimmung der Rechtsfolgen eines Steuertatbestandes, sondern auch für die Festlegung und Beurteilung der Tatbestandsmerkmale maßgeblich. Daher war es nur zwangsläufig, dass in § 2 das im Verwaltungsrecht so bedeutsame „Ermessen“ geregelt wurde und Absatz 3 dazu festlegte: „Fragen der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung zu beurteilen.“
Die Vorschrift des § 1 Steueranpassungsgesetz wirkte sich weit über den unspektakulären Bereich des Steuerrechts hinaus aus: „Sie wurde von Rechtsprechung und Literatur dankbar aufgegriffen als Ausdruck des neuen Rechtsdenkens im Sinne der Grundsätze des Nationalsozialismus, das alle Sachgebiete innerlich zu durchdringen habe.“ (47)
Über das Verwaltungsrecht drang diese als allgemeiner Rechtsgrundsatz betrachtete Auslegungsregel nunmehr in alle anderen Rechtsgebiete ein, so dass bis 1945 nicht nur von einer NS-Weltanschauung, sondern auch von einer eigenständigen NS-Rechtsanschauung gesprochen werden kann (diese wurde von einer ganzen Juristengeneration aufgenommen und auch über den 08. Mai 1945 hinaus rezipiert, s. u.).
Nur ein kurzer Hinweis auf die gegenwärtige Situation:
Das Steueranpassungsgesetz blieb als Verfahrensgesetz, allerdings ohne die speziellen NS-Bezüge, formal noch bis Ende 1976 in Kraft, erst mit der Abgabenordnung 1977 gab es dann auch eine formelle Abkehr von dem Gesetzeswerk aus dem Jahre 1934. Wobei bis heute im deutschen Steuerrecht der Topos von der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ eine ganz besondere Bedeutung besitzt, dessen Grundlage auf das Gesetz von 1934 zurückgeht, siehe das „wirtschaftliche Eigentum“ oder die steuerliche Behandlung von Scheingeschäften bzw. von Umgehungstatbeständen; jeder möge nun seinen aktuellen Einkommensteuerbescheid auch einmal unter diesen historischen Aspekten betrachten!
Auch wenn das Gesetzesvorhaben des thüringischen Justizministers Weber zur „Umgestaltung des Rechtes im Geiste des Nationalsozialismus (Rechtsumgestaltungsgesetz)“ vom Dezember 1934 letztlich nicht realisiert werden konnte, waren die Bestrebungen eindeutig, rein ideologische Aspekte in Gesetzesrecht zu fassen und das geschriebene Gesetz lediglich als grobe Richtschnur bzw. allgemeine Vorgabe zu betrachten. (48)
Dem „gesunden Volksempfinden“ jedes einzelnen „Rechtswahrers“ war somit Tür und Tor geöffnet, die Schutzdämme der allgemeinen Rechtssicherheit wurden mit aller Macht eingerissen.
Das wurde dann 1935 besonders deutlich, nachdem nahezu alle zivilgesellschaftlichen Institutionen entweder ganz abgeschafft bzw. verboten oder wenigstens gleichgeschaltet worden waren: Die im Herbst 1935 durchgeführte sog. „Nürnberger Rassegesetzgebung“ hatte natürlich Auswirkung auf alle Rechtsbereiche.
Gab es bis dahin für die „normale“ jüdische Bevölkerungsminderheit in Deutschland eher partielle Rechtseinbußen bzw. „Alltagsschikanen“ (wie der erste Boykott vom 01. April 1933), konnten auf dem Boden der Nürnberger Gesetze danach die von Hitler bereits in seiner Kampfschrift entwickelten Vorstellungen und „Theorien“ zur Behandlung der Judenfrage ungehemmt und formal legal durchgesetzt werden – alles mit gnädiger Mithilfe der Behörden und Gerichte, also meist hoher Juristen.
Die von Fraenkel beschriebenen zwei Seiten des „Dual State“ erhielten ab Ende 1934 unumkehrbar ein Übergewicht hin zum „Maßnahmenstaat“, diese Entwicklung haben andere Autoren als „Anti-Ordnung“ (49) oder auch als „autoritäre Anarchie“ bzw. „planvolles Kompetenzchaos“ zu charakterisieren versucht. (50)
Jede ernsthafte Beschreibung dieses eigentümlichen Zustandes, die nach 1945 von Historikern, Soziologen oder auch Juristen unternommen worden ist, trifft im Kern lediglich einzelne Aspekte (je nach Fragestellung bzw. Forschungsschwerpunkt).
Eine ganz eigene Begrifflichkeit hat der ebenfalls aus Deutschland geflohene Franz Neumann nahezu zeitgleich mit Fraenkel bereits im Jahre 1942 geprägt: der NS-Staat als biblisches Ungeheuer, der „Behemoth“. Da beide, Fraenkel und Neumann, kurzzeitig in Berlin eine gemeinsame Anwaltskanzlei betrieben, ehe Neumann noch vor Fraenkel zur Flucht gezwungen wurde, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass beide zumindest im Prinzip dieselbe Wahrnehmung und Beurteilung der politischen Entwicklung in Deutschland hatten, obwohl Fraenkel deutlich mehr Aufmerksamkeit zuteil wurde und manchmal ein Gegensatz zwischen beiden unterstellt bzw. konstruiert wird.
Neumann bestritt in seinem Werk noch deutlicher als Fraenkel, „dass es in Deutschland noch so etwas wie »ein Reich von Recht und Gesetz« gäbe, ja er sprach dem nationalsozialistischen Herrschaftsgefüge rundheraus die konstitutive Eigenschaft eines modernen Staates ab: die »Einheit der von ihm ausgeübten politischen Gewalt«. Vielmehr sei in Deutschland als Ergebnis des fortwährenden destruktiven »Dualismus« von staatlichen Institutionen und bürokratisierter Partei »Behemoth«, der »Unstaat«, aus der Mythologie in die Wirklichkeit getreten: »ein Chaos, eine Herrschaft der Gesetzlosigkeit und Anarchie«. Anstelle einer institutionellen Bündelung der politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse, wie sie den Verfassungsstaat kennzeichnet, sah Neumann im Nationalsozialismus die personale Integration archaischer Ausprägung auferstanden. (…) Diese Maßnahmen würden alsdann nicht etwa kodifiziert und von staatlichen Institutionen durchgeführt, sondern direkt durch ihre eigenen Herrschaftsapparate exekutiert.“ (51)
Um das neue politische System zu kennzeichnen, benutzt Neumann bewusst den allegorischen Begriff „Behemoth“, also den Namen des „Ungeheuers des Chaos“ aus der jüdischen Eschatologie (Buch Hiob), das auf dem Land – wie der „Leviathan“ zur See – kurz vor dem Ende der Welt eine Schreckensherrschaft errichtet. (52)
Den Zerfall des idealtypischen bürgerlichen Normenstaats kann Neumann nicht anders denn als Auflösung von Staatlichkeit überhaupt begreifen. Vereinfacht gesagt: Hat es sich beim „Dritten Reich“ grundsätzlich um einen Staat im bis zu diesem Zeitpunkt herkömmlichen Sinne gehandelt oder hat spätestens ab Ende 1934 das NS-Regime ein eigenes „Konstrukt“, dem lediglich von außen die Konturen eines „Staates“ zugesprochen wurden, dargestellt?
Die Figur des Behemoth dient als bildhafte Beschreibung von Gewalt und Leid; im übertragenen Sinne von Unterwerfung und Unterdrückung der Menschen, die diesem Ungeheuer praktisch schutzlos ausgeliefert worden sind, somit als Symbol staatlicher Allmacht, Despotie und Tyrannei oder modern ausgedrückt: Totalitarismus. (53)
Was Fraenkel mehr auf rechtstheoretischer bzw. dogmatischer Ebene beschrieben hat, erhielt bei Neumann einen stärker rechtsphilosophisch geprägten Ansatz. Die intellektuell sicherlich reizvolle Untersuchung weiterer bekannter Juristen zu den Fragen der Rechtsnatur des NS-Staates bzw. der Verfassungswirklichkeit im Dritten Reich kann hier nicht geleistet werden; es soll lediglich auf einige Personen hingewiesen werden: W. Abendroth, G. Radbruch, E. Forsthoff und C. Schmitt. (54)
Verfolgt man die These ernsthaft, dass das gesamte NS-Regime eine „Anti-Ordnung“ dargestellt hat, die letztlich auf zwei wesentlichen Grundlagen beruhte, erstens dem bis zum Kriegsende unwidersprochenen „Führerprinzip“ und spätestens ab 1939 die immer zunehmendere Ausprägung als „SS-Staat“, ergeben sich mehrere Fragestellungen, von denen wenigstens zwei ganz kurz erwähnt werden sollen:
a) Neumann verweist in diesem Zusammenhang bereits auf zeitgenössische NS-Staatsrechtler (vor allem Reinhard Höhn und Gottfried Neeße), deren Sichtweisen auf das Regime er gewissermaßen zu Vorläufern seiner Polykratie-Theorie macht: Diese konstatierten, dass es nach 1933 keinen Staat im herkömmlichen Sinn mehr gegeben hat und verorteten die NS-Herrschaft bereits losgelöst von klassischen verfassungsrechtlichen Mustern (gleichsam „sui generis“).
b) War das „Deutsche Reich“ während des NS-Regimes eine Anti-Ordnung, wie ist dann sein Untergang am 08. Mai 1945 zu bewerten: sowohl staatsrechtlich, als auch völkerrechtlich? Fielen mit der Selbsttötung Hitlers und der militärischen Niederlage, also der Auflösung der SS-Herrschaft die herkömmlichen Merkmale des Souveränitätsbegriffs nicht vollständig weg, so dass das Deutsche Reich im Sinne der Drei-Elemente-Lehre Jellineks tatsächlich mangels legitimer Staatsgewalt untergegangen war?
Diese nicht nur juristisch schwer zu lösenden Rechtsfragen können hier nicht vertieft werden, aber festzuhalten bleibt, dass bereits zu Beginn des NS-Regimes die Polykratie ein offensichtliches Charakteristikum gewesen ist. Letztlich gelang es der NS-Führung zu keinem Zeitpunkt ein transparentes Herrschaftssystem zu konsolidieren, in dem zwischen den verschiedenen Teilordnungen ein stabiles Gleichgewicht vorhanden gewesen wäre – diese besonders eigenartige Form staatlicher Intransparenz steigerte sich naturgemäß noch nach Kriegsbeginn.
Diese Erkenntnis lässt sich als Spezifikum der „NS-Rechtsordnung“ kennzeichnen, was im Abstand von nunmehr 80 Jahren auch zu einer eigenen Kategorie der „Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus“ führt. Allerdings gab es bereits in der Spätphase der Weimarer Republik signifikante Vorzeichen bzw. Vorboten, die auf eine solche Entwicklung hindeuteten. Die Aushöhlung der Grundlagen der Weimarer Demokratie aufgrund der Notverordnungen nach Artikel 48 WRV, der „Preußenschlag“ und nicht zuletzt die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in den frühen 1930er Jahren hatten die Rechtsordnung bereits vor dem Amtsantritt Hitlers sukzessiv zerstört.
Auf der Ebene der Rechtsprechung bzw. der Richterschaft im Speziellen wiederholte sich im Prinzip nur derselbe Vorgang wie in der Politik insgesamt seit dem Scheitern der letzten halbwegs funktionsfähigen „Großen Koalition“ unter Reichskanzler Müller: Der zunächst schrittweisen Aushöhlung und dann durch Kanzler v. Papen forcierten Eliminierung der parlamentarischen Demokratie folgte die Exekution des Rechtsstaates, auch dessen Auflösung gliederte sich in verschiedenen Stufen auf.
So blieb nach dem Reichstagsbrand die Rechtsprechung zunächst den autoritär-obrigkeitsstaatlichen Traditionen verhaftet, zumal die Reichsverfassung zwar de facto, aber nicht de jure aufgehoben wurde.
Dies kann auch eine Erklärung darstellen, warum die NS-Machthaber, vor allem Hitler selbst, kein Interesse (allerdings auch keinen Plan) hatten, eine neue Verfassung im formellen Sinne als Nachfolge der Weimarer Rechtsverfassung von 1919 zu erlassen; denn sonst wären klare Kompetenzregelungen notwendig geworden, was aber von den neuen Machthabern vermieden werden sollte – oder musste. (55)
Der Weg in die Diktatur erfolgte für viele Zeitgenossen somit eher schleichend und war auch nicht ganz widerspruchsfrei (zumindest bis zum sog. „Röhm-Putsch“, da die SA-Führung bis dahin noch einen pseudorevolutionären Impetus vertreten hatte).
Ab dem 01. August 1934, als die Ämter von Reichskanzler und Reichspräsident vereinigt wurden, konnte sich Adolf Hitler als der wahre Führer des Deutschen Reiches präsentieren, zumal diese Verfassungsänderung am 19. August 1934 durch Volksabstimmung „formal-demokratisch“ bestätigt wurde. Spätestens jetzt konnte die NS-Führung ihre Anti-Ordnung festlegen und endgültig umsetzen, der Übergang von der schleichenden zur offenen Diktatur war besiegelt; nicht nur durch immer neue NS-Gesetze, sondern auch durch institutionelle Einwirkungen und Vorgaben, die letztlich auch zu dem betreffenden Urteil des RG vom Juni 1936 geführt haben.
Ob es trotz allem „Recht im Unrecht“ (56) gegeben hat bzw. überhaupt geben kann (diese Frage im Zusammenhang mit der NS-Zeit zu stellen, ist zwar nicht neu, hat aber an Allgemeingültigkeit nichts verloren), kann objektiv wahrscheinlich gar nicht abschließend beurteilt werden, dies hat z. B. der „Juristenprozess“ 1947 gezeigt: Von den in Nürnberg angeklagten hochrangigen NS-Juristen mussten einige sogar freigesprochen werden oder kamen mit relativ milden Freiheitsstrafen davon; und den US-amerikanischen Militärrichtern wird man nun ganz bestimmt keine Voreingenommenheit unterstellen können.
Daher ist allgemein zu fragen: Wie schmal ist der Grat zwischen willkürlich entscheiden und eine Entscheidung willkürlich begründen? Haben die betreffenden Juristen allein dadurch »Schuld« auf sich geladen, indem sie »nationalsozialistisches Gedankengut« in ihre Entscheidungen haben einfließen lassen? Oder kann man ihnen erst dann einen juristisch haltbaren Vorwurf (neben dem moralischen) machen, wenn sie das NS-Gedankengut auch aktiv unterstützt haben (wie z. B. Freisler o.a. Scharfrichter am Volksgerichtshof)?
Betrachtet man die Zahl der nach 1945 angeklagten Richter, die tatsächlich wegen Rechtsbeugung verurteilt wurden, ist die Antwort offensichtlich beschämend. Diese Fragen kann man Richter Müller natürlich nicht mehr stellen, den späteren Richtergenerationen aber durchaus und zwar bis heute, denn insoweit geht es im Wesentlichen um die Unterscheidung zwischen „Legalität und Legitimität“. Eine Frage, die eigentlich nicht nur die verschwindend geringe Zahl ausgewiesener Rechtsphilosophen berühren sollte.
4) Zur Entwicklung nach 1945 bis zu aktuellen Ereignissen
Als die alliierten Siegermächte am 7. und 8. Mai 1945 ihr wichtigstes Kriegsziel auf dem europäischen Kriegsschauplatz, die bedingungslose Kapitulation Nazi-Deutschlands, erreicht hatten, war ihnen bekanntlich ein folgenschweres Versäumnis unterlaufen: Die über einjährige Vorarbeit der „European Advisory Commission“ mit detaillierten Klauseln sowohl zum Waffenstillstand als auch zur Ausgestaltung des Besatzungsregimes im Nachkriegsdeutschland wurde einfach übergangen bzw. aufgrund der sich überstürzenden Ereignisse vergessen. Immerhin hatte diese Kommission bereits umfassende Regelungen zur „supreme authority“ entworfen, um sicherzustellen, dass nach dem militärischen Sieg auch eine Staatsgewalt als solche hergestellt werden würde; allerdings eine Staatsgewalt, die dann von den Siegermächten ausgegangen wäre.
Diese feinsinnige Unterscheidung mag den Militärs bei Unterzeichnung der Kapitulationsurkunden entgangen sein, eröffnete aber ein politisches wie staatsrechtliches Vakuum. Erst mit der „Berliner Deklaration“ vom 5. Juni 1945 haben die Vier Mächte eine juristisch relevante Grundlage für ihr weiteres politisches Handeln auf deutschem Boden geschaffen.
Da aber die bis zum 23. Mai agierende „Reichsregierung Dönitz“, obwohl nur eine Ansammlung gescheiterter „Ex-Nazis“ ohne wirkliche Legitimation, durch den Pseudo-Innenminister Stuckart eine Art „Rechtsgutachten“ zur Frage der staatsrechtlichen Lage Deutschlands nach der bedingungslosen Kapitulation ausgearbeitet hatte, konnte eine bis heute folgenschwere Umdeutung und Legendenbildung zum angeblichen Fortbestand des Deutschen Reiches als Staatsrechts- bzw. Völkerrechtssubjekt Platz greifen. (57)
Da hier nicht alle Theorien zur Rechtslage Deutschlands nach dem 8. Mai 1945 analysiert werden können, soll nur auf eine der wichtigsten Auswirkungen der sich schnell als herrschende Meinung zu dieser Frage bildenden „Fortbestandstheorie“ hingewiesen werden: die praktisch nahtlose Kontinuität in der künftigen Exekutive und noch mehr in der Judikative – zumindest in Westdeutschland (der Zustand der Justiz in der späteren „DDR“ war, allerdings unter ganz anderen Vorzeichen, keinen Deut besser).
Die allermeisten Richter und Mitarbeiter in der ehemaligen NS-Justiz konnten ihre Weiterverwendung in der jungen Bundesrepublik verlangen (insbesondere da selten wirklich einschneidende Urteile der sog. Spruchkammern oder gar der Militärgerichte erfolgten), da durch den rechtlichen Fortbestand auch deren „Dienstverhältnisse“ (sprich der Beamtenstatus) unberührt geblieben war.
Allerdings muss der Vollständigkeit halber auch betont werden, dass die obersten Militärs in den jeweiligen Besatzungszonen oft überhaupt keine Alternative bei der Besetzung von Verwaltungs- und Justizstellen hatten, als auf die früheren Mitarbeiter des NS-Regimes zurückzugreifen, da es kaum „unbelastete“ Amtsträger gegeben hat bzw. die beruflich einschlägigen Emigranten erst langsam wieder nach Deutschland zurückkamen – und nicht jeder Beamte oder Richter war ein SS-Mann (die Zugehörigkeit beim NS-Rechtswahrerbund ließ sich für die meisten wohl gar nicht vermeiden).
Entscheidend war daher, wie sich die ehemalige Funktionselite im Dritten Reich in der neuen Bundesrepublik „bewährte“. Angefangen bei der Politik (als prominente Namen seien genannt: der spätere Bundeskanzler Kiesinger, Bundespräsident Carstens oder der baden-württembergische Ministerpräsident Filbinger; jeder hat seine NS-Vergangenheit anders „bewältigt“- der eine glaubwürdiger, andere waren „beratungsresistent“, besonders Filbinger) über die Besetzung von Ministerien bzw. hohen Behörden bis zur Neuausrichtung der Rechtspflege.
Auch insoweit können nur ganz wenige Beispiele genannt werden: Die schillernde Personalie Hans Globke als „rechte“ Hand Konrad Adenauers im Bundeskanzleramt (Globke war einer der NS-Karrierejuristen und als Kommentator etlicher „Nürnberger Rassegesetze“ einer der später sog. „furchtbaren Juristen“), dann erfolgte schon kurz nach 1949 eine signifikante Durchsetzung hoher Regierungsstellen, wie dem Bundesinnenministerium (s. auch unten) mit alten NS-Kadern oder hochrangiger Behörden, wie dem Bundesnachrichtendienst, wo die braune Vergangenheit, gerade aus der Anfangszeit bis heute noch gerne verdrängt wird, und natürlich gab es personelle wie strukturelle „Fortsetzungen“ auch innerhalb der bundesrepublikanischen Justiz. Daher die entscheidende „Gretchenfrage“:
Erfolgte nach 1945 ein Wandel der Systeme – allerdings bei Kontinuität der Akteure oder war es vielmehr (zumindest in Teilen) umgekehrt: ein Wandel der Akteure, dafür eine Kontinuität im (juristischen) System?
a) Eine zumindest nicht ganz unumstrittene Persönlichkeit an dieser Nahtstelle der „Kontinuität“ war der erste Präsident des (neuen) Bundesgerichtshofs (BGH), Hermann Weinkauff. Weinkauff hatte als junger Assessor und Amtsrichter schnell Karriere gemacht und kam Ende 1936 ans Reichsgericht, u.a. auch an den 1. Zivilsenat von Richter Müller, der zum Jahresende in den Ruhestand ging.
Ganz so blütenweiß blieb auch seine Richterrobe nicht, trotzdem passten die günstigen Umstände nach 1949 auch in seine weitere Karriereplanung, so dass er 1950 zum ersten Präsidenten des BGH ernannt wurde. Besonders aufschlussreich war seine Kontroverse mit dem erst kurz vorher gegründeten Bundesverfassungsgericht zur Frage der Fortgeltung der Beamteneigenschaft von Gestapo-Mitarbeitern nach 1945 (s.o. zu dieser Problemstellung). Weinkauff machte sich zum Fürsprecher der alten Nazis, damit diese ihre vermeintlichen Ansprüche gegen die Bundesrepublik geltend machen konnten.
Diese Haltung passt zu den zahlreichen Bemühungen, alte Pfründe zu wahren; so waren es die braunen Beamten, denen es als einziger Berufsgruppe gelang, ihre Entschädigungsansprüche im Grundgesetz zu verankern, s. Artikel 131 f. Grundgesetz (GG). Der guten Lobbyarbeit im Parlamentarischen Rat sei Dank.
Insgesamt kennzeichnete Weinkauff wohl eher das Bestreben aus, einen Schlussstrich ziehen zu wollen, aber nicht unbedingt unbequeme Fragen aufzuarbeiten. Insoweit geht es insbesondere um die spannende Frage nach der Entnazifizierung in der (gesamt-)deutschen Justiz nach 1945.
b) Ein Urteil des BGH aus 1956 zum Bundesentschädigungsgesetz
Auch das Thema der Entnazifizierung ist viel zu umfangreich, um detailliert darauf eingehen zu können. Aber die Frage zu stellen, inwieweit sich in der Rechtsprechung bzw. in der Justiz als Ganzes nach 1945/49 noch Reste völkischen Denkens und somit ideologische Anklänge an die NS-Zeit erkennen und nachweisen lassen, lohnt und soll zumindest an einem Beispiel demonstriert werden: dem Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 7. Januar 1956. (58)
In diesem juristisch wie historisch und moralisch prägnanten Verfahren ging es um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs durch einen sog. „Zigeunermischling“, der wegen seiner „falschen“ Abstammung erst verhaftet und dann ins Konzentrationslager gesteckt wurde. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1953: „Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz hat, wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 (Verfolgungszeit) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung (Verfolgungsgründe) durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).“
Mit geradezu perfider Rechtsblindheit hat der BGH in der Revision entgegen dem Berufungsurteil den Anspruch letztinstanzlich abgelehnt, der Kläger gehörte somit zur „falschen“ Opfergruppe:
„Der Würdigung, die der Berufungsrichter dem Schnellbrief des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei vom 27.4.1940 […] angedeihen lässt, durch den die Umsiedlung von 2.500 Zigeunern aus dem westlichen Grenzgebiet nach dem Generalgouvernement angeordnet wurde und der auch die Ausführung dieser Umsiedlung in Einzelheiten regelte, kann nicht zugestimmt werden. In dem Berufungsurteil wird diese Verfügung in die Kette der gegen die Zigeuner als Rasse getroffenen Maßnahmen gestellt, die nach Ansicht des Berufungsrichters schon mit dem Runderlass vom 8.12.1938 […] beginnen und mit der Anordnung über die Beschäftigung von Zigeunern vom 13.3.1942 […] fortgeführt werden, durch die die Zigeuner arbeitsrechtlich den Juden gleichgestellt werden, und die in dem berüchtigten Auschwitz-Erlass des Reichsführers SS vom16.12.1942 gipfelt. Fasst man zunächst den Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 8.12.1938 […], dem der Berufungsrichter eine ausschlaggebende Bedeutung beimisst, ins Auge, dann lässt gerade er jedoch erkennen, dass trotz des Hervortretens rassenideologischer Gesichtspunkte nicht die Rasse als solche der Grund für die darin getroffenen Anordnungen bildet, sondern die bereits erwähnten asozialen Eigenschaften der Zigeuner, die auch schon früher Anlass gegeben hatten, die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen zu unterwerfen.“ (59)
Die Textpassagen zu den „rassenideologischen Gesichtspunkten“ könnte so ohne Abstriche auch im Urteil des RG von 1936 stehen. Es ist daher sicher keine böswillige Unterstellung, wenn aufgrund solcher Begründungsmuster der Eindruck entsteht, dass zumindest ein Teil von Deutschlands höchsten Richtern in diesen zwanzig Jahren nichts dazugelernt haben.
Dies war jedoch nicht nur individuellen Fehlleistungen geschuldet, sondern direkte Folge der von exponierten NS-Hochschullehrern und Parteifunktionären Mitte der 1930er Jahre umfangreich geplanten und großteils auch durchgeführten „Reformen“ der Juristischen Studien- und Prüfungsordnungen.
Ab 1935 stand die juristische Ausbildung an deutschen Fakultäten endgültig unter dem Hakenkreuz, nachdem seit Frühjahr 1933 alle missliebigen Juraprofessoren von den Universitäten verdrängt worden waren.
Die sog. „Eckhardtschen Reformen“ bewirkten, dass nicht nur personell, sondern vor allem rechtspolitisch massiv auf die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Studiums Einfluss genommen wurde.
Dadurch wurden fast ein Jahrzehnt lang tausende von Jurastudenten im Sinne der NS-Ideologie geprägt und die allermeisten von ihnen konnten nach 1945 unbelastet ihr juristisches „Wissen“ im Staatsdienst oder auch in der Anwaltschaft anwenden; das ist eine Erklärung für solche Urteile, wie das aus dem Jahr 1956.
c) Strukturelle Probleme in der (west-)deutschen Justiz nach 1945
Neben der personellen Kontinuität und der speziellen Ausprägung des juristischen Studiums während der NS-Zeit sind auch Entwicklungen bzw. Merkmale zu beachten, die ihre Gründe in der besonderen politischen Situation der jungen Bundesrepublik hatten, also auch strukturelle Ursachen.
Aufgrund der sich zuspitzenden weltpolitischen Gegensätze ab 1947/48 hatten die „Westmächte“ ihre hehren Ziele aus dem Sommer 1945 schnell erledigt und gingen über zur „Realpolitik“. Beim Bemühen, schnell einen gut funktionierenden „West-Staat“ einzurichten, wurde die besonders 1945/46 propagierte „Entnazifizierung“ (siehe im amerikanischen Sektor den berüchtigten „Fragebogen“) zügig abgeschlossen, was dem Wunsch der meisten Deutschen (nicht nur von Alt-Nazis) nach einem Schlussstrich sehr entgegenkam.
Aus diesem Grund wurde z.B. der ersten Bundesregierung auch keine gesetzgeberischen Auflagen gemacht, ein spezielles Gesetz zur „Aburteilung von Nationalsozialisten und ihren Helfern“ zu erlassen. (60)
Stattdessen wurde versucht, NS-Verbrechen mit den Mitteln des allgemeinen Strafrechts zu verfolgen bzw. zu ahnden; oft mit zweifelhaftem Erfolg, zumal die wenigen engagierten Staatsanwälte schnell als Nestbeschmutzer galten (exemplarisch: Fritz Bauer).
Eine Folge der Anwendung des normalen Strafrechts war die Verjährungsfrage: Bis zur Änderung des Strafgesetzbuches 1979 galt für Mord eine dreißigjährige Verjährungsfrist; diese galt jedoch nur für (Haupt-)Täter, im Regelfall nicht für Gehilfen. Wegen Beihilfe wurden z. B. Angehörige der Wachmannschaften von Konzentrationslagern, sofern sie nicht unmittelbar bei der Tötung (z. B. durch Erschießungen) von Gefangenen beteiligt waren, verfolgt und das Gros der sog. „Schreibtischtäter“, also alle Planer und Organisatoren der „Endlösung“ oder anderer Vernichtungsaktionen. Für diese Gruppe der Gehilfen kam im Regelfall eine deutliche Strafminderung in Betracht, vor allem setzte die Verjährung offensichtlich sehr früh ein: Durch eine trickreiche Gesetzesänderung 1968 verkürzte sich die Verjährung von Nazi-Mordgehilfen auf fünfzehn Jahre. Mit einem Schlag waren aller Fälle, die bis Mai 1960 nicht entdeckt worden waren bzw. zur Strafverfolgung gelangt sind, verjährt.
Die alten Seilschaften konnten jubeln, verantwortlich für diese legislative Bevorzugung war der berüchtigte NS-Staatsanwalt Eduard Dreher, der in den 1950er und 1960er Jahren im Bundesjustizministerium für entsprechende Gesetzesvorlagen zuständig war. Weder die Spitze im Justizministerium noch die Abgeordneten der damaligen großen Koalition im Bundestag, die die betreffende Gesetzesänderung beschlossen hatten, haben im Vorfeld registriert, dass sie von alten Nazis aufs Kreuz gelegt worden sind. Dreher war daneben noch als Autor einer der wichtigsten Kommentare zum Strafgesetzbuch tätig und konnte auch insoweit noch Generationen von Jurastudenten beeinflussen.
Es bedurfte dann erneut einer Gesetzesänderung, die diesen unhaltbaren Zustand beseitigte, doch für tausende Mordgehilfen war die Strafverfolgung eingestellt und Unmengen an Pensionszahlungen gesichert.
d) Aber nicht nur im Bundesjustizministerium gab es braune Seilschaften, die sich gegenseitig „begünstigten“, sondern auch im Bundesinnenministerium gab es in den 1950er Jahren eine eigenartige Rechtsentwicklung, die bis heute Auswirkungen hat.
Wie im oben beschriebenen Urteil des BGH zu einem Fall nach dem Bundesentschädigungsgesetz, ging es dabei um die bewusste Ungleichbehandlung ganz bestimmter Personengruppen.
In der Sache geht es um den Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 116 GG. Ehemalige NSDAP-Mitglieder, die bereits Anfang der 1950er Jahre wieder hohe Positionen im Innenministerium einnehmen konnten, versuchten durch ministerielle Verfügungen unter Berufung auf die eigenartige Einbürgerungspraxis im Dritten Reich, sog. „Volksdeutschen“ zur legalen Staatsbürgerschaft zu verhelfen. Besonders sollten Angehörige der Waffen-SS oder der sog. „Organisation Todt“ begünstigt werden, die formal keine deutsche Staatsangehörigkeit hatten und sonst auf normalem Verwaltungswege nur schwerlich die bundesdeutsche Staatsbürgerschaft erhalten hätten.
Als zeitgleich aber auch ehemals deutsche Juden bzw. ihre Abkömmlinge, die nach 1933 aus Deutschland fliehen mussten und in ihren Aufnahmeländern die dortige Staatsangehörigkeit angenommen hatten (meist um einer erneuten gesellschaftspolitischen Stigmatisierung als „Fremde“ zu entgehen), unter Berufung auf Artikel 116 GG die bundesrepublikanische Staatsbürgerschaft (wieder-)bekommen wollten, wurden diese Anträge ehemaliger deutscher Juden auf Wiedereinbürgerung deutlich restriktiver, geradezu willkürlich behandelt. (61)
Diese eigenartige Verwaltungspraxis im hierfür zuständigen Bundesverwaltungsamt in Köln hält bis heute an; aktuelle Brisanz erhält diese negative Grundeinstellung gegenüber jüdischen Antragstellern, weil aufgrund des „Brexit-Chaos“ viele Briten die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen möchten, unter denen auch hunderte Angehörige ehemals deutscher Juden sind. Diese „Enkelgeneration“, die oftmals von ihren jüdischen Großeltern in deutscher Kultur sozialisiert wurde, besinnt sich ihrer alten Herkunft und möchte lediglich ihre im Grundgesetz vorgesehenen Ansprüche geltend machen.
Aber auch im Jahre 2019 „ist nicht alles gleich, was Menschenantlitz trägt“ und die deutsche Bürokratie schafft es immer wieder, sei es aus „Übereifer“ oder mangels Fingerspitzengefühl, Angehörige der jüdischen Minderheit vor den Kopf zu stoßen. Allerdings gibt es auch noch ganz andere Opfergruppen, die selbst über 70 Jahre nach Ende der NS-Schreckensherrschaft und ihrer Verfolgung um eine gebührende Anerkennung kämpfen müssen.
Erst im Herbst 2019 wurden sog. „Asoziale“ und „Berufsverbrecher“ offiziell als Verfolgte des NS-Systems anerkannt, so dass zumindest eine symbolische Wiedergutmachung erfolgen kann oder wenigstens erreicht wird, dass diese Gruppen am öffentlichen Gedenken angemessen beteiligt werden.
Fragt man nach möglichen Ursachen dafür, dass auch nach 1945 Opfer des Nationalsozialismus und ihre Angehörigen Ungleichbehandlung oder gar Ausgrenzung erfahren mussten, ergibt sich dieselbe Begründung wie bei der generellen Frage nach den Grundlagen der NS-Herrschaft.
Es waren neben all den zeittypischen Verwerfungen während der Weimarer Republik, besonders ab 1929/30, bzw. der Faszination totalitärer Politikstile in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, ein ganz bestimmtes psychologisches Grundmuster, das zur Anwendung gekommen ist: die geschickte Infiltration ganzer Bevölkerungsschichten mit Schlüsselbegriffen wie „Volksgemeinschaft“, „gesundes Volksempfinden“, „Rasseschande“ oder „jüdische Entartung“ u.v.m.
In Verbindung mit den meist harmlos klingenden Überschriften der NS-Gesetze wurde ein ganz bestimmtes Weltbild in die Köpfe der absoluten Mehrheit der deutschen Bevölkerung transportiert, mit dem bewusst Vorurteile geschürt wurden. Diese Vorurteile hielten noch lange nach 1945 an, gerade in den Kreisen der Exekutive und Judikative. Diese Personen waren durch gemeinsame Ausbildung und ein bestimmtes Berufsbild sozial aber auch intellektuell Teil einer homogenen Funktionselite, die durch typische Gemeinsamkeiten geprägt worden war. Moderne Termini für diese Phänomene wären z.B. „Filterblasen“, „Echokammern“ oder auch „Framing“.
Wer nun meint, diese Erscheinungsformen semantischer Vernebelung und Umwertung bekannter Begrifflichkeiten sei ein relativ neues Phänomen, der irrt gewaltig. Semantischer Betrug hat in der langen Geschichte Europas bereits vor „Urzeiten“ stattgefunden (62); die wohl erste Beschreibung bzw. Überlieferung dessen erfolgte bei Thukydides, der in seiner „Geschichte des Peloponnesischen Krieges“ prägnant feststellte:„Und den bislang gültigen Gebrauch der Namen für die Dinge vertauschten sie nach ihrer Willkür (…). Denn im allgemeinen heißt der Mensch lieber ein Bösewicht, aber gescheit, als ein Dummkopf, wenn auch anständig; des einen schämt er sich, mit dem anderen brüstet er sich.“ (3. Buch, Kapitel 82 f.)
Thukydides beschrieb vor fast 2500 Jahren eine „Verwilderung der politischen Sitten“, die beinahe als Blaupause für die deutsche Geschichte ab Ende der 1920er Jahre gelten kann, besonders natürlich für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Doch selbst 1945 war die zwölf Jahre lang eingeübte „Verrohung des Rechtsgedankens“ nicht sofort und ohne weiteres erledigt, sondern konnte zumindest zeitweise und in ganz bestimmten Sachgebieten fortdauern; meist bis in die späten 1960er Jahre, aber in ganz speziellen Fallgestaltungen sogar noch bis in die Gegenwart des Jahres 2019.
Das als exemplarischer Aufhänger für die schicksalhafte Rechtsentwicklung ab 1933 eingangs besprochene Urteil des Reichsgerichts zeigt aber auch, dass selbst gut ausgebildete Akademiker mit umfassender Allgemeinbildung nicht vor der Beeinflussung bzw. Vereinnahmung durch die NS-Propaganda gefeit waren.
Gelang es dem NS-Regime sogar, die traditionelle Funktionselite so zu manipulieren, dass diese ihre althergebrachten Grundsätze und ihren „moralischen Kompass“ über Bord warfen, können selbst die absurdesten Entscheidungen nicht mehr wirklich erstaunen.
Für die ebenfalls bedeutsame Frage, wie mit diesen Verwerfungen nach 1945 umgegangen wurde, bleibt der entscheidende Maßstab letztlich die Glaubwürdigkeit, mit der die Entscheidungsträger ihr Handeln während der NS-Zeit reflektiert und aufgearbeitet haben. Die Vielzahl negativer Fälle zeigt aber, dass dies in weiten Teilen nicht sonderlich erfolgreich geschehen ist: Nicht nur die Justiz hat ihre braune Vergangenheit verdrängt, meist sogar geleugnet.
Autor: Thomas Fuchs, Assessor iur., Rechtshistoriker
Anmerkungen
1) Siehe den Artikel in der Wochenzeitung „Das Parlament“, Nr. 29-30 v. 15.07.2019, S. 9. Dort werden im Kontext zu 70 Jahren Grundgesetz entsprechende Verfassungsfragen skizziert.
2) Die Zitate stammen von Angermund, »Recht ist, was dem Volke nutzt.«, in Bracher u.a., S. 57 f.
3) Der Vortrag fand am 07. März 2019 statt, siehe die Besprechung von Platthaus, S. 9.
4) Das Urteil wurde seinerzeit in zwei juristischen Fachzeitschriften (mit unterschiedlichem Umfang) veröffentlicht: in der Juristischen Wochenschrift (JW) 1936, 65. Jahrgang, Heft 36, S. 2529 – 2531 und in Seufferts Archiv, 91. Band 1937, S. 65 – 70. Eine Aufnahme in die offizielle Entscheidungssammlung des RG hat das Urteil interessanterweise nicht gefunden. Die „Juristische Wochenschrift“ (heute „NJW“) wurde von Rechtsanwälten herausgegeben, nicht von offizieller Seite. Seufferts Archiv ist von jeher eine private Sammlung von Entscheidungen der obersten Gerichte. Im Beitrag wird grundsätzlich aus der JW zitiert.
Ich darf Herrn Prof. Stourzh auch an dieser Stelle meinen herzlichen Dank ausrichten, da er mich insbesondere auf die zweite Fundstelle hingewiesen hat, die im Detail abweicht; hierzu mehr im Beitrag.
5) Der Hinweis auf diesen Ort hat nicht nur geographische Hintergründe, sondern auch rechtspolitische.
Zum Reichsgericht in Leipzig, das 1879 formal gegründet wurde und auf eine bereits vorher bestehende Tradition blicken kann, sei noch angemerkt, dass Leipzig bereits im Spätmittelalter als Gerichtssitz diente („Schöppenstuhl“ zur Zeit des Sachsenspiegels).
6) Vgl. Eintrag bei Wikipedia: „Der blaue Engel“.
7) Siehe Urteil v. 27.06.1936, JW 1936, S. 2529 linke Spalte.
8) S. hierzu Stiasny, S. 46.
9) So die maßgeblichen Ausführungen des Berufungsgerichts; JW 1936, S. 2529 rechte Spalte.
10) Punkt 23 letzter Absatz des NSDAP-Programms v. 24.02.1920: „Wir fordern den gesetzlichen Kampf gegen eine Kunst und Literaturrichtung, die einen zersetzenden Einfluss auf unser Volksleben ausübt, und die Schließung von Veranstaltungen, die gegen vorstehende Forderungen verstoßen.“
11) Vgl. Longerich, S. 303.
12) JW 1936, a.a.O.
13) Als jedoch das Ende des tausendjährigen Reiches absehbar war, rührte sich auch bei einem Teil der Film-leute Widerstand; ein bekanntes Beispiel: „Große Freiheit Nr. 7“ von Helmut Käutner (ironischerweise eben- falls mit Hans Albers in der Hauptrolle). Goebbels muss getobt haben, zumindest wurde die Aufführung ab Ende 1944 strikt untersagt.
14) JW 1936, S. 2530 linke Spalte.
15) Dito.
16) Dito.
17) Dito.
18) JW 1936, S. 2530 linke Spalte unten, rechte Spalte oben. Der Abdruck in Seufferts Archiv, 91. Band, S. 68 unterschlägt interessanterweise den Passus „Wesen mit Menschenantlitz“.
19) Vgl. Mugdan, S. 370.
20) So ausdrücklich Willoweit, S. 295.
21) Siehe Sohm, S. 165. Dieser Lehrbuchklassiker beschreibt die einschlägige Entwicklung im römischen Recht zur Sklaverei und des Bürgerrechts.
22) Siehe Conrad, S. 395.
23) Floßmann, S. 33. Ähnlich der Wikipedia-Artikel zum Suchbegriff „bürgerlicher Tod“, dessen Verfasser wohl von Floßmann „übernommen“ hat. Vgl. auch die Darstellung bei Mitteis, S. 39 ff. (Friedlosigkeit).
24) Die hier interessanten Vorschriften zum Grabraub/Frevel in der Lex Salica sind Titel 55 in der Fassung mit 65 Titeln und der Titel 18 in der Textfassung mit 100 Titeln. Aber auch diese zeitlich weit auseinander liegenden Fassungen sind uneinheitlich wiedergegeben.
25) Nehlsen, S. 148.
26) Willoweit, S. 292.
27) Vgl. z.B. bei Conrad, S. 305 f. Obwohl der Begriff „Kammerknecht“ aus heutiger Sicht negativ klingt, hatten die mittelalterlichen Privilegien für die jüdischen Gemeinden grundsätzlich positive Wirkungen.
Allerdings kann die besondere Rechtsstellung der Juden im Mittelalter ohne Grundkenntnisse der theologischen und auch sozialen Umstände/Hintergründe nur schwer eingeordnet werden, s. Eisenhardt, Rn 37. Zur Rolle der im 11./12. Jahrhundert besonders maßgeblichen Kaiser lässt sich sagen: Heinrich IV. o. Friedrich I. (Barbarossa) hatten allen Grund, die Prosperität der Reichsstädte zu fördern; ein bedeutender „Wirtschaftsfaktor“ in den auf Unabhängigkeit vom Adel bedachten Städte waren natürlich die Juden. Daher kann man die aus dem „Judenregal“ resultierenden Rechte und Pflichten zunächst für beide Seiten als nützliches Arrangement betrachten. Erst als die Macht der deutschen Könige/Kaiser im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts immer stärker von den aufsteigenden Landesherren eingeschränkt wurde bzw. viele Privilegien auf die Territorialfürsten übertragen wurden, schwand auch der durch die Kammerknechtschaft den Juden vermittelte Schutz. Neben den Pogromen Mitte des 14. Jahrhunderts besonders im frühen 15. Jahrhundert die erste „Wiener Gesera“. Und mit Beginn der Neuzeit wurden die jüdischen Gemeinden immer schutzloser; sowohl gegenüber den Landesfürsten, die ständig pleite waren und daher immer höhere Judensteuern verlangten, als auch gegenüber den nicht-jüdischen Konkurrenten in den städtischen Zünften etc.
28) Angermund, S. 67.
29) S. RG-Urt. v. 25.10.1922 (VI 139/20) in RGZ 100, S. 243 ff. (pro geschädigter Warenhausbesitzerin).
Im Überblick bei Gumbel, S. 9 – 35, 59 ff., 108 ff.
30) Zum Ganzen s. Kroeschell, S. 250, 260 f. mit weiteren Nachweisen. Noch 1925 konnte das RG seine monarchistische Grundhaltung demonstrieren, s. Beschluss gegen den Freistaat Sachsen-Gotha (Thüringen) wegen der 1919 durchgeführten Fürstenenteignung (RGZ 111, 123 ff.), so dass der ehemalige Herzog Carl Eduard Millionenwerte herausverlangen konnte; Anfang der 1920er Jahre war der ehemalige Herzog ein aktiver Förderer von Hermann Ehrhardt, später beim Stahlhelm unterstützte er Hitlers Wahlkämpfe und trat 1933 der NSDAP bei.
31) S. besonders Gumbel, S. 73 bis 80 – dort wird auch die Mitschuld der Gerichte angesprochen, S. 147 f.
32) Seufferts Archiv 1937, S. 70 am Ende.
33) Ritter, S. 87.
34) Heiber, S. 275 f. u. Anderbrügge, S. 95 f. Fn 28.
35) Vgl. Angermund, S. 73.
36) Ritter, S. 87 f.
37) Im Überblick bei Ruck, S. 35 ff. (dort auch die zitierten Fundstellen).
38) Vgl. Stolleis, S. 9
39) Hierzu Longerich, S. 291 ff.
40) Siehe insgesamt bei Anderbrügge.
41) Im Überblick s. Boldt, S. 282 ff.
42) Vgl. Tyrell, S. 140.
43) Abgedruckt bei Kroeschell, S. 273. Vgl. auch Anderbrügge, S. 51 f. und Angermund, S. 60 f.
44) Zum Ganzen s. Kroeschell, S. 272 f.
45) Angermund, a.a.O.
46) Reichsgesetzblatt 1934, Teil 1, S. 925 ff.
47) Anderbrügge, S. 24.
48) Vgl. Anderbrügge, S. 24 f.
49) Boldt, S. 270.
50) Im Überblick: Ruck, S. 40 m.w.N.
51) Ruck, S. 37 f.
52) Siehe im Alten Testament das Buch Hiob, Kap. 40, Verse 15 – 24 u. Kap. 41, im direkten Zusammenhang mit dem vor allem von Th. Hobbes rezipierten „Leviathan“ (als Seeungeheuer bezogen auf die britischen Inseln). Die Bedeutung der geistesgeschichtlichen Grundlagen (Wirkungsmacht) biblischer Erzählungen für allgemeine Staatstheorien hält also bis in die Gegenwart an. Ein Aspekt, der aktuell, auch im Hinblick auf die fehlende Akzeptanz der EU, viel zu selten beachtet wird.
53) Die einschlägige Literatur zum Thema „Totalitarismus“ ist nahezu unüberschaubar geworden; hier soll vielmehr der Blick auf die geistesgeschichtlichen Grundlagen gelegt werden.
Einen kurzen Überblick gibt Ebach, S. 7 f., 15 – 20. Neben zahlreichen weiteren Fundstellen kann sich der Leser über die alttestamentarische Welt der Mythen informieren (der Text ist leicht im Internet greifbar.)
Außerdem handelt es sich beim Alten Testament um eine bedeutsame Grundlage der drei monotheistischen Weltreligionen (vor allem des Juden- und Christentums), somit auch ein Merkmal der von vielen so sehr gesuchten, oft vehement eingeforderten Leitkultur, so dass schon allein diese Tatsache es wert sein dürfte, die kulturelle Erinnerung daran wachzuhalten; zumal gerade eine solche Erinnerung daran mahnt, auch aktuelle Entwicklungen nicht der Deutungshoheit selbsternannter Patrioten und vermeintlichen Rettern des Abendlandes zu überlassen.
54) Das Spektrum dieser Autoren reicht von weit links über linksliberal, dann konservativ bis weit rechts. Auch wenn politisch sehr unterschiedlich, hatten alle ihre akademischen Schüler und waren über die Hörsäle hinaus für viele Juristen einflussreich, gar prägend. Noch lebende Verfassungsjuristen bzw. Rechtshistoriker, die sich mit den hier relevanten Fragen wissenschaftlich befassen, können anhand der aktuellen Studienliteratur gefunden werden; als Folge des Niedergangs des akademischen Studiums werden an den Fakultäten die einschlägigen Veranstaltungen immer öfter gestrichen.
55) Vgl. Münch, S. 59 f.
56) Vgl. zu dieser Mehrdeutigkeit den zumindest unter Juristen bekannten und renommierten Hochschullehrer und Rechtshistoriker Michael Stolleis, Recht im Unrecht, S. 7 ff.
57) Siehe z. B. hier im Forum die Biographie zu Wilhelm Stuckart (von Hubert Beckers).
58) Hierzu Klaus-Detlev Godau-Schüttke: www.rewi.hu-berlin.de/FHI/zitat/0106godau-schuettke.htm.
59) Dito.
60) Als Vorlage hätte das bereits 1950 vom Staat Israel erlassene Gesetz dienen können. Konrad Adenauer, der zu Recht auf seine guten Verbindungen zu israelischen Politikern hinweisen konnte, hätte den moralischen Rückhalt besessen; die Verhinderer saßen in seiner Umgebung im Bundeskanzleramt.
61) Diese Vorgänge wurden erst jüngst wieder in Erinnerung gerufen, s. F.A.Z. v. 20.07.2019 (Nr. 166), S. 3.
62) Einige prägnante Beispiele aus der jüngeren deutschen Vergangenheit: So schrieb sich die „DDR“ zwar den Antifaschismus auf ihre Fahne, doch unterstützte sie gleichwohl den palästinensischen Terror gegen Israel nicht nur mit „guten Worten“; Antizionismus im Namen des Antifaschismus? Im Übrigen hat die gesamte Linke ein Problem, sich von der Anti-Israel-Haltung der „68er“ glaubwürdig zu distanzieren. Aktuelle Begriffsvernebelungen: „Gute-Kita-Gesetz“, Gesetz zur „geordneten Rückkehr“, „Respektrente“ o. „Klima-u. Energiewende“. Auch das Bundesverfassungsgericht gibt z.B. im Beschluss v. 13.07.2018 (1 BvR 1474/12- 1 BvR 670/13 u. 1 BvR 57/14) Einblick, wie aus „Gründen der Prozessökonomie“ völlig unterschiedliche Sachverhalte aus politischen Gründen zusammengefasst werden, um die unterschiedlichsten Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit mit einem „roten Faden“ zu verbinden und juristisch zu rechtfertigen. Sicher haben die jeweiligen „Vereine“, deren Verbot überprüft wurde, strafrechtliche Tatbestände im Sinne von Art. 9 II GG erfüllt, doch sind die jeweiligen Straftaten derart unterschiedlich, dass es der Glaubwürdigkeit der Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht gut tut (der Verbotsantrag gegen den „Motorrad Club“ enthält auch „Fahren ohne Fahrerlaubnis“, um Schwerstkriminalität nachzuweisen). Auf Verwaltungsebene: In Mecklenburg-Vorpommern wurde eine eher mäßig talentierte Musikgruppe jahrelang als Beispiel für Linksextremismus vom Verfassungsschutz observiert; die unzweifelhaft rechtsterroristischen Mitglieder des NSU konnten aber regelmäßig an der Ostsee ihre „Sommerfrische“ genießen, ohne dass der Verfassungsschutz diese überhaupt auf dem Schirm hatte. Also alles eine Frage der Definition!
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