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Startseite > Geschichte Deutschlands > Drittes Reich > Judensterne
Geschrieben von: Redaktion Zukunft braucht Erinnerung
Erstellt:

Judensterne

Judenstern - NSDAP-Parole der Zeitung "Woche" 27/1942

NSDAP-Parole der Zeitung „Woche“ 27/1942

Der Judenstern, laut Polizeiordnung vom 1. September 1941 „sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstückes zu tragen“, war letztes Glied in der Kette von Brandmarkungen, die Juden im Dritten Reich zu erdulden hatten.

Seit dem 23.11.1939 mussten über sechs Jahre alte Juden im deutsch besetzten Polen und vom 2.9.1941 an auch die im Deutschen Reich als Erkennungszeichen einen gelben, aus zwei schwarzumrandeten Dreiecken bestehenden Stern auf der linken Brustseite tragen. Mit diesem Judenstern knüpften die NS-Behörden an die mittelalterliche Kennzeichnungspflicht für Juden an, wobei als Zeichen absichtlich das nationale und religiöse Symbol des Judentums, das Hexagramm des Davidsterns, gewählt wurde.

 

 

 

Übersicht über verschiedene Kennzeichnungen

Frankreich Deutschland, Elsass, Böhmen-Mähren
JudensternGelber Davidstern mit schwarzen Konturen. Das französische Wort für „Jude“ ist in hebräischem Stil geschrieben. JudensternGelber Davidstern mit schwarzen Konturen. Das Wort für „Jude“ ist in hebräischem Stil geschrieben.
 
Belgien Holland
JudensternGelber Davidstern mit schwarzen Konturen. Das „J“ ist einen Abkürzung für das französische Wort für „Jude“. JudensternGelber Davidstern mit schwarzen Konturen. Das holländische Wort für „Jude“ ist in hebräischem Stil geschrieben.
 
Teile der Slowakei Teile der Slowakei
Judenstern Gelber Davidstern mit blauen Konturen mit einer Abkürzung für das slowakische Wort für „Jude“. Judenstern Gelber Davidstern mit blauen Konturen.
 
Teile von Polen, Ost- und Oberschlesien Teile von Bulgarien, Teile von Polen, Ungarn, Griechenland, Litauen, Lettland
Judenstern Blauer Davidstern auf weißer Armbinde. Judenstern Gelber Davidstern
 
Teile von Griechenland, Serbien, Belgrad, Sofia Teile von Bulgarien
Judenstern Gelbe Armbinde. Judenstern Gelber Davidstern mit schwarzen Konturen und gelbem und schwarzem Knopf.
 
Rumänien  
JudensternGelber Davidstern auf schwarzem Hintergrund.  
 
Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden

Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden
Verordnung vom 1. Sep. 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 547)

Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1582) und der Verordnung über das Rechtsetzungsrecht im Protektorat Böhmen und Mähren vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1039) wird im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet:

§ 1
(1) Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 – Reichsgesetzbl. I S. 1333), die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift „Jude‘. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.

§ 2
Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen.

§ 3
Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung
a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist;
b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe.

§ 4
(1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.

§ 5
Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren mit der Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die Vorschrift des § 2 Buchst. a den örtlichen Verhältnissen im Protektorat Böhmen und Mähren anpassen kann.

§ 6
Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Autor: Redaktion Zukunft braucht Erinnerung

Literatur

Benz, Wolfgang / Hermann Graml /Hermann Weiß: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, München 1997.

Benz, Wigbert / Bernd Bredemeyer / Klaus Fieberg: Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg. Beiträge, Materialien Dokumente. CD-Rom, Braunschweig 2004.

Kammer, Hilde / Elisabet Bartsch / Manon Eppenstein-Baukhage / Manon Eppenstein- Baukhage: Lexikon Nationalsozialismus, Berlin 1999.

Gutman, Israel / Eberhard Jäckel / Peter Longerich (Hrsg.): Enzyklopädie des Holocaust. Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden. München 1998.

 

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