Eines der von den Nationalsozialisten selbst über sich verbreiteten Märchen bestand darin, dass gerade sie selbst erst die Prostitution verboten und entschieden bekämpft hätten. Unglaublich, aber wahr ist der Sachverhalt, dass die Nationalsozialisten nach der totalen Überwachung der Prostitution im Deutschen Reich als auch in den besetzten Territorien trachteten.
Im Bereich der Militärprostitution ist es hierbei mehr als interessant, wie sehr sich die Nationalsozialisten bei der Errichtung und des Betriebs von Bordellen mit Zwangsprostituierten bei der Wehrmacht und den Konzentrationslagern engagierten. Wie wir hier noch sehen werden, waren letztlich die größten Zuhälter im III. Reich:
- Walther von Brauchitsch (1881 – 1948), Generalfeldmarschall und Oberbefehlshaber des Heeres von 1938 – 1941
- Wilhelm Frick (1876 – 1946), Reichsminister des Inneren von 1933 – 1943, einer von 24 im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher angeklagten Personen
- Heinrich Himmler (1900 – 1945), Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei, ab 1943 auch Reichminister des Inneren
Betrachten wir nun den Bereich der Wehrmachtsbordelle.
Wehrmachtsbordelle
Am 9.9.1939 gab der Reichsinnenminister Wilhelm Frick einen Erlass heraus, der die polizeiliche Behandlung der Prostitution im „Operationsgebiet“ der deutschen Wehrmacht neu regeln sollte. Durch Untersagung und Verfolgung wilder Prostitution sollten gesundheitliche Schädigungen der Wehrmachtsangehörigen verhindert werden. Die Prostitution durfte „nur in besonderen Häusern“ unter Aufsicht des deutschen Sanitätswesens unterhalten werden. Ein grundsätzliches Verbot der geschlechtlichen Betätigung hielt man für „inopportun, weil dadurch die Zahl der Notzuchtverbrechen und die Gefahren von Verstößen gegen § 175 RStG (Verbot homosexueller Handlungen unter Männern) steigen würde.“
Auf operativer Ebene wurde dies von Walther von Brauchitsch, dem Oberbefehlshaber des Heeres umgesetzt. Hierzu heißt es in einem Befehl von ihm: „Der Geschlechtsverkehr mit gesundheitlich nicht kontrolliertem weiblichen Personal muss unterbunden werden, soweit das möglich ist“. Gleichzeitig forderte er von den deutschen Soldaten „auf geschlechtlichem Gebiet Selbstzucht“ zu üben, „Vor allem für die verheirateten Soldaten ist dieses Gebot eine Selbstverständlichkeit.“ Auf Anweisung des Oberbefehlshaber des Heeres von Brauchitsch gaben der Heeresarzt und der Generalquartiermeister im Juli 1940 zwei einander Erlasse heraus, die die Errichtung von Bordellen für die Soldaten und die Verfolgung wilder Prostitution für das besetzte Frankreich in die Wege leiteten. Die Anordnung lautete, ausgewählte Bordelle für die Besatzungsmacht zu beschlagnahmen. Die Umsetzung der Direktiven ist in einem Lagebericht des Leitenden Sanitätsoffiziers beim Bezirkschef B vom 23. September 1940 dokumentiert:
„Bordelle für Soldaten sind in fast allen größeren Orten eingerichtet und werden laufend überwacht; außerdem sind in Biarritz, Bordeaux, La Rochelle, Nantes, Angers, Vannes, La Baule und Lorient ‘Absteigehotels’ eingerichtet. Razzien bezüglich der freien Prostitution wurden auf Veranlassung der Kommandaturärzte in fast allen größeren Orten durch die französische Sittenpolizei, die anscheinend gut arbeitet, durchgeführt. Es wurden dabei eine Anzahl wilder Prostituierter als geschlechtskrank erfasst und der Behandlung zugeführt.“
Kommen wir nun dazu, wer im operativen Bereich hier hauptsächlich verantwortlich war
Für die Kontrolle der Prostitution war das Wehrmachtssanitätswesen maßgeblich. Mit dem Waffenstillstand im Juni 1940 wurden etwa zwei Drittel des französischen Territoriums, die sogenannte Nordzone, deutscher Militärverwaltung unterstellt. Das besetzte französische Gebiet gliederte sich in vier, zwischenzeitlich fünf Militärverwaltungsbezirke, die wiederum in Feldkommandanturen unterteilt waren, deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere Departements umfassten. Auf allen Ebenen der Militärverwaltung – beim Militärbefehlshaber, den Bezirkschefs und den Feldkommandanten – wurden leitende Sanitätsoffiziere bzw. Kommandaturärzte angesiedelt. Diese Sanitätseinheiten waren neben den Spitzen der Sanitätsabteilungen im OKH und OKW die hauptverantwortlichen Instanzen für die Prostitutionsüberwachung. Dass die Wehrmachtsmediziner somit administrative Funktionen gegenüber der Zivilbevölkerung wahrnahmen, ist auch deshalb zu unterstreichen, weil das Sanitätswesen der Wehrmacht bis heute unzureichend erforscht ist. Keineswegs auf die medizinische Versorgung der deutschen Truppen beschränkt, beschäftigten sich die Kommandaturärzte in Frankreich vielmehr schwerpunktmäßig mit dem Betrieb von Wehrmachtsbordellen und der Einleitung von Repressalien gegenüber prostitutionsverdächtigen Frauen.
Das Beispiel Frankreich
Die quantitative Dimension des Wehrmachtsbordellsystems war alles andere als unbedeutend. Ende 1941 beispielsweise verfügte die deutsche Besatzungsmacht nach eigenen Angaben allein im Militärverwaltungsbezirk A – ein Gebiet, das etwa ein Drittel der deutschbesetzten Nordzone einschloss – über 143 Wehrmachtsbordelle, in denen 1166 Frauen arbeiteten. Der Massencharakter des Bordellsystems zeigt sich ebenso am Beispiel der Hafenstadt La Rochelle, wo im Verlauf des Jahres 1942 mindestens 250 Französinnen in den für deutsche Truppen reservierten Bordellen tätig waren, wie die Auswertung zeitgenössischer Unterlagen der örtlichen französischen Gesundheitsbehörden ergibt.
Man kann davon ausgehen, dass es im besetzten Frankreich Frauen gab, die sich um die Tätigkeit in einem Wehrmachtsbordell beworben haben, sei es aus eigenem Antrieb oder infolge der Gewalt eines privaten Zuhälters, und auch die polizeiliche Repression der Straßenprostitution spielte in diesem Zusammenhang eine nicht zu unterschätzende Rolle. Zugleich gründete sich die Bordellarbeit jedoch auf direkte, administrativ ausgeübte Zwangsmaßnahmen. So belegen die überlieferten Quellen, dass Französinnen aus Internierungslagern in Wehrmachtsbordelle überwiesen wurden.
Die im Kontext der Prostitutionsüberwachung verhängten Internierungsmaßnahmen, deren nähere Untersuchung bis heute aussteht, lassen sich am Beispiel des Lagers Jargeau im Departement Loiret in Zentralfrankreich beleuchten, in das zwischen Oktober 1941 und November 1944 mindestens 303 als Prostituierte klassifizierte Frauen aus der umliegenden Region eingeliefert wurden. Aus den bei der Einweisung maßgeblichen Motiven und Begründungen erschließt sich die Willkür, mit der die Wehrmacht über Französinnen verfügte, die deutschen Soldaten ihre Gesellschaft gewährten. So befahl der Sanitätsoffizier der Feldkommandantur Orléans der französischen Polizei im Oktober 1941, alle außerhalb der Wehrmachtsbordelle arbeitenden „filles soumises“, deren Dienste die deutschen Soldaten bis dahin in Anspruch genommen hatten, zu verhaften und in das Lager zu überführen.
Die Internierung so genannter Prostituierter in Jargeau wurde auf direkte Weise mit dem Wehrmachtsbordellsystem verbunden. Ab Dezember 1941 ließen die Besatzungsbehörden Französinnen aus dem Lager durch Polizeikräfte in verschiedene, für die Wehrmacht reservierte Bordelle überstellen. Die Rekrutierung zur Bordellarbeit geschah in formaler Hinsicht mit Einverständnis und auf Antrag der Internierten. Faktisch handelte es sich um eine der wenigen Möglichkeiten, das Lager zu verlassen. Dass die in Wehrmachtsbordelle überführten Frauen zum Teil vor ihrer Meldung zur Bordellarbeit erfolglos versucht hatten, dem Lager mit Hilfe individueller Entlassungsgesuche oder mittels Flucht zu entkommen, deutet darauf hin, unter welchem Druck die Einwilligung zum Abtransport in ein Wehrmachtsbordell erfolgte. Hervorzuheben ist weiterhin, dass die Feldkommandantur durchaus nicht allen Anträgen stattgab, sondern unter den betreffenden Frauen selbst ihre Auswahl traf.
Mit den Ergebnissen ihres Einstiegs ins Geschäft mit dem käuflichen Sex war die Wehrmachtsführung zufrieden. In einem Bericht vom 27. Januar 1943 jedenfalls heißt es: “In den besetzten Gebieten hat sich die Einrichtung von Bordellen durch die Wehrmacht bewährt, soweit ein sorgfältige Kontrolle des Bordellbetriebs und … Kontrolle der Insassen durch deutsche Sanitätsoffiziere erfolgte.”
In größeren Städte gab es getrennte Etablissements für Mannschaften und für Unteroffiziere. Allein in Paris waren im April 1941 zum Beispiel 29 Wehrmachtsbordelle zugelassen, in Caen elf. Natürlich existierten ebenfalls spezielle Offiziersbordelle, doch darüber findet sich in den fragmentarisch erhaltenen Unterlagen zum Sanitätswesen sehr viel weniger. Offiziell sollten sie als Vorbilder “Selbstzucht” üben. Dennoch wurden “Absteigehotels für durchreisende Offiziere” eingerichtet, in denen die gleichen Vorschriften wie in gewöhnlichen Wehrmachtsbordellen galten. Allein in Paris gab es drei davon.
Ebenfalls nur punktuell erhalten haben sich Angaben über den Betrieb der Wehrmachtsbordelle. Offiziell sollte jedes eine Hausordnung bekommen, in der Öffnungszeiten, Verhaltensregeln und Preise festgehalten waren. Im Normalfall kostete Sex offenbar zwei bis drei Reichsmark, in besser ausgestatteten Bordellen manchmal auch fünf Reichsmark. Jeder Freier hatte sich nach dem Geschlechtsverkehr von einem deutschen Sanitätsdienstgrad “sanieren” zu lassen.
Auch wenn sich dieses Beispiel auf Frankreich bezieht, so sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass es derartige Wehrmachtsbordelle in allen von den Nationalsozialisten besetzten Ländern gab.
Lagerbordelle
Im Zeitraum 1942 bis 1945 wurden in den Konzentrationslagern Auschwitz, Ravensbrück, Neuengamme, Sachsenhausen, Mittelbau-Dora, Buchenwald, Flossenbürg, Dachau, Gusen und Mauthausen circa 200 weibliche Häftlinge von der SS für Lagerbordelle eingesetzt, wobei mittlerweile 174 namentlich bekannt sind.
Die Idee der Lagerbordelle geht auf einen Besuch Himmlers im KZ Mauthausen zurück. Hierzu heißt es in einem Brief Heinrich Himmlers an Oswald Pohl am 23. März 1942: „Für notwendig halte ich allerdings, dass in der freiesten Form den fleißig arbeitenden Gefangenen Weiber in Bordellen zugeführt werden.“
Die Frauen, welche zur Prostitution gezwungen wurden, kamen ausschließlich aus den Konzentrationslagern Ravensbrück sowie Auschwitz-Birkenau. Unter Vorspielung der wahrheitswidrigen Aussage, dass die Frauen nach sechsmonatiger Bordelltätigkeit entlassen würden, versuchte die SS, dass sich die Frauen freiwillig meldeten. Nachdem bald bekannt wurde, dass die SS hier ihr Wort nicht hielt, wurden die Frauen einfach ohne irgendwelche Versprechen zu dieser Prostitution gezwungen. Die meisten der Frauen waren Deutsche, die als „Asoziale“ in ein Konzentrationslager verschleppt worden waren und von der SS weiterhin so bezeichnet wurden. Andere waren Polinnen, Ukrainerinnen, Weißrussinnen, aber auch Roma und Sinti. Jüdische Frauen gab es in den Lagerbordellen nie.
Himmlers Menschenschinder ließen ausgesuchte Häftlinge, die wichtig waren für die Rüstungsproduktion und sich durch „Fleiß, Umsichtigkeit, gute Führung und besondere Arbeitsleistung auszeichnen“ als Belohnung in das Bordell – wenn sie „eine Gebühr von Reichsmark 2“ entrichteten. Von dem Betrag behielt die SS 1,50 Reichsmark ein, fünf Reichspfennig erhielt der „aufsichtsführende weibliche Häftling“, die übrigen 45 Pfennige sollten an die zum Sex gezwungenen Frauen gehen. Die Frauen sollten das Geld nach der Entlassung bekommen, die man ihnen in Aussicht stellte und die freilich nie kam.
Häftlinge, die zu den Prostituierten wollten, mussten ein Antragsformular ausfüllen. Der Besuch im Bordell durfte nicht länger als 20 Minuten dauern, Geschlechtsverkehr war nur im Liegen erlaubt. In den Zimmertüren waren Löcher eingelassen, damit Wachmänner das Geschehen von außen verfolgen konnten. Nach jedem Geschlechtsakt mussten die Frauen zum Häftlingsarzt, welcher dann die Vagina einer „Reinigung durch Milchsäure“ unterzog.
Entschädigung der Zwangsprostituierten
Vergegenwärtigen wir uns hierzu zuerst einmal wer Opfer des Nationalsozialismus nach dem Bundesentschädigungsgesetzes ist:
„Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).“
Es ist mehr als beschämend, dass Zwangsprostituierte bis in die 1990er Jahre nicht als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt wurden und auch keine Entschädigung erhielten.
Es stellt sich aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes die Frage, ob denn damals sexuelle Gewalt nicht als verbotene Kriegshandlung gewertet wurde.
Hinsichtlich der Vergewaltigung als Kriegshandlung lässt sich seit Jahrhunderten ein gewohnheitsrechtliches Verbot nachweisen. Der Lieber-Code von 1863, mit dem die USA ihr Landkriegsrecht kodifizierten und der als Grundlage für die späteren internationalen Abkommen zum humanitären Völkerrecht diente, verbot in Art. 44 die Vergewaltigung bei Todesstrafe. In das IV. Haager Abkommen (Haager Landkriegsordnung, HLKO) von 1907 wurde hingegen kein ausdrückliches Verbot sexueller Gewalt aufgenommen. Art. 46 HLKO, der die Achtung der Ehre und der Rechte der Familie vorschreibt, wird in Anbetracht des damals vorherrschenden Verständnisses von „Familienehre“ jedoch ein Verbot sexueller Übergriffe auf die Frau entnommen.
Die vier Genfer Konventionen von 1949, die die Hauptquellen des humanitären Völkerrechts darstellen und nahezu universelle Geltung haben, behandeln sexuelle Gewalt explizit nur in einem einzigen Artikel. Nach Art. 27 Abs. 2 der Vierten Genfer Konvention (über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten) sollen Frauen „besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmäßigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt“ werden. Auch wenn Art. 27 Abs. 2 nicht als Verbot formuliert ist, soll er nach dem IKRK-Kommentar zur Konvention von Pictet (1958) so verstanden werden.
Der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen, der Mindestanforderungen auch für den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt aufstellt, enthält keinen auf sexuelle Gewalt gemünzten Tatbestand, verbietet aber „Angriffe auf Leib und Leben, namentlich […] „grausame Behandlung und Folterung“ sowie jede „Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung“.
Vergegenwärtigt man sich diese vorstehenden Sachverhalte, so fallen Zwangsprostituierte zu Zeiten des III. Reiches nach diesseitiger Sicht unter Artikel 46 Haager Landkriegsordnung, welche vom Deutschen Reich anerkannt worden war und welche im Zeitraum 1933 – 1945 auch Rechtskraft hatte. Aus diesem Sachverhalt heraus hätte es eigentlich logisch sein müssen, dass die Zwangsprostituierten hätten entschädigt werden. Dass es so lange dauerte bis die Entschädigung kam, ist kein Ruhmesblatt.
Autor: Stefan Loubichi, Wirtschaftswissenschaftler des Jahrganges 1966, der sich seit vielen Jahren auf wissenschaftlicher Basis mit dem Thema beschäftigt und durch sein Engagement verhindern möchte, dass durch Vergessen jemals wieder vergleichbare Gräueltaten wie die der Nazis im III. Reich entstehen könnten – Zukunft braucht Erinnerung.
Literatur
Christa Paul: Zwangsprostitution: Staatlich errichtete Bordelle im Nationalsozialismus, Edition Hentrich, ISBN 978-3894681418
Baris Alakus: Sex-Zwangsarbeit in nationalsozialistischen Konzentrationslagern, Mandelbaum-Verlag, ISBN 978-3854762058
Patrick Buisson: 1940 – 1945 Années érotiques: Vichy ou les infortunes de la vertu, Verlag Albin Michel, ISBN 978-222618394
Robert Sommer: Das KZ-Bordell – Sexuelle Zwangsarbeit in nationalsozialistischen Konzentrationslagern, Schöningh-Verlag, ISBN 978-3506765246
Birgit Beck: Wehrmacht und sexuelle Gewalt. Sexualverbrechen vor deutschen Militärgerichten 1939–1945, Schöningh, Paderborn 2004, ISBN 3-506-71726-X
Weblinks
http://www.zeit.de/online/2009/27/lagerbordelle
http://www.sueddeutsche.de/politik/nationalsozialismus-himmlers-zwangsprostituierte-1.532668