Im Zuge der stark rückläufigen Gesetzgebung seit Herbst 1930 und durch den faktischen Ersatz der Gesetzgebung durch das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten kam dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat eine immer geringere Bedeutung zu, zumal ihm – im Gegensatz etwa zum Reichsrat – von der gutachtlichen Mitwirkung an der Gesetzgebung unabhängige Zuständigkeiten fehlten. Allerdings sahen beteiligte Kreise in ihm immer noch ein Gremium, das zur Erörterung mit dem Ziel des Ausgleichs von Streitigkeiten dienen könnte. So regte beispielsweise der Deutsche Industrie- und Handelstag im Juli und im November 1932[1] an, von ihm angesprochene grundsätzliche wirtschaftspolitische Fragen „einer sachlichen Erörterung, sei es im Reichswirtschaftsrat, sei es in einem hierzu zu berufenden kleinen Beratungskörper aus den in Betracht kommenden Wirtschaftskreisen, zuzuführen“.
Dem gegenüber sah die Reichsregierung unter Reichskanzler Franz v. Papen die Stellung des Reichswirtschaftsrats nicht mehr in so günstigem Licht. In einer Ministerbesprechung am 28. Juli 1932 wurde eine Umgestaltung des Reichswirtschaftsrats erörtert[2], damit „er in Zukunft aktionsfähig wird“. Nicht zuletzt seine bisherige Zusammensetzung aufgrund der Nominierung von Berufsverbänden habe „zu einer gewissen Stagnierung“ geführt, der Reichswirtschaftsrat habe „infolgedessen den Erwartungen, die ursprünglich auf ihn gesetzt wurden, nicht entsprochen“. Daher solle der bestehende Reichswirtschaftsrat „aufgehoben“ und an seiner Stelle ein „neuer Reichswirtschaftsrat errichtet werden, dessen Mitgliederzahl auf 48 beschränkt ist, die sich zu je 16 Mitgliedern aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und anderer wirtschaftlich hervorragend interessierter Persönlichkeiten zusammensetzen“. Das Mandat der Mitglieder solle auf vier Jahre begrenzt „und hierdurch wie durch alljährliche Ablösung eines Viertels der Mitglieder eine regelmäßige Erneuerung des Gremiums gewährleistet sein“. Die Mitglieder sollten auf Vorschlag der Reichsregierung durch den Reichspräsidenten ernannt werden. Zudem wäre eine „enge Arbeitsgemeinschaft zwischen Reichsrat und Reichswirtschaftsrat […] erforderlich“, und die Reichsregierung solle durch die Möglichkeit, ihren Vertreter als Fakultativvorsitzenden in die Ausschüsse“ zu entsenden, besser einwirken können. Schließlich sollte die Mitgliedschaft im Reichswirtschaftsrat künftig die Zugehörigkeit zum Reichstag oder zu den Länderparlamenten ausschließen.
Im Zusammenhang mit der von ihm angeregten „Schaffung eines Oberhauses“ sprach der Reichskommissar für Preisüberwachung, Carl Goerdeler[3], auch den Reichswirtschaftsrat an. Das Oberhaus sollte – verfassungsrechtlich geregelt – „gebildet werden durch Wahlakt der verschiedenen Wirtschaftsverbände und durch Berufung aus persönlichem Vertrauen des Reichspräsidenten“. Wegen der „etwas unfruchtbaren Stellung des Reichswirtschaftsrats“, der ohnehin „viel zu groß sei“, kam Goerdeler zu dem Ergebnis, diesen „in dem neuen Oberhaus, das dann den Namen z. B. ‚Ältestenhaus’ erhalten könnte, aufgehen zu lassen“. In diese Richtung zielten auch Gedanken, die Reichsinnenminister Wilhelm Frhr. v. Gayl in der Sitzung des Reichsrats am 12. November 1932 entwickelte: Der Reichsrat solle „in seinen Rechten ausgestaltet und stärker zu einem Instrument der Gesetzgebung gemacht werden“. Es sei aber nicht beabsichtigt, „ihm irgendwelche berufsständischen Elemente beizumischen, vielmehr werde der Gedanke erwogen, ob es zweckmäßig sei, eine zweite Kammer um den Reichswirtschaftsrat herum zu schaffen“[4].
Die von der Regierung v. Papen bereits angedachte Umgestaltung des Reichswirtschaftsrats erfolgte dann formell im April 1933. Am 18. März 1933 leitete Reichswirtschaftsminister Alfred Hugenberg der Reichskanzlei den Entwurf einer entsprechenden (gemäß Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung zu erlassenden) Verordnung zu. Der Entwurf zielte laut Begründung „auf eine beschleunigte Errichtung eines arbeitsfähigen Beratungsorgans“ ab. Die Mitgliederzahl sollte auf 60 vom Reichspräsident zu berufende Mitglieder begrenzt werden, von denen jährlich ein Viertel auszuscheiden hätte. In der Begründung hieß es weiter: „Die großen wirtschafts-, sozial- und finanzpolitischen Aufgaben, vor welche die Regierung gestellt ist, lassen das Bedürfnis nach einer geregelten Unterstützung und Beratung durch wirtschaftliche Sachverständige in besonderem Maße hervortreten.“ Dieser Aufgabe könne der Vorläufige Reichswirtschaftsrat in seiner bestehenden Form nicht länger gerecht werden. Bei aller Anerkennung seiner geleisteten Arbeit wurde jedoch festgestellt, „daß seine Gutachten und Ratschläge gegenüber den vordrängenden Kräften der politischen Körperschaften sich nicht haben durchsetzen können“. Dies liege auch in seiner seit 1920 im wesentlichen unveränderten Zusammensetzung, die mit zu „Erstarrung und Unfruchtbarkeit“ geführt habe. Der Verordnungsentwurf wurde am 29. März 1933 von der Reichsregierung beraten. Der Reichsminister des Innern Wilhelm Frick regte an, die Ernennung durch den Reichspräsidenten solle „auf Vorschlag der Reichsregierung“ erfolgen. Reichskanzler Hitler schlug vor, die Mitgliederzahl auf „höchstens“ 60 festzusetzen. Auf Vorschlag des Staatssekretärs in der Reichskanzlei, Hans-Heinrich Lammers, wäre es erforderlich, die Verordnung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes zu erlassen, daher wäre die Gesetzesform erforderlich. Mit diesen drei Abänderungen stimmte die Reichsregierung der Vorlage zu[5]. Den von Reichswirtschaftsminister Hugenberg geäußerten Wunsch, Hitler möge im Zusammenhang mit der Beendigung der Amtszeit der Mitglieder des bisherigen Reichswirtschaftsrats den beiden ausscheidenden Präsidenten, Theodor Leipart und Carl-Friedrich v. Siemens, Dank und Anerkennung aussprechen, lehnte dieser ab[6]. Die Tatsache, daß an der Vorläufigkeit des Reichswirtschaftsrats nominell nichts geändert wurde, ist ein Indiz dafür, daß einer endgültigen ständischen Ordnung nicht vorgegriffen werden sollte[7].
Das Gesetz über den Vorläufigen Reichswirtschaftsrat wurde am 5. April 1933 ausgefertigt und verkündet (RGBl. 1933 I, S. 165). Gemäß Artikel I des Gesetzes endete „die Mitgliedschaft der Mitglieder des aufgrund der Verordnung über den vorläufigen Reichswirtschaftsrat vom 4. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 858) gebildeten vorläufigen Reichswirtschaftsrats […] mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes“. An ihre Stelle sollten 60 vom Reichspräsidenten auf Vorschlag der Reichsregierung für vier Jahre berufene Mitglieder treten, von denen jeweils ein Viertel jährlich auszuscheiden hätte, wobei Wiederberufungen zulässig waren[8]. Das Vorschlagsrecht der (wirtschaftlichen) Verbände fiel fort. Dass die Berufung durch den Reichspräsidenten und nicht durch den Reichskanzler (Hitler) erfolgen sollte, könnte Ergebnis einer Anregung von Albert Vögler gewesen sein, dass hierdurch „begreifliche Hemmungen“ vermieden werden könnten, die Hitler persönlich bei der Bezeichnung „manche[r] Persönlichkeiten“ haben könnte, die aber „für den Reichswirtschaftsrat […] sehr wertvoll sein könnten“. Konkret ging es um eine mögliche Berufung des jüdischen Sprechers der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft, Oscar Wassermann. Hitler soll hierzu bemerkt habe, „er habe von Herrn Wassermann schon gehört und würde seinerseits keine Bedenken sehen, ihn als Vertreter der Banken im Reichswirtschaftsrat zu designieren“ [9]. Berufungen in den Reichswirtschaftsrat sind dann aber nicht mehr erfolgt[10]. Funktionen des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats nahm dann der im Juli 1933 berufene und im September zu einer einzigen Sitzung zusammengetretene Generalrat der Wirtschaft wahr.
Generalrat der Wirtschaft
Am 28. Februar 1934 legte Reichswirtschaftsminister Kurt Schmitt der Reichsregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des vorläufigen Reichswirtschaftsrats, nach dem der Vorläufige Reichswirtschaftsrat „mit Ablauf des 31. März 1934 in Wegfall“ kommen sollte. In der Begründung hieß es, die Reichsregierung habe „dem Bedürfnis, den Rat besonders erfahrender Persönlichkeiten in wirtschaftspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einzuholen […], durch die Bestellung des Generalrats der Wirtschaft im Juli 1933 zu genügen versucht“. Dadurch sei „der vorläufige Reichswirtschaftsrat entbehrlich geworden“. Der Entwurf wurde am 8. März 1934 von der Reichsregierung im Umlaufverfahren angenommen, das Gesetz am 23. März 1934 vom Reichskanzler ausgefertigt[11] und dann verkündet (RGBl. 1934 II, S. 115). Hierdurch kam der Vorläufige Reichswirtschaftsrat zum 31. März 1934 „in Wegfall“. Zugleich wurden die Verordnung vom 4. Mai 1920 und das Gesetz vom 5. April 1933 aufgehoben.
In gewissem Sinne als ein Funktionsnachfolger des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats kann der aus 17 Personen bestehende Generalrat der Wirtschaft angesehen werden, der am 20. September 1933 zu einer einzigen Doppel-Sitzung zusammengetreten ist. Allerdings lässt sich die genaue Funktion des Generalrats wegen seiner Kurzlebigkeit nur schwer definieren, er vereinte in sich Komponenten eines Reichswirtschaftsrats und der in einigen staatlichen Bereichen 1933 und später ebenfalls errichteten „Führerräte“[12]. Alles in allem war er eine Übergangsinstitution auf dem Weg in eine ständische Wirtschaftsordnung.
Mitte 1933 wurde in der Reichskanzlei offenbar in Erwägung gezogen, einen Generalrat der Wirtschaft auf gesetzlichem Wege zu installieren. Der Chef der Reichskanzlei leitete dem Reichswirtschaftsminister am 6. Juli 1933 „mit dem Anheimgeben zur weiteren Veranlassung“ einen „Entwurf eines Gesetzes über den Generalrat für die deutsche Wirtschaft“ zu. Dieser Entwurf sah vor, dass dieser Generalrat „zur Vorbereitung von wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Gesetzen“ gebildet werde; dieser „entscheidet über die grundsätzlichen Fragen der deutschen Wirtschaftspolitik und den Neubau der Wirtschaft“ (§ 1). Den Vorsitz in ihm führe der Reichskanzler, sein ständiger Vertreter sei der Reichswirtschaftsminister (§ 2). Dem Generalrat nicht angehörende Personen konnten vom Reichskanzler „wegen ihrer besonderen Sachkenntnis der zu behandelnden Fragen“ als Sachverständige hinzugezogen werden (§ 3). Die beiden weiteren Paragraphen regelten die Vertraulichkeit der Beratungen und das Inkrafttreten des Gesetzes. Bestimmungen über die Größe, die Zusammensetzung und die Art der Berufung waren im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Eine Stellungnahme des Reichswirtschaftsministers zum Entwurf ist nicht überliefert[13]. Von der Absicht einer gesetzlichen Regelung war dann nicht mehr die Rede, denn am 15. Juli 1933 gab der Reichswirtschaftsminister bekannt: „Um bei den Arbeiten der Reichsregierung die Erfahrungen der praktischen Wirtschaft zu verwerten, beruft der Reichskanzler einen Generalrat der Wirtschaft, dessen Mitglieder die Aufgabe haben, der Reichsregierung zur Beratung in allen wirtschaftlichen Fragen zur Verfügung zu stehen“. In den Generalrat, der jeweils auf besondere Einladung zusammentreten solle, habe der Reichskanzler „zunächst“ 17 Mitglieder berufen[14] (die mit einem * versehenen Mitglieder gehörten bereits dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat an):
Backe, Herbert, Reichskommissar z. b. V. im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Böhringer, Eugen, Geheimer Landesbaurat
Bosch, Carl, Dr., Vorsitzender des Vorstandes der IG Farbenindustrie AG
Diehn*, August, Generaldirektor des Deutschen Kalisyndikats GmbH, Berlin
Finck, August v., Bankier, Mitinhaber und Betriebsführer des Bankhauses Merck, Finck & Co., München
Fischer, Otto Christian, Dr., Mitglied des Vorstandes der Reichskreditgesellschaft AG
Hackelsberger, Albert, Dr., Generaldirektor der Firma J. Weck & Co., Öffingen, und der Conservenglas-Gesellschaft, Öffingen-Säckingen
Krogmann, Carl Vincent, Regierender Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg
Krupp von Bohlen und Halbach, Gustav, Dr., Vorsitzender des Aufsichtsrats der Firma Krupp, Essen
Ley, Robert, Dr., Reichsleiter der NSDAP, Führer der Deutschen Arbeitsfront (DAF)
Lüer, Carl, Dr., hauptamtlicher Präsident der Handelskammer Frankfurt a. M., Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Hessen
Reinhart, Friedrich (Fritz), Bankier, Mitglied des Vorstandes der Commerz- und Privatbank AG, Berlin
Reischle, Hermann, Dr., Stabsleiter des Reichsamts für Agrarpolitik der NSDAP, Stabsamtsführer des Reichsbauernführers
Schröder, Kurt Frhr. v., Bankier, Köln
Siemens*, Carl Friedrich v., Vorsitzender der Aufsichtsräte der „Siemens & Halske AG“, der Siemens-Schuckertwerke AG und der Siemens Planiawerke AG
Thyssen, Fritz, Inhaber und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Maschinenfabrik Thyssen & Co. AG und der Stahlwerk Thyssen AG
Vögler*, Albert, Generaldirektor und Vorsitzender des Vorstandes der Vereinigte Stahlwerke AG, Düsseldorf
Das Gremium trat am 20. September 1933 unter dem Vorsitz von Reichswirtschaftsminister Kurt Schmitt zu seiner einzigen (aus zwei Teilen bestehenden) Sitzung zusammen[15]. In der Vormittagssitzung wurden folgende Gegenstände besprochen:
- Stellung und Aufgaben des Generalrats der Wirtschaft,
- Arbeitsbeschaffungsfragen,
- Neuordnung der Wirtschaft,
- Steuer-, Finanz-, Kredit- und Währungspolitik
Die Abendsitzung bestand im wesentlichen aus der Entgegennahme eines Vortrags des Reichskanzlers. Weitere Sitzungen des Generalrats wurden nicht mehr einberufen, auch wenn Hitler eingangs seiner Rede seiner Hoffnung Ausdruck gab, „daß an die Sitzung von heute sich in Zukunft sehr viele Sitzungen knüpfen werden, daß die Fühlungnahme zwischen Regierung und Wirtschaft dadurch eine immer engere werden möge und daß aus dieser Fühlungnahme nicht nur eine positive Bereicherung der wirtschaftlichen Maßnahmen kommen möge, sondern daß vor allem auch das Vertrauen durch diese Fühlungnahme gestärkt werden möge, das Vertrauen der Wirtschaft in die Regierung, die nur von dem einen Gedanken erfüllt ist, die politische und wirtschaftliche Not des deutschen Volkes zu beheben bzw. ihrer Herr zu werden.“[16]
Autor: Joachim Lilla
Literatur
Lilla, Joachim: Die Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats 1921 bis 1933 nach Gruppen, in: VSWG 93 (2006), S. 34–57.
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat 1920–1926. Denkschrift verfaßt von Dr. Hauschild. Berlin 1926.
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat 1927–1933. Hg. vom Büro des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats. Berlin 1933.
Anmerkungen
[1] Deutscher Industrie- und Handelstag an den Reichskanzler, 15.7. und 3.11.1932 (Akten der Reichskanzlei, Weimarer Republik: Das Kabinett von Papen (1932). Bearb. von Karl-Heinz Minuth, Boppard 1989 [=AdR v. Papen], S. 223–236, 860–863 [Dok. Nr. 62, 190], Zitat S. 863.
[2] Ebd., S. 330f. [Dok. Nr. 89, TOP 3.1].
[3] In einer am 8.8.1932 dem Reichskanzler übersandten Denkschrift mit Vorschlägen zur Verfassungs- und Verwaltungsreform (AdR v. Papen, S. 357–374 [Dok. Nr. 97 mit Anlage], hier: S. 359).
[4] Bericht des Hamburgischen Gesandten Carl Piper über die Tagung des Reichsrats, 12.11.1932 (ebd., S. 929f. [Dok. Nr. 207]).
[5] Akten der Reichskanzlei: Regierung Hitler 1933–1938, Teil I: 1933/34, bearb. von Karl-Heinz Minuth, Boppard 1983 (= AdR Hitler I), S. 266f. [Dok. Nr. 77, TOP 2, mit Fußn. 4]. – In der Kabinettssitzung am 4.4.1933 teilte Reichswirtschaftsminister Hugenberg mit, „daß er bereits die Neuorganisation des vorläufigen Reichswirtschaftsrats vorbereitet habe“ (ebd., S. 294 [Dok. Nr. 88, TOP 3]).
[6] Ebd., S. 266 f., Fußn. 6.
[7] Poetzsch Heffter, Fritz: Vom Deutschen Staatsleben (vom 30. Januar 1920 bis 31. Dezember 1933), in: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart 22 (1935), S. 1–272, hier S. 167.
[8] Der sich aufgrund dieses Gesetzes ergebene Wortlaut der Verordnung vom 4. Mai 1920 ist im Anschluß an Anhang 1 d zusammengestellt.
[9] Barkai, Avraham: Oscar Wassermann und die Deutsche Bank, Bankier in schwieriger Zeit, München 2005, S. 89. – Der Vorgang erhellt sich aus einer Notiz des stellvertretenden Vorstandsmitglieds der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft für die Vorstandsmitglieder der Bank vom 22.4.1933.
[10] Lediglich Vertreter der ostdeutschen Wirtschaft äußerten am 22.4.1933 den Wunsch, beim umzubildenden vorläufigen Reichswirtschaftsrat einen Sonderausschuß für den Osten zu bilden (AdR Hitler I, S. 388 [Dok. Nr. 88]).
[11] Ebd., S. 266f., Fußn. 6.
[12] So der Preußische Staatsrat, die Staatsräte in Hamburg und Bremen, die preußischen Provinzialräte und die Gemeinderäte in Preußen (vgl. auch Poetzsch-Heffter, Staatsleben 1933, S. 78f.).
[13] AdR Hitler I, S. 749f. [Dok. Nr. 213, Fußn. 3].
[14] Ebd.
[15] Erste Sitzung, 20.9.1933, 10.15–14 Uhr: AdR Hitler I, S. 749–805 (Dok. Nr. 213); zweite Sitzung: 20.9.1933, 18.30–19.33 Uhr: ebd., S. 805–821 (Dok. Nr. 214). Neben den genannten Mitgliedern des Generalrats nahmen an den Sitzungen teil: für die Reichsregierung: Reichskanzler Adolf Hitler (nur abends), Reichswirtschaftsminister Kurt Schmitt, Reichsfinanzminister Lutz Graf Schwerin v. Krosigk, Reichsarbeitsminister Franz Seldte, Reichsjustizminister Franz Gürtner, Reichspost- und Reichsverkehrsminister Paul Frhr. v. Eltz-Rübenach, Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Richard Walther Darré, Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Joseph Goebbels; Preußischer Finanzminister Johannes Popitz; Reichsbankpräsident Hjalmar Schacht; die Staatssekretäre Fritz Reinhardt (Reichsfinanzministerium), Hans Ernst Posse und Gottfried Feder (beide Reichswirtschaftsministerium), Walther Funk (Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda/Reichspressechef); Vizepräsident des Reichsbankdirektoriums Friedrich Wilhelm Dreyse; Ministerialdirektor Karl Ritter (Auswärtiges Amt); Wirtschaftsbeauftragter in der Reichskanzlei Wilhelm Keppler. – Zur protokollierten Teilnahme von Goebbels: diese dürfte unzutreffend sein, denn ausweislich der Goebbels-Tagebücher (Sämtliche Fragmente, Teil I: Aufzeichnungen, Bd. 2, München 1987, S. 464) weilte Goebbels an diesem Tag offenbar in Genf.
[16] Ebd., S. 805f.