Der Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 – aka Versailler Vertrag
1) Einleitung
Als sich im Sommer 2014 der Ausbruch des Ersten Weltkrieges zum hundertsten Mal gejährt hatte, nahmen in Deutschland die Medien diesen besonderen Jahrestag zum Anlass, dieses Ereignisses, auch als die „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ bezeichnet (1), mit unterschiedlichen Veröffentlichungen in Zeitungsartikeln und Fachbüchern zu gedenken. Außerhalb solcher Jahrestage sind der Erste Weltkrieg und die daraus entstandenen Konsequenzen aber kaum noch eine Nachricht wert, selbst wenn – wie seit dem Spätsommer 2015 durch die Flüchtlingsproblematik in Deutschland (wohl weniger auf EU-Ebene) – eine der zumindest mittelbaren Folgen des Ausgangs des Ersten Weltkrieges, vor der „eigenen Haustür“ für jedermann sichtbar wird.
Die Aufteilung und Zersplitterung des früheren Osmanischen Reiches und die (wie ein Blick auf die Landkarte zeigt, oft rein schematische) Neugliederung des Nahen Ostens sind nämlich ebenfalls eine der Auswirkungen, die der Ausgang des Ersten Weltkrieges mit sich brachte. Der besonders in Deutschland geschätzte US-Politiker mit fränkischen Wurzeln, Henry Kissinger, hat dies wie folgt charakterisiert: „Der Erste Weltkrieg löste einen Prozess aus, durch den letztlich das europäische Staatensystem zerstört wurde.“(2)
Unmittelbare Folge des Kriegsausganges ist natürlich die Konferenz, auf der die Friedensbedingungen nebst politischer Implikationen ausgehandelt wurden:
Der Vertrag von Versailles (nachfolgend kurz VV) war zeitlich der erste der sog. Pariser Vorortverträge (3) und wurde zwischen den alliierten Siegermächten (kurz Entente) und dem Deutschen Reich 1919 vorrangig mit dem Ziel abgeschlossen, den Ersten Weltkrieg rechtsförmlich zu beenden, nachdem zwar am 11.11.1918 ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet, aber danach kein sog. Präliminarfrieden „im klassischen Sinn“ zwischen den vormaligen Gegnern vereinbart worden war.
Wie jeder Friedensschluss in der Neuzeit handelte es sich um einen Rechtsakt politischen Charakters, wodurch militärische Aktionen formal erledigt wurden.(4)
Insbesondere auf Veranlassung des US-Präsidenten Woodrow Wilson wurde im VV auch die Errichtung des Völkerbundes beschlossen. Die Unterzeichnung des VV erfolgte am 28.06.1919 auf den Tag genau fünf Jahre nach dem Attentat in Sarajevo – das gemeinhin als äußerer Auslöser des Krieges gilt.
Bei dem Attentat am 28.06.1914 wurde der zum Thronfolger des Kaiserreichs Österreich-Ungarn bestimmte Erzherzog Franz Ferdinand von bosnisch-serbischen Nationalisten getötet.(5)
Einen Monat später, am 28.07.1914, erfolgte daraufhin die Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien. Hauptangeklagter auf der Friedenskonferenz in Versailles 1919 war aber das Deutsche Reich, das erst wenige Monate zuvor verfassungsrechtlich von einer konstitutionellen Monarchie preußischer Prägung (6) in eine Republik nach westlichen Maßstäben umgewandelt worden war; die ehemalige Donaumonarchie war sogar staatsrechtlich völlig von der europäischen Landkarte verschwunden!
Und trotzdem scheint es, als wären „Versailles“ und die politisch wie sozial-radikalen Umwälzungen und Verwerfungen in der Zeit von Herbst 1918 bis Sommer 1919 heute nahezu völlig aus der öffentlichen Wahrnehmung bzw. dem historischen Interesse in Deutschland verdrängt worden.(7)
Obwohl Schlagworte wie „Schanddiktat“ und „Kriegsschuldlüge“ damals fast anderthalb Jahrzehnte die deutsche Öffentlichkeit auf das Heftigste beschäftigten – und ganz im Gegensatz zum kollektiven Gedächtnis von Franzosen und Briten, für die der Krieg seit jeher eine große Bedeutung hatte.(8)
Will man sich heute nach fast 100 Jahren einem solch komplexen Thema mit weitreichenden historischen und politischen Auswirkungen wie dem VV annähern, kann man unter ganz verschiedenen Aspekten notwendige Schwerpunkte setzen.
Der folgende kompakte Überblick versucht, hauptsächlich die wichtigsten Entwicklungsstufen aufzuzeigen, die für den VV maßgeblich geworden sind, und die juristischen Aspekte, die den VV geprägt haben, hervorzuheben. Daher soll nicht nur eine bloße Aufzählung äußerer Daten erfolgen, sondern eine erweiterte Perspektive eingenommen werden.
2) Ausgangslage bis ins Jahr 1918
Bevor auf die konkreten Ereignisse ab 1914 eingegangen wird, sind einige kurze Erläuterungen juristischer Natur zum damals geltenden Völkerrecht zu machen, um die Dimension des 1919 verhandelten VV angemessen verstehen zu können. Das zu Beginn des 20. Jahrhunderts geltende Kriegsvölkerrecht stammte aus der Mitte des 19. Jahrhunderts und unterschied grundsätzlich zwischen dem „ius ad bellum“ (das Recht zum Krieg) und dem auf nachfolgender Stufe stehenden „ius in bello“ (das Recht im Krieg).
Das Recht zum Krieg stand damals prinzipiell jedem anerkannten Völkerrechtssubjekt zu, es bedurfte lediglich eines „Kriegsgrundes“ und der förmlichen Kriegserklärung.(9) In der Theorie des internationalen Rechts des 19. Jahrhunderts gehörte zu einem legitimen Kriegsgrund zwangsläufig das Postulat der Wiedergutmachung von vorher eingetretenem/erlittenem Unrecht.(10)
Aus Sicht Österreich-Ungarns und somit auch seiner Verbündeten, allen voran Wilhelm II., bestand ein solches Unrecht in der Ermordung des Thronfolgers in Sarajevo durch „Terroristen“, die mutmaßlich von Serbien unterstützt worden sein sollen; die politische wie auch ethnische Rückendeckung Russlands für Serbien führte dann zu einer gesamteuropäischen Dimension.
Das Recht im Krieg war das auf zahlreichen Kongressen und Konferenzen herausgebildete Recht, was im Einzelnen bei einem bereits erklärten Kriegsfall zu beachten sei (eine Art Verfahrensrecht).
Die wichtigsten Übereinkünfte völkerrechtlicher Art vor 1914 waren die beiden Friedenskonferenzen im niederländischen Den Haag 1899 und 1907. Insbesondere die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 war die entscheidende Rechtsordnung, die kriegführende Staaten, die der HLKO beigetreten waren, zu beachten hatten.
Betrachtet man die Situation in Deutschland, die für die politische, juristische, aber auch soziologische Entwicklung bis hin zum VV maßgeblich geworden ist, muss bereits gleich mit der deutschen Kriegserklärung an das zaristische Russland am 01.08.1914 auch darauf hingewiesen werden, dass schon am 31.07.1914 durch kaiserliche Verordnung der Kriegszustand über das Deutsche Reich gemäß Art. 68 der Reichsverfassung 1871 verhängt wurde, was zur Folge hatte, dass der sog. Belagerungszustand galt, wonach in Deutschland die vollziehende Gewalt von den allgemeinen Verwaltungsbehörden auf das Militär überging – also im Grunde der Einstieg in eine Militärdiktatur erfolgte (ein Staat im Staate). Diese Tendenz, das Militär über das Gesetz und die zivile Macht zu stellen, zeichnete sich schon zuvor in der sog. Zabern-Affäre ab und sollte sich im Verlauf des Krieges immer stärker herausbilden.(11)
Hierzu zählt auch das Gesetz vom 04.08.1914, mit dem die „Kriegswirtschaft“ im Deutschen Reich formell eingeführt wurde.(12)
Nur der Vollständigkeit halber soll nicht verschwiegen werden, dass Kaiser Wilhelm II. schon früher dazu beigetragen hatte, das Verhältnis zu den Europäern zu belasten, wie in der sog. Hunnenrede im Jahre 1900 augenscheinlich unter Beweis gestellt.(13)
Das deutsche Volk wurde somit gleich zu Kriegsbeginn in ein totalitäres Regierungssystem (14) gedrängt, das in dieser Form bis dahin unbekannt war und das in der damaligen Kriegseuphorie nur den wenigsten auch bewusst gewesen sein dürfte. Dies soll zwar keine Entschuldigung für die Zivilgesellschaft im damaligen Deutschen Reich sein, soll aber zumindest das Klima dieser „wilhelminisch“ geprägten Gesellschaft andeuten.(15)
Diese autoritäre Grundeinstellung hat auch zur Verrohung in der kaiserlichen Armee geführt (z.B. Giftgaseinsatz, unnötige Zerstörung ziviler Einrichtungen in Belgien und Frankreich oder der uneingeschränkte U-Boot-Krieg), wofür dann später in Versailles die neue politische Führung der Weimarer Republik die „Quittung“ bekommen sollte.
Und trotz dieses eigentümlichen innenpolitischen Klimas, das auch auf eine Schwächung von regulärer Reichsregierung und noch mehr des Reichstages abzielte, gab es am 12.12.1916 und am 19.07.1917 Friedensangebote bzw. Friedensresolutionen seitens der Reichsregierung unter Bethmann Hollweg bzw. des Reichstages durch die Fraktionen von SPD, Zentrum und Liberalen (jedoch auch auf Druck aus Österreich-Ungarn) – allerdings ohne den gewünschten Erfolg bzw. Anklang bei der Entente.
Erneut wurden die diametral unterschiedlichen Standpunkte und Interessen von weiten Teilen der Reichstagsabgeordneten, einem aus großagrarischen Junkern und Schwerindustrie bestehenden Kartell und vor allem den ultrakonservativen Scharfmachern im militärischen Establishment überdeutlich (16) und das Militär behielt zunächst eisern die Oberhand.
So wurde u.a. der U-Booteinsatz noch einmal verstärkt und die Regierung in Berlin beschloss, die Unruhen im Zarenreich zu fördern bzw. den Bolschewisten zur Macht zu verhelfen.
3) Der Weg von Wilsons Programm der „Vierzehn Punkte“ zum Waffenstillstand
Letzteres führte zwar zu einem taktischen Erfolg, als am 03.03.1918 der sog. Frieden von Brest-Litowsk (17) zwischen dem Deutschen Reich nebst seiner Verbündeten und Sowjetrussland geschlossen wurde und somit der Zweifrontenkrieg im Prinzip beendet werden konnte.
Dieser kurze militärisch-politische Triumph über die Russen hat auch eher liberal und moderat eingestellte Reichstagsabgeordnete zu schärferen Tönen gegenüber der Entente veranlasst.(18) Vor allem aber in der Obersten Heeresleitung (OHL), namentlich von Hindenburg und Ludendorff, hoffte man nun wieder auf den von Anfang an so herbeigesehnten Siegfrieden, so dass noch im März eine Großoffensive im Westen gestartet wurde.
Nachdem aber bereits Anfang April 1918 diese letzte militärisch-strategisch durchdachte Offensive des Kaiserreichs an der Westfront scheiterte und vor allem die materielle Überlegenheit der Entente seit dem Kriegseintritt der USA im Jahr 1917 immer stärker zum Tragen kam, musste jedem Beobachter klar sein oder in kürzester Zeit klar werden, dass dieser Krieg für das Deutsche Reich und seine Verbündeten auf dem Schlachtfeld nicht mehr zu gewinnen war.(19)
Bezeichnend für die desolate Lage und Kriegsmüdigkeit der Arbeiter und Arbeiterinnen waren daher auch die Januarstreiks 1918 in vielen industriell geprägten Großstädten.(20)
Noch vor Brest-Litowsk und der sog. Frühjahrsoffensive, die, wie eben geschildert, schnell in sich zusammenbrach, hatte es auf Seiten der Entente politische Anstrengungen gegeben, den zu einem bloßen Gemetzel verkommenen Abnutzungs- und Zermürbungskrieg zu beenden.
Insbesondere der englische Premier Lloyd George und US-Präsident Wilson haben Anfang Januar 1918 vor großem Publikum ihre Vorstellungen über die Voraussetzungen für einen Eintritt in konkrete Friedensverhandlungen mit Deutschland und über ein Friedensprogramm entwickelt.(21)
Von englischer Seite wurden u.a. „die vollständige Wiederaufrichtung Belgiens“, Wiederherstellung Serbiens, Montenegros sowie der besetzten Teile Frankreichs, Italiens und Rumäniens und auch die Wiedereingliederung Elsaß-Lothringens nach Frankreich gefordert; letztgenannten Punkt, um sich mit den französischen Kriegszielen solidarisch zu zeigen. Des Weiteren ging es Premier Lloyd George auch um die Loslösung der deutschen Kolonien und insbesondere um die Frage der materiellen Wiedergutmachung.
Er beendete seine Rede vor den britischen Arbeitnehmervertretern mit einem Appell an das Selbstbestimmungsrecht der Völker und an die „Schaffung einer internationalen Organisation“.(22)
Besonderes Interesse erweckte das von Wilson und seinen Beratern entwickelte Vierzehn-Punkte-Programm. Bereits in der Einleitung bezog sich der US-Präsident in seiner Kongreßrede auf ein „Programm des Weltfriedens“. Dieses beinhaltete so allgemeingültige Forderungen nach offenen Friedensverträgen (Schluss mit der klassischen Geheimdiplomatie), der Freiheit der Meere und auch des Welthandels oder der Rüstungsbegrenzung, aber auch die konkreten Bestimmungen zur territorialen Integrität Belgiens, Frankreichs (Elsaß-Lothringen), der Balkanstaaten bis hin zu Italien. Des Weiteren sollte den Völkern Österreich-Ungarns weitestgehende Autonomie gewährt und ein unabhängiger polnischer Staat errichtet werden, also ebenfalls die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Völker (das Sonderproblem des Osmanischen Reiches wird hier ausgeklammert). Als letzten Punkt forderte Wilson die Bildung einer allgemeinen Gesellschaft von Nationen, um die politische Unabhängigkeit und territoriale Unverletzlichkeit aller Staaten zu garantieren.(23)
Gerade zum Thema der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Völker als einem internationalen Rechtsprinzip soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass auch von deutscher Seite Aussagen und gar Zusagen in diese Richtung erfolgt sind.
Ein erstes, wenig seriöses Angebot hierzu kam ausgerechnet von der militärischen Führung bereits am 05. 11.1916, als im sog. Polenmanifest den Polen „ein selbständiger Staat unter der Oberhoheit der Mittelmächte in Aussicht gestellt“ wurde.(24) Ausdrücklich hiervon ausgenommen sollten die in Preußen und Österreich beheimateten Polen sein – historisch ein Rückgriff auf das sog. Kongreßpolen.
Hierauf gingen aus verständlichen Gründen weder die Entente, noch das damals zaristische Russland oder gar die Polen selbst ein; eine solche Art „Vasallenstaat“ war undenkbar und vor allem unzumutbar. Doch zeigt diese Idee, welche unrealistischen „Allmachtsphantasien“ auch noch zu diesem Zeitpunkt in der Kriegs- und Außenpolitik des deutschen Kaiserreichs vorherrschten.
Gegen Ende seiner Kanzlerschaft versuchte auch Bethmann Hollweg im Mai 1917 das im Umbruch befindliche Russland zu einer Loslösung der Provinzen Kurland und Litauen zu bewegen, was dann der übernächste Kandidat im Kanzleramt, Graf Hertling, dazu nutzte in einer Reichstagsrede am 29.11.1917 (nach Machtübernahme Lenins) vom nunmehr bolschewistischen Russland, „die staatliche Ablösung Polens, Kurlands und Litauens vom Russischen Reich“ zu verlangen – unter offizieller Berufung auf eben dieses Selbstbestimmungsrecht der Völker.(25)
In Bezug auf das vom Deutschen Reich völkerrechtswidrig überfallene und besetzte neutrale Belgien war bereits zu Kriegsbeginn ebenfalls eine Form des Vasallenstaats (26) angedacht – also nach außen selbständig, aber militärisch und wirtschaftlich vollständig vom Deutschen Reich (wie im Hochmittelalter einem Lehnsherrn gegenüber) abhängig. Ebenso gab es bei der Beratung des Friedensvertrags von Brest-Litowsk im Reichstag eine Initiative von Abgeordneten mehrheitlich der Zentrumsfraktion, die im Zusammenhang mit der Verabschiedung des geplanten deutsch-russischen Friedensvertrags darauf drängten, dass dem Selbstbestimmungsrecht von Polen, Litauen und Kurland die nötige Beachtung beigemessen werde.(27)
Alle Seiten haben somit zwar in der Theorie dasselbe Prinzip, Selbstbestimmungsrecht der Völker, als Rechtsgrundlage herangezogen und propagiert; jedoch konnten die wahren Motive und tatsächlichen Merkmale dieses wahrlich „unbestimmten Rechtsbegriffs“ kaum unterschiedlicher ausfallen.
Aber auch die von Lloyd George und Wilson vertretene Auffassung, was die Entente unter dem Selbstbestimmungsrecht der Völker tatsächlich verstanden hat und in welchem Umfang beide Politiker dieses Prinzip durchsetzen konnten, sollte erst über ein Jahr später auf den Pariser Konferenzen die entscheidende Bewährungsprobe erhalten. Gleiches sollte auch noch andere von Wilson in seinem Programm so eindeutig formulierte Grundsätze betreffen.
Da jedoch beide Erklärungen der anglo-amerikanischen Politiker noch vor dem Frieden von Brest-Litowsk Anfang März 1918 erfolgten, wodurch insbesondere die OHL „Morgenluft“ witterte, stießen diese Initiativen auf keinerlei Gehör bei der immer noch alles dominierenden militärischen Führung des Deutschen Reiches und der von Gottes Gnaden (jedoch nur noch formal) regierende Kaiser war bereits am Jahresanfang 1918 zu schwach und vor allen Dingen viel zu uneinsichtig, diese Chance auf einen „Verständigungsfrieden“ zu nutzen.(28) Somit war jede rationale Einsicht, die ein Gebot staatsmännischer Klugheit gewesen wäre, verbaut. Ein völliges Versagen der militärischen Führung wie des Staatsoberhauptes!
Mit dem letztlich erfolglosen Ende der Frühjahrsoffensive gerieten die Armeen des Deutschen Reiches und noch mehr die der Verbündeten immer stärker in die Defensive. Auch das kaiserliche Heer war ab Sommer 1918 ständig auf dem Rückzug, was aber von der OHL zunächst mit aller Macht bestritten wurde.
Die Spitze der OHL hat noch im Herbst 1918 die Schuld für den desaströsen Zustand der deutschen Armee in der maßlosen Kritik und Mutlosigkeit zu Hause bei den Zivilisten gesehen: „Wenn nicht schleuniger Wandel geschieht, richtet die Heimat das Heer zugrunde“.(29)
Das bis dahin verbündete Bulgarien war bereits Ende September gezwungen, bei der Entente um separaten Frieden nachzusuchen; zeitlich etwas früher hatte sogar Österreich-Ungarn einen derartigen Schritt unternommen, der aber erst später tatsächlich zu einem Waffenstillstand führte – auch das Osmanische Reich ist damals aus dem Krieg ausgeschieden.
Als dann Ludendorff namens der OHL am 29.09.1918 völlig überraschend die Hoffnungslosigkeit der militärischen Situation eingestand und fast in Panik von der politischen Führung eine sofortige Aufnahme von Verhandlungen für einen Waffenstillstand forderte (30), waren aber die entscheidenden Politiker der Entente nicht mehr bereit, einen Verständigungsfrieden auf klassischem Verhandlungswege in Betracht zu ziehen.
Vor allem aber stand die Person Wilhelms II. gerade aus Sicht des US-Präsidenten jeder erfolgreichen Verhandlung im Wege. Wilson konnte den Preußenkönig nicht mehr akzeptieren. Er sprach vom monarchistischen Autokraten Deutschlands, mit dem keine Friedensbedingungen verhandelbar seien, sondern lediglich die Kapitulation Deutschlands in Aussicht stünde.(31) Das bedeutete für die US-Regierung: ohne Wechsel des politischen Systems, ohne Sturz der preußischen Monarchie, kein annehmbarer Waffenstillstand und noch weniger ein Frieden auf dem Verhandlungswege!
In den folgenden knapp sechs Wochen nach dem Eingeständnis des totalen Versagens seitens der OHL überschlugen sich nun die Ereignisse in Berlin und im Hauptquartier der OHL im belgischen Spa. Als eine Art „Sofortmaßnahme“ erfolgte die verfassungsrechtliche Umgestaltung des Kaiserreichs hin zu einer konstitutionellen Monarchie, also einer vom Parlament gestützten Regierung unter dem neuen Kanzler Prinz Max von Baden.(32) Unter ungeheurem Zeitdruck hat sich die neue Regierung Anfang Oktober 1918 direkt an US-Präsident Wilson gewandt, indem dieser seitens der Regierung (also nicht im Namen des Kaisers) ersucht wurde, „die Herstellung des Friedens in die Hand zu nehmen“.(33)
Die deutsche Zivilregierung setzte ihre ganze Hoffnung auf Wilson und insbesondere auf eine für die deutsche Seite günstige Umsetzung bzw. „Lesart“ des 14-Punkte-Programms. In der konkreten Formulierung des Anschreibens der deutschen Regierung an Wilson findet sich eine diplomatisch eher ungewöhnliche Kombination aus einer Bitte um sofortigen Waffenstillstand einerseits und andererseits die Anbahnung von Friedensverhandlungen.
Ohne diese nicht bloß formelle Spitzfindigkeit hier vertiefen zu wollen, bestand bei dieser Vorgehensweise die Gefahr eines Junktims, dass also die Entente Bedingungen für einen schnellen Waffenstillstand vorgibt, die bereits entscheidenden, gleichsam prägenden Einfluss im Vorgriff auf den künftigen regulären Friedensvertrag im Sinne eines Präjudiz entfalten würden.
Aufgrund der bedrückenden politischen wie militärischen Umstände blieb der Regierung Max von Badens aber gar nichts anderes mehr übrig, als schnellstmöglich ein Ende des Blutvergießens zu erreichen, also musste ein Waffenstillstand her – koste es, was es wolle.
In den nächsten Wochen entwickelte sich zwar noch ein reger Briefwechsel zwischen der deutschen und der US-amerikanischen Regierung, vor allem zu einzelnen Politikfeldern, aber da sogar die OHL letztlich alle Bedingungen akzeptieren musste (34), stand der Einstellung der Kampfhandlungen nichts mehr im Wege.
Der Waffenstillstand selbst erfolgte am 11.11.1918 und wurde, bezeichnend für die Schwäche der OHL (die aber auch von der Entente nicht als Verhandlungspartner akzeptiert wurde) und des bis kurz zuvor von Gottes Gnaden regierenden Wilhelm II., von einem Zivilisten, dem angesehenen Zentrumspolitiker Matthias Erzberger, für das Reich abgeschlossen – ein Reich, das zu diesem Zeitpunkt von einem „Rat der Volksbeauftragten“ nach Außen vertreten werden musste.(35)
Als Erzberger für die Regierung von Kanzler Max von Baden Anfang November 1918 als Vorsitzender der deutschen Waffenstillstandskommission aufbrach, war er formal vom Kaiserreich bevollmächtigt, Art. 11 der Reichsverfassung 1871. Nachdem sich aber in Berlin am 09.11.1918 die Ereignisse überschlagen hatten, war weder Zeit noch Gelegenheit von den provisorischen „Machthabern“ eine Anpassung der Verhandlungsvollmacht zu erreichen. Anscheinend hat das auch die Siegermächte nicht wirklich gestört – zumal der Ort, an dem der Waffenstillstand unterzeichnet wurde, mitten im Wald von Compiègne nordöstlich von Paris in einem Eisenbahnwaggon, doch recht abseits lag.
Die Bedingungen für diesen Waffenstillstand wurden schon zu diesem Zeitpunkt von der Entente vorgegeben, so dass schon zu Beginn des folgenden Friedensprozesses „technisch“ von einem „Diktat“ gesprochen werden kann. Sie lauteten im Wesentlichen (36):
Sofortiger Abzug der deutschen Truppen aus allen zum damaligen Zeitpunkt noch besetzten Gebieten im Westen (Belgien, Frankreich und Luxemburg) sowie Räumung der als Reichsland Elsaß-Lothringen bezeichneten staatsrechtlich zum Deutschen Reich gehörenden Region. Des Weiteren die Räumung des gesamten linken Rheinufers (37) nebst dreier Brückenköpfe bei Köln, Koblenz und Mainz, Errichtung einer neutralen Zone von bis zu 40 Kilometern Breite im Rechtsrheinischen. Die Ablieferung großer Mengen an Kriegsmaterial, inkl. der Marine, und ziviler Transportmittel als erste Reparationsleistungen. Rückführung der alliierten Kriegsgefangenen, ohne Austausch gegen Deutsche und die Annullierung der Friedensverträge von Brest-Litowsk mit Russland und von Bukarest mit Rumänien.
Für die Rückzugsbewegungen der deutschen Militäreinheiten wurden zunächst 2 Wochen gewährt, später noch eine Woche zugegeben; die Räumung der linksrheinischen Gebiete hatte binnen 25 Tagen zu erfolgen. Dieser Waffenstillstand wurde zunächst für 36 Tage geschlossen und später mehrfach verlängert.(38)
Im Gegenzug erhielt Deutschland praktisch nichts – weder wurde die britische Seeblockade aufgehoben, so dass die deutsche Zivilbevölkerung nach wie vor von benötigten Warenlieferungen über See abgeschnitten blieb, noch gab es eine verbindliche Zusage bzw. Inaussichtstellung, wann und wie über den eigentlichen Friedensvertrag verhandelt werden sollte.
Bereits bei Abschluss des Waffenstillstandes musste realistisch denkenden Verhandlungsteilnehmern auf deutscher Seite bewusst werden, dass der so sehr erhoffte (milde) Wilson-Friede anhand des 14-Punkte- Programms illusorisch geworden war. Doch diese gedankliche Konsequenz wollte oder konnte kein deutscher Politiker und erst Recht kein Militär ziehen.
Wie naiv und unrealistisch in Berlin zu dieser Zeit gedacht und gehandelt wurde, ergibt eine weitere deutsche Note an die US-amerikanische Seite. Noch vom 11.11.18 ist ein Brief überliefert, in dem um unverzügliche Einleitung von Friedensverhandlungen ersucht wird (39): „Nachdem nunmehr der Waffenstillstand geschlossen ist, bittet die deutsche Regierung den Präsidenten der Vereinigten Staaten, den Beginn der Friedensverhandlungen in die Wege leiten zu wollen. Der Beschleunigung halber schlägt sie vor, zunächst den Abschluß eines Präliminarfriedens ins Auge zu fassen und ihr mitzuteilen, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt die Verhandlungen beginnen können.“
Entweder hatte die deutsche Waffenstillstandskommission nach Berlin nur den Vollzug der Unterschrift telegrafiert, so dass das politische Berlin am 11.11.1918 noch gar nicht über das ganze Ausmaß der Bedingungen informiert war oder es ist der „diplomatischen“ Blauäugigkeit der neuen demokratischen Machthaber zuzuschreiben.
Als Zwischenergebnis bleibt zunächst festzuhalten:
Der Krieg, der 1914 als traditionelle militärische Auseinandersetzung souveräner Staaten, denen das damalige Völkerrecht durchaus das „ius ad bellum“ zugestand, seinen Anfang genommen hatte, steigerte sich zu einem totalen Krieg (wegen der hohen Zahl der insgesamt beteiligten Staaten ist die Bezeichnung „Weltkrieg“ zutreffend). Daher musste es bei einer derartigen Zuspitzung auch zu einer totalen Niederlage kommen, was sich auch in den Waffenstillstandsbedingungen niederschlug.
Durch das umfassende Eingeständnis der militärischen Niederlage des untergegangenen Kaiserreichs gleicht der Waffenstillstand vom 11.11.1918 faktisch einer Kapitulation.(40)
Die Hoffnung, die die neue Reichsregierung und weite Teile der Bevölkerung trotzdem auf eine moderate, gleichsam ehrenhafte Friedenslösung setzten, war von Beginn an trügerisch und vor allem unrealistisch. Das zeigte sich schon bald darin, dass – im Gegensatz zu bisherigen Friedensschlüssen im 19. Jahrhundert – auf die Vereinbarung eines Präliminarfriedens (41) seitens der Entente von vorneherein verzichtet wurde.
Ein solcher Vorfriede (so z.B. im Februar 1871 ebenfalls in Versailles nach dem deutsch-französischen Krieg praktiziert – im Hinblick auf den im Mai 1871 in Frankfurt/M. endgültig vereinbarten Frieden) war nach damaligem Verständnis dazu bestimmt, die Weichen für den endgültigen Friedensvertrag zu stellen.
Dadurch sollte z.B. verhindert werden, dass für die jeweilige Gegenseite völlig überraschende Forderungen ad hoc gestellt wurden – es ging im Prinzip um eine Art „Gentlemen`s Agreement“ nach völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht. Diese doch recht offensichtliche Abweichung ließ für Spekulationen oder vage Hoffnungen auf einen gnädigen endgültigen Friedensvertragsschluss realistisch betrachtet keinen Raum.
Zumindest theoretisch stellt sich daher die Frage der Völkerrechtswidrigkeit, wenn einerseits auf einen förmlichen Vorfriedensvertrag (pactum de contrahendo) verzichtet wurde, aber dafür (tatsächliche oder scheinbare) Abweichungen zwischen dem Waffenstillstandsabkommen und dem endgültigen Vertragsschluss entstehen – in Bezug auf das Waffenstillstandsabkommen gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“.(42)
Mit der gleichsam alternativlosen Annahme der Waffenstillstandsbedingungen war jedoch bereits „der Versailler Vertrag geboren“.(43) Insbesondere da der Waffenstillstand auch die amerikanischen Truppen entbehrlich gemacht hatte, war Wilson seines wichtigsten Trumpfes beraubt (44) und es gab auch keine mächtigen neutralen Staaten, die als objektive Vermittler auf Ausgleich hätten bedacht sein können.(45)
4) Vom Waffenstillstand zum Entwurf des Friedensvertrag von Versailles durch die Siegermächte
In Paris wurde am 18.01.1919 die offizielle Eröffnung der (formal betrachtet) „Vorfriedenskonferenz“ feierlich vollzogen, nur dass die besiegten ehemaligen Gegner, vor allem aber das Deutsche Reich, bewusst nicht eingeladen wurden.
So wurde aus der im Januar 1919 eröffneten speziellen Form einer interalliierten Vorkonferenz, zu der nur die Sieger erschienen, auch schon die endgültige Friedenskonferenz und ein umfassender Kongreß hat überhaupt nicht stattgefunden.(46) Die Besiegten waren zunächst bloße Zuschauer – aus der Distanz.
Frankreichs Staatspräsident Raymond Poincaré betonte am 18.01.1919 anlässlich der Eröffnung dieser wahrlich historischen Versammlung, die bewusst im Spiegelsaal des Versailler Schlosses abgehalten wurde, dass auf den Tag genau vor 48 Jahren (am 18.01.1871 erfolgte bekanntlich im Spiegelsaal des Schlosses zu Versailles die bismarcksche Proklamation des Preußischen Königs zum Deutschen Kaiser) das Deutsche Kaiserreich unter gewaltsamen Umständen ausgerufen worden sei – in Ungerechtigkeit geboren, habe es in Schmach geendet.(47) Die Konferenzteilnehmer seien versammelt, um dieses Übel wiedergutzumachen und dessen Wiederkehr zu verhindern.(48) So der ranghöchste französische Politiker; seine Militärs dachten nicht anders – im Gegenteil.
Der französische Ministerpräsident, Georges Clemenceau, bei der Konferenz zu Versailles der federführende Mann Frankreichs, übernahm formal die weitere Leitung der Konferenz.
Zunächst fällt schon bei der Wahl des Versammlungsortes in Frankreich nahe Paris auf, dass neben ausgeprägt symbolischer Wirkung die von Poincaré vorgegebene Zielrichtung im Mittelpunkt des weiteren Verhandlungsverlaufs bereits eindeutig festgelegt worden war, ohne dass die übrigen Alliierten in ausreichendem Maße darauf eingewirkt hätten, die offizielle französische Haltung abzuschwächen. So wurde letztlich der Versailler Frieden in höchstem Maße ein französischer Friede.(49)
Der steinige Weg zum endgültigen Frieden ist nachfolgend zu skizzieren:
Solange der Weltkrieg andauerte, banden der gemeinsam verfolgte militärische Zweck (Sieg der Entente) und die grundsätzlichen politischen Motive (Befreiung der überfallenen Nationen und Wiederherstellung des Rechts) die siegreichen Alliierten zusammen. Mit dem Ruhen der Waffen und bei der Vorbereitung einer förmlichen Konferenz brachen teils fundamentale Gegensätze, die zwischen den großen Staaten, aber auch unter den „kleineren“ Ländern, die z.B. als sog. assoziierte Mächte und daher formal ebenfalls als Sieger mit am Tisch in Versailles saßen, bestanden, in aller Deutlichkeit auf.
Ging es bloß um eine Neuordnung der Landkarte Europas, wie dies seit dem 18. Jahrhundert, ja im Prinzip seit dem Westfälischen Frieden üblich war oder auch um eine Bestrafung der Schuldigen für den eigentlichen Ausbruch dieser Katastrophe? Sollte Regreß zulässig sein und wer von den Siegern sollte Entschädigung erhalten und in welchem Umfang? Wollte man ein Exempel statuieren oder die bis dahin üblichen Maßnahmen und Strategien der zwischenstaatlichen Konfliktbewältigung anwenden?
Aber auch die klassische juristische Frage, welche Rechtsordnung bzw. welches verfahrensrechtliche System maßgeblich sein solle: die anglo-amerikanisch oder die kontinental-europäisch geprägte Rechtstradition?
Sollten auch Staatsoberhäupter angeklagt werden oder galt das klassische Rückwirkungsverbot aus dem römischen Recht: nulla poena sine lege?
Von ganz praktischen Fragen abgesehen, wie: Gewährung eines ehrenhaften Friedens oder bewußte Demütigung? Ab wann sollten die Besiegten hinzugezogen werden bzw. in welcher Form konnten diese ihre Vorstellungen vorbringen oder sollte erst zum Ende hin ein fertiger Friedensentwurf vorgesetzt werden?
Vor Eröffnung der Konferenz im Januar 1919 waren die meisten Fragen noch offen und sollten gleichsam erst während des Verfahrens geklärt bzw. gelöst oder aber verschoben werden. Es war zunächst lediglich klar, dass die Besiegten nicht zur Teilnahme eingeladen wurden und lediglich Gelegenheit erhalten sollten, schriftliche Gegenvorschläge einzureichen. Am Beispiel des Deutschen Reiches wurde die Nichtberücksichtigung damit begründet, dass nach dem Zusammenbruch der Monarchie noch keine demokratisch legitimierte Regierung etabliert worden sei.(50)
Aufgrund des bloßen Umfangs der Teilnehmerzahl auf Seiten der Siegermächte erschien die Friedenskonferenz als bürokratisches Monstrum. Es haben insgesamt 32 Staaten als alliierte und assoziierte Mächte teilgenommen (51), ein großer Teil sogar nur als britische Dominions (daher eigentlich staatsrechtlich eindeutig von Großbritannien abhängig) sowie Staaten, die erst am Ende des Krieges bzw. nach dem Waffenstillstand ins Leben gerufen worden waren, wie die „Freistaaten“ Polen, Tschecho-Slowakei oder das Königreich der „Serben, Kroaten und Slovenen“.
In summa waren wohl über 10 000 Personen in unterschiedlicher Funktion an den Beratungen beteiligt.(52) Die Vollversammlung umfasste mehr als 1000 Beteiligte.(53) Wichtigstes Entscheidungsgremium war zunächst der sog. „Rat der Zehn“ – bestehend aus den Regierungschefs und Außenministern der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und zwei Abgesandten Japans.
Nachdem Japan und Italien ihre kompromisslosen Gebietsforderungen nicht bzw. nur unvollständig durchsetzen konnten, hat sich Ende März 1919 Japan ganz aus den Verhandlungen zurückgezogen und auch die Italiener haben vier Wochen später nicht mehr an den Sitzungen des „Rates“ teilgenommen, so dass es ab Ende April nur noch den „Großen Drei“, Clemenceau, Lloyd George und Wilson, oblag, weitere Kompromisse zu finden und einen Vertragsentwurf zu erarbeiten.(54)
Eine Vielzahl an Delegationen und Kommissionen wurde eingeladen bzw. musste eingerichtet werden.(55) Fragen und Kontroversen zum materiellen Ausgleich von Kriegsschäden (Reparationen im engeren Sinne) sind Gegenstand harter Auseinandersetzungen gewesen – Auseinandersetzungen zwischen den Siegermächten wohlgemerkt, die dazu führten, dass das eigentliche Ziel der Friedenskonferenz zu scheitern drohte.
Z. B. war Lloyd George wegen Begehrlichkeiten seiner Commonwealth-Staaten gezwungen, bei der Frage des Begriffs der Reparationen eine weite Interpretation einzunehmen, die ihn in einen Gegensatz zu den USA brachte.(56)
Aber auch innerhalb Großbritanniens gab es Forderungen nach einem betraglich hohen Ersatzanspruch, der auch solche Kriegsfolgelasten wie künftige Pensionszahlungen an englische Kriegerwitwen umfassen sollte – eine bereits moderne Form des normativen Schadensbegriffes (57), die über solch materielle Schäden, wie sie vor allem Belgier und Franzosen erlitten hatten, hinausgingen.
Keine leichte Aufgabe für Wilson, dem gleichsam die Rolle eines Vermittlers innerhalb der Entente zukam. Darüber hinaus drohte z.B. wegen Begehrlichkeiten innerhalb des ursprünglichen „Rates der Zehn“ auf Landbesitz ehemaliger Gebiete der Besiegten ein Bruch zwischen den Siegermächten; vor allem bei der „Aufteilung“ der ehemaligen deutschen Kolonien, aber auch zwischen England und Frankreich wegen der „Rivalität um den Besitz Syriens“.(58)
Weite Teile der ehemaligen deutschen Kolonien und Gebiete des osmanischen Reiches wurden als sog. Mandate formal dem zu gründenden Völkerbund unterstellt – augenscheinlich ein weiterer Kompromiss. Diese Spannungen, genährt von machtpolitischen Zielsetzungen und teils auch innenpolitischen Vorgaben bei den Siegermächten führten zu zahlreichen Streitpunkten auf der Konferenz.(59) Die wichtigsten waren sicherlich die zur Reparations- und zur Kriegsschuldfrage. Besonders kontrovers und emotionsgeladen ging es beim Thema der eigentlichen Kriegsschuld zu.
Der alles entscheidende Artikel 231 lautet, „daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.“
Dieser Artikel eröffnet den 8. Teil des VV, Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen und steht somit allein ob seiner exponierten Stellung innerhalb des VV im Mittelpunkt des Interesses. Ist man sich der Schwierigkeiten bewusst, einen für die drei Hauptsiegermächte konsensfähigen Reparationsbegriff auf unzweideutiger Rechtsgrundlage zu finden, kann man diese Definition durchaus als justitiabel anerkennen, denn letztlich muss ein Vertrag auch praktisch anwendbar sein.
Zumal der eigentliche Rechtsgedanke, der die Verfasser geleitet hat, ausdrücklich als „ius in bello“ in Artikel 3 der HLKO 1907 (s.o.) festgelegt wurde: „Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“
Hierunter fallen neben der Verletzung der belgischen Neutralität auch eine Vielzahl sog. Kriegsverbrechen, wie die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötige Leiden zu verursachen oder die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums ausser in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Notwendigkeiten des Krieges dringend erheischt wird – Auszug aus Artikel 23 der Anlage zur HLKO 1907.
Neben dieser unstreitig auch für die Kriegsführung des Kaiserreichs einschlägigen Rechtsgrundlage konnten auch klassische Grundsätze aus dem römischen Recht zur Frage des Schadens- und Haftungsumfanges herangezogen werden:
„Schulden lasten auf dem ganzen Vermögen, nicht nur auf bestimmten Sachen. Schuldner haften mit ihrem gesamten Vermögen“ oder „Verschulden macht den Schuldigen haftbar“.(60) Grundsätze, die auch im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 enthalten sind, §§ 254, 278, 831 BGB, also durchaus dem deutschen Rechtssystem immanent waren.
Unter diesen Gesichtspunkten war also – zumindest bei extensiver Auslegung – die Haftung der Besiegten auch in der von der Entente erwünschten weiten Definition des Reparationsbegriffs – im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität – (61) ohne weiteres durchsetzbar. Daher kann man schon fragen, was mit Artikel 231 VV insgesamt bezweckt werden sollte.
Über den rein materiellen Schaden (inkl. mittelbarer bzw. reiner Vermögensschäden), der, wie gezeigt, durchaus auch mit den vorhandenen Regularien ausgeglichen werden konnte (die Frage der sachgerechten Bezifferung, also letztlich die haftungsausfüllende Kausalität sei hier dahingestellt), war auch die gewünschte Demütigung ein Aspekt, der auch im Hinblick auf die Weltöffentlichkeit eine große Rolle gespielt hat – Stichwort „Abschreckung“.
Da aber gerade die Fragen der genauen Spezifizierung und Bezifferung der Reparationen, auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten, in Versailles noch nicht gelöst werden konnten, einigte sich die Entente auf eine separate Behandlung, s. Artikel 234 VV: „Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Deutschlands. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und Vollmacht, danach die Frist für die im Artikel 233 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keine Zahlung erlassen.“
Somit war dieses Problem, das in der Folgezeit die Politik der Weimarer Republik entscheidend bestimmen sollte, lediglich vertagt – aber mit diesem Formelkompromiss stand dem Abschluss des VV zumindest nichts mehr im Wege. Die in die Zukunft geschobene Bezifferung der Gesamtforderung wurde dann im Januar 1921 mit zunächst 226 Milliarden Goldmark angegeben, die dann bereits Ende April 1921 auf 132 Milliarden Goldmark herabgesetzt wurde; trotzdem ein völlig illusorisches Unterfangen, betrachtete man den damaligen Zustand der deutschen Volkswirtschaft.
Daher gab es in der Folgezeit mehrere Konferenzen und Verhandlungen, diese Verbindlichkeit umzuschulden und zeitlich zu strecken. Im Ergebnis wurden die „öffentlichen“ Reparationsverpflichtungen des Deutschen Reiches im Sommer 1932 aufgehoben; jedoch wurde erst im Herbst 2010 die letzte Rate in Höhe von ca. 56 Millionen Euro (62) „privater“ Auslandsschulden getilgt, die durch öffentliche Anleihen vorfinanziert wurden, wodurch der Bund im Wege der Rechtsnachfolge in die Schuldnerstellung eintrat.
Die Gesamtsumme an Reparationszahlungen bewegt sich je nach Bewertung zwischen 22 und knapp 67 Milliarden Goldmark. Versucht man diese Summen in Euro umzurechnen, empfiehlt es sich, die von der Bundesbank angesetzte Umrechnung von einer Goldmark = 1/2790 Kilogramm Feingold zu übernehmen.(63)
Soviel zum monetären Aspekt!
Die Forderung, insbesondere Wilhelm II. anzuklagen und dann auch zu verurteilen, stand eigentlich im Gegensatz zur traditionellen Oblivionsklausel (64), nach der alle Beteiligten eines Krieges das eigentliche Kriegsgeschehen vergessen würden. Auch die Ursachen und Folgen eines Krieges sollten danach keinen Anlass zu weiteren Streitigkeiten geben.
Dennoch sahen die Artikel im 7. Teil des VV unter „Strafbestimmungen“ genau eine solche Verfolgung von Verantwortlichen auf deutscher Seite vor, gleichsam als „Kriegsverbrecherprozesse“.
Artikel 227: „Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohenzollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche Anklage.
Ein besondere Gerichtshof wird eingerichtet, um über den Angeklagten unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften des Rechts auf Verteidigung zu Gericht zu sitzen. Der Gerichtshof besteht aus fünf Richtern, von denen je einer von folgenden fünf Mächten, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan, ernannt wird.
Der Gerichtshof urteilt auf der Grundlage der erhabensten Grundsätze der internationalen Politik; Richtschnur ist für ihn, den feierlichen Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie dem internationalen Sittengesetze Achtung zu verschaffen. Es steht ihm zu, die Strafe zu bestimmen, deren Verhängung er für angemessen erachtet. Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die Regierung der Niederlande das Ersuchen richten, den vormaligen Kaiser zum Zwecke seiner Aburteilung auszuliefern.“
Artikel 228: „Die deutsche Regierung räumt den alliierten und assoziierten Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen. Werden sie schuldig befunden, so finden die gesetzlichen Strafen auf sie Anwendung. Diese Bestimmung greift ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte Deutschlands oder seiner Verbündeten Platz.
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen Macht von ihnen, die einen entsprechenden Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen zu haben, sei es namentlich, sei es nach ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den deutschen Behörden übertragenen Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet werden.“
Von der massiven Empörung in Deutschland abgesehen, haben dann auch die Siegermächte von ihrem Ansinnen, vor allem Wilhelm II. förmlich unter Anklage zu stellen, später Abstand genommen.(65)
Der als Staatssekretär im letzten Kabinett des Kaiserreichs agierende Zentrumspolitiker Erzberger, der in dieser Funktion bereits die deutsche Waffenstillstandskommission am 11.11.1918 geleitet hatte, blieb zunächst auch in der Folgezeit verantwortlich für die Waffenstillstandspolitik in der noch blutjungen Weimarer Republik.(66) Bei den jeweiligen Verlängerungen des Waffenstillstands gab es jedes Mal neue Erschwernisse und Nachforderungen zu Lasten Deutschlands.(67)
Aber zumindest wurden ab März 1919 Nahrungsmittellieferungen durch die Entente zugelassen, wodurch die Hungersnot in Deutschland etwas gelindert wurde, und im Juli 1919 wurde dann auch die Seeblockade aufgehoben (68) – immerhin „kleine“ Erfolge, die auf die unermüdliche Arbeit Erzbergers zurückgehen.
Eine – wohl den innenpolitischen Verhältnissen in Berlin geschuldete – Zäsur erfolgte jedoch alsbald, indem im Februar 1919 im ersten Kabinett Scheidemann (SPD !) Graf Brockdorff-Rantzau zum Außenminister ernannt wurde (zuvor hatte er dieses Amt bereits kommissarisch inne), der somit ab diesem Zeitpunkt qua Ressortzuständigkeit für die Verhandlungen in Versailles verantwortlich wurde.
Unbeschadet von dieser Regierungsbildung blieb Erzberger aber für die Waffenstillstandskommission federführend. Beide Politiker waren klassische Antagonisten.(69) Nicht nur ihre soziale Herkunft und politischen Standpunkte setzten diametrale Gegensätze, sondern – und das ist bei Beurteilung diplomatischer Verhandlungen besonders entscheidend – auch ihr jeweiliger politischer Weitblick und ihr nach Außen gerichtetes Auftreten unterschied beide in grundlegender Weise.
Erzberger hatte am 11.11.1918 bewiesen, dass mit rücksichtsvollem, unprätentiösem Auftreten, gepaart mit klugem Verhandlungsgeschick durchaus zu Gunsten Deutschlands agiert werden konnte – wenn auch nur in Details! Dass gerade dieser besondere Einsatz Erzbergers zu seiner Verunglimpfung als „Novemberverbrecher“ führte und gleichsam sein Todesurteil im August 1921 bereits damals besiegelt wurde (70), beweist nur ein weiteres Mal die Gnadenlosigkeit des Schicksals.
Graf Brockdorff-Rantzau, der als langjähriger Berufsdiplomat eigentlich über genügend Erfahrung verfügen sollte, galt hingegen als schwieriger, aufbrausender Charakter (71), der nur seine Meinung gelten lassen wollte; außerdem schien er unter einem Standesdünkel gelitten zu haben – eigentlich für das neue demokratische Deutschland keine optimale Besetzung.
Soweit an dieser Stelle zu den wichtigsten Akteuren in Deutschland Ende 1918 und Anfang des Jahres 1919. Ende April 1919 war man in Versailles soweit mit den Verhandlungen und der Ausarbeitung eines Entwurfs für den Friedensvertrag vorangekommen, dass nun auch an die deutsche Regierung eine Aufforderung erging, eine Delegation nach Versailles zu entsenden.(72)
Als dann endlich am 07.05.1919 die von Graf Brockdorff-Rantzau angeführte deutsche Friedensdelegation auch offiziell zur Konferenz in Versailles hinzugezogen wurde, jedoch nur um den Entwurf eines von den Siegermächten intern ausgefertigten Friedensvertrags entgegenzunehmen, hatte die Zeit ungewissen Wartens ein Ende.
Diese Zeremonie wurde seitens der Entente kurz und bündig gehalten, ohne jedoch den Affront durch Graf Brockdorff-Rantzau zu verhindern, der seine informelle Entgegnung unter bewusster Mißachtung diplomatischer Förmlichkeiten im Sitzen vortrug.(73)
Brockdorff-Rantzaus Rede vor den Vertretern der Entente hatte natürlich eine innenpolitische Motivation und Intention; er wollte die junge Weimarer Republik „auf Kurs bringen“. Ein Kurs, der eindeutig bereits zu diesem frühen Zeitpunkt revisionistischen Charakter hatte – gleichsam eine nationale Demonstration. Für die Siegermächte musste zumindest der Eindruck einer peinlichen Entgleisung oder gar Provokation entstehen.(74)
Pointiert ausgedrückt: der oberste „Friedensmacher“ Deutschlands versuchte bereits vor Abschluss eines Friedensvertrags das besiegte Deutsche Reich gleichsam in eine Opferrolle zu manövrieren.
Ein taktisches Manöver, das angesichts der totalen militärischen Niederlage des Reiches doch sehr gewagt war – davon abgesehen, dass ein solch aufsehenerregender Auftritt sicher auch dem Ego des Grafen geschmeichelt haben dürfte.
Jedoch auch in der deutschen Delegation hatte des Grafen Auftritt nicht nur Bewunderer. Insbesondere der Hamburger Bankier Max Warburg, ein auch bei den Alliierten anerkannter Finanz- und Wirtschaftsexperte, sprach von einem bösen faux pas, der mit den anderen Delegationsteilnehmern nicht abgestimmt war.(75)
Unter diesen sicher nicht einfachen Vorzeichen mussten die Delegation und das politische Berlin auf den Vertragsentwurf reagieren.
5) Annahme des endgültigen Versailler Vertrags am 28.06.1919
Nachdem die Bedingungen der Entente für einen endgültigen Friedensschluss mit der Übergabe des Entwurfs am 07.05.1919 auch in der deutschen Öffentlichkeit bekannt wurden (76), setzte augenblicklich allenthalben tiefste Empörung und Ablehnung ein.
Da die endgültige Version nur in relativ geringem Umfang vom ersten Text am 07.05.1919 abwich (so bei der Behandlung Oberschlesiens) und darüber hinaus sogar noch die Kriegsschuldfrage für Deutschland negativer gewichtet wurde, stand die Weimarer Republik vor einer äußerst schwierigen politischen Situation. Jeder (demokratische) Politiker, der sich offen für die Annahme des VV ausgesprochen hätte, wäre sofort als „Landesverräter“ diffamiert worden.(77)
Die einsetzenden politischen Auseinandersetzungen um die Unterzeichnung des VV führten zu einer Staatskrise in der jungen Republik, zumal gerade in den östlichen Provinzen Preußens (besonders im Ostelbischen) eine enorme Ablehnung gegenüber dem VV bestand.(78) Führende Repräsentanten der jungen Republik, wie der Präsident der Weimarer Nationalversammlung und spätere Reichskanzler Constantin Fehrenbach, mischten sich in die erregten, teils äußerst nervösen Diskussionen, nicht nur im Reichstag, ein und stellten sich auf die Seite derjenigen, die den VV kategorisch ablehnten.(79)
Als am 16.06.1919 die endgültige Version des VV an die deutsche Delegation ausgehändigt wurde, setzten die Sieger ein Ultimatum zur Annahme, ohne weitere Änderungswünsche zuzulassen. Die Frist betrug zunächst fünf, dann sieben Tage.
Führende französische Militärs hofften geradezu auf eine deutsche Ablehnung (80), um nach längst ausgearbeiteten Plänen in die Mitte Deutschlands einzumarschieren und die staatliche Integrität aufzuheben (Abtrennung Süddeutschlands vom Reich, als sollte der alte Rheinbund wieder errichtet werden) bzw. die Friedensbedingungen zu verschärfen.
Infolge dieser eher negativen Entwicklung spitzte sich auch in der Regierung die Einschätzung der Lage zu, so dass die Entscheidung über die Abstimmung zum VV ausschließlich auf die in der Nationalversammlung vertretenen Fraktionen abgewälzt wurde.
Als Reaktion auf die ausweglos erscheinende Situation erfolgte der Rücktritt des Kabinetts Scheidemann am 20.06.1919, da der Reichsministerpräsident selbst die Annahme eines aus seiner Sicht aufgenötigten Vertrages nicht verantworten wollte. Es erfolgte die sofortige Bildung des Kabinetts Bauer (SPD), das von Sozialdemokraten und Zentrum getragen und von den Liberalen toleriert wurde; Graf Brockdorff-Rantzau wurde nun nicht mehr ins Kabinett berufen, neuer Außenminister wurde der Sozialdemokrat Hermann Müller.
Die gesamten Ereignisse im politischen Berlin schienen sich gleichsam zu überschlagen: „Es gibt in der deutschen Geschichte kaum eine andere Woche, die es an Dramatik des Geschehens mit den Tagen vom 16. bis zum 23.06.1919 aufnehmen kann.“(81)
Die allgemeine Zerrissenheit spiegelte sich auch in den politischen Lagern der Nationalversammlung wider. Keine Partei bzw. Fraktion sah sich in der Lage, dem VV vorbehaltlos zuzustimmen und damit vor den Augen der deutschen Öffentlichkeit die Verantwortung für eine solche als nationale Schmach empfundene Demütigung zu übernehmen. Auch die neue Regierung Bauer konnte sich daher nur unter Vorbehalt bereiterklären, die Bedingungen des VV anzunehmen, wenn damit keine Anerkennung der alleinigen deutschen Kriegsschuld verbunden sei und die Strafbestimmungen nicht akzeptiert würden.
Nachdem aber die Siegermächte erwartungsgemäß diesen doch dürftigen Vorbehalt abgelehnt hatten und auf sofortige Annahme des VV drängten, ansonsten der Waffenstillstand aufgehoben werden würde, musste sich die Nationalversammlung letztlich doch durchringen, der Annahme des VV zuzustimmen.
Wie emotional die Abstimmung erfolgte, zeigt die von allen Fraktionen im Parlament unterstützte Ehrenerklärung, wonach eine Zustimmung zum VV aus „vaterländischen Motiven“ anzuerkennen sei.(82) Mit dieser parlamentarischen und moralischen Rückendeckung wurde das neue Kabinett zur Unterzeichnung des Friedensvertrages in Versailles ermächtigt.
Aufgrund des staatsrechtlich betrachtet „quasilegalen“ Übergangs (83) von einer Monarchie in eine (formal-demokratische) Republik, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des VV noch gar keine eigene Verfassung hatte (84), und vor allem durch den faktischen Schwebezustand hinsichtlich des vorhandenen „Staatsgebietes“ seit dem im November 1918 erfolgten Waffenstillstand trat die absurde Situation ein, daß die Politiker H. Müller (SPD) und J. Bell (Zentrum), beides Zivilisten, die als Leiter der neuen deutschen Delegation in Versailles die Unterzeichnung des VV weisungsgemäß durchzuführen hatten, als amtierende Außen- und Kolonialminister für das Deutsche Reich fungierten, obwohl Ende Juni 1919 Deutschland außer eben der Teilnahme an der Versailler Konferenz sonst überhaupt keine Außenpolitik im traditionellen Sinne betreiben konnte und nach der Besetzung der (ehemals) deutschen Kolonien, vor allem durch England und Frankreich, auch überhaupt keine Kolonialverwaltung mehr benötigt wurde.(85)
Nur eines von vielen Details zur völlig verfahrenen Situation in Deutschland zu Beginn der Weimarer Republik und somit auch bei Abschluss des VV. In dieser sehr speziellen Situation zeigte sich, dass selbst in Zeiten „der Veränderung und im Umsturz“ (86) die Auseinandersetzung und Verbindung mit der Vergangenheit erhalten bleibt.
Die formelle Annahme des VV erfolgte durch Unterzeichnung des vorgesetzten Vertragswerks durch die Reichsminister Müller und Bell am 28.06.1919. Völkerrechtlich in Kraft getreten ist der VV am 10.01.1920. Der endgültige Vertrag umfasst insgesamt 440 Artikel und regelt verschiedene Aspekte vom Völkerbund bis zu den bereits erwähnten Fragen der Kriegsschuld (Reparationen) und der Strafbestimmungen. Der VV wurde von einem Protokoll begleitet und einer 13 Artikel umfassenden Vereinbarung zwischen den USA, Großbritannien, Frankreich und Belgien einerseits und Deutschland andererseits abgerundet, die die militärische Besetzung des Rheinlandes regelte.
Der VV ist in 15 „Teile“ (Abschnitte) gegliedert (87):
Übersicht des Friedensvertrages von Versailles:
– Artikel 1 bis 26 [Völkerbundssatzung]
– Artikel 27 bis 30 [Deutschlands Grenzen]
– Artikel 31 bis 117 [Politische Bestimmungen über Europa]
– Artikel 118 bis 158 [Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands]
– Artikel 159 bis 213 [Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt]
– Artikel 214 bis 226 [Kriegsgefangene und Grabstätten]
– Artikel 227 bis 230 [Strafbestimmungen]
– Artikel 231 bis 247 [Wiedergutmachungen]
– Artikel 248 bis 263 [Finanzielle Bestimmungen]
– Artikel 264 bis 312 [Wirtschaftliche Bestimmungen]
– Artikel 313 bis 320 [Luftfahrt]
– Artikel 321 bis 386 [Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen]
– Artikel 387 bis 427 [Arbeit]
– Artikel 428 bis 433 [Bürgschaften für die Durchführung]
– Artikel 434 bis 440 [Verschiedene Bestimmungen]
Auf militärischem Gebiet lassen sich die Auswirkungen wie folgt zusammenfassen:
Berufsarmee mit maximal 100.000 Mann einschließlich von höchstens 4.000 Offizieren, keine allgemeine Wehrpflicht, maximal 5 % der Mannschaften durften vorzeitig jährlich ausscheiden (so sollte einer heimlichen Wehrpflicht vorgebeugt werden), Marine mit 15.000 Mann, keine schweren Waffen wie U-Boote, Panzer, Schlachtschiffe, Verbot chemischer Kampfstoffe, Verbot des Wiederaufbaus von Luftstreitkräften, Entmilitarisierung des Rheinlands und eines 50 Kilometer breiten Streifens östlich des Rheins.
Artikel 177 des VV verlangte die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Der Deutsche Reichstag beschloss daher Anfang August 1920 (im Kabinett Fehrenbach) mehrheitlich das Entwaffnungsgesetz.(88)
Die territorialen Auswirkungen auf das neue Staatsgebiet des deutschen Reiches waren sehr komplex (s. Art. 27 – 30 des VV) und führten zu einem Verlust von ca. 13 Prozent des Gebietes und ca. 10 Prozent der Bevölkerung. Die ehemaligen Kolonien gingen sämtlich als Mandate auf den Völkerbund über, der dann Schutzmächte (im Regelfall zur Verwaltung) einsetzte.
Ebenfalls zu den territorialen Einwirkungen durch die Siegermächte gehört Art. 80 VV, wonach Deutschland die Unabhängigkeit Österreichs anzuerkennen hatte und spiegelbildlich die Verpflichtung im Vertrag von St. Germain, dass es dem neuen Staat „Deutsch-Österreich“ nicht erlaubt wurde, dem Deutschen Reich in selbstbestimmter Form beizutreten, obwohl bereits am 12.11.1918 eine entsprechende Abstimmung im Wiener Parlament pro Deutschland erfolgt war (89) und auch noch die Weimarer Reichsverfassung derartige Bestimmungen enthielt, siehe Art. 2 und 61 Abs. 2 WRV. Insoweit eine deutliche Missachtung des Selbstbestimmungsrechts der Völker – auf Drängen Frankreichs.
Die Bildung des Völkerbundes (Art. 1 – 26 des VV) selbst war im Wesentlichen den politischen Vorstellungen Wilsons über eine globale Friedenssicherung geschuldet und hatte zum Ziel, den Frieden zwischen den Nationen durch schiedsgerichtliche Beilegung internationaler Konflikte, durch internationale Abrüstung und ein System kollektiver Sicherheit dauerhaft zu sichern. Da jedoch der US-Kongress den VV aus innenpolitischen Gründen nicht ratifiziert hat, sind die USA selbst auch niemals Mitglied im Völkerbund geworden.
Andere Staaten waren nur zeitweise im Völkerbund vertreten: das Deutsche Reich, Österreich, die Sowjetunion, Italien und Japan (viele kleinere Staaten sind in den 1930er Jahren ebenfalls ausgetreten).
Mit dem Inkrafttreten des VV nahm auch der Völkerbund am 10.01.1920 seine Arbeit in Genf auf. Vor allem wegen institutioneller Schwächen gelang es dem Völkerbund niemals wirklich, den Weltfrieden zu sichern bzw. gegen Aggressoren wirksam vorzugehen, so in der Mandschurei, in Äthiopien oder im spanischen Bürgerkrieg – am wichtigsten jedoch beim Anschluss Österreichs 1938.
Eine kurze Impression vom 28.06.1919 soll die Gefühlslage bei Unterzeichnung des VV wiedergeben:
Ein Delegationsteilnehmer, der enge Berater des US-Präsidenten, Oberst House, empfand die Umstände des Vertragsabschlusses eher als unwürdig, indem z. B. das Fehlen jeder Art von „Ritterlichkeit“ bemängelt wurde.(90)
Wenn daher ein Mangel an Ritterlichkeit beklagt werden konnte, zeigt dies aber augenscheinlich zweierlei: die technische Fortentwicklung der Kriegsführungsmethoden (weg vom klassischen Zweikampf hin zur industriell konzipierten Massenvernichtung, Stichwort „Giftgas“) und gleichsam als eine Art psychologischer Ersatz die Notwendigkeit zur Idealisierung sog. Kriegshelden als Massenphänomen, wie von Hindenburg bei Tannenberg oder die Fliegerasse, wie die Jagdflieger Immelmann, Boelcke oder von Richthofen.(91)
6) Stimmungen in Frankreich und Deutschland und der Beginn der Propaganda gegen den Versailler Vertrag in der Weimarer Republik
Um die Bandbreite politischer Aussagen und Befindlichkeiten wenigstens erahnen zu können, noch einige Bemerkungen französischer und deutscher Politiker, die die Stimmung während der Konferenz selbst und zur Rezeption in Deutschland widerspiegeln sollen:
Clemenceau eröffnete seine Rede anlässlich der Übergabe der Friedensbedingungen an die deutschen Delegierten am 07.05.1919: „Die Stunde der Abrechnung ist da. Sie haben uns um Frieden gebeten. Wir sind geneigt, ihn Ihnen zu gewähren.“(92)
Auf die Eröffnungsworte des französischen Staatspräsidenten vom 18.01.1919 wurde bereits oben hingewiesen, der Versuch, eine (moralische) Verbindung zur Schmach Frankreichs von 1870/71 abzuleiten, ist unübersehbar gewesen. Genauso die auf Betreiben Clemenceaus am 28.06.1919 zur Schau gestellte Gruppe schwerstverletzter französischer Soldaten, „gueules cassées“(93), die den Zweck hatte, die deutschen Abgesandten Müller und Bell zu demütigen.(94)
Diese ganzen Aussagen und symbolischen Handlungen offizieller Repräsentanten Frankreichs entsprangen dem Wunsch nach Rache und vor allem der Stärkung des französischen Nationalbewusstseins – alles mit Blick auf die schweren Opfer im zurückliegenden Krieg. Im Gegensatz zur politischen Kultur und Historie in Deutschland, gestand man der Französischen Republik eine solch spezielle Verknüpfung von Nationalismus und Demokratie durchaus zu.(95)
Es gehörte schließlich seit der Politik Kardinal Richelieus im Dreißigjährigen Krieg zur französischen Staatsräson, die Stellung Frankreichs auf dem Kontinent dadurch zu sichern bzw. auszuweiten, dass man jede starke politische und militärische Macht in Europa an der Entstehung hinderte, indem man auf eine Zersplitterung Mitteleuropas hinwirkte.(96) Erst die Gründung des Bismarckreiches 1871 hat diese politische Zielrichtung in Frankreich außer Kraft gesetzt.
Diese Rückbesinnung auf eine jahrhundertealte Staatsräson ging in Versailles sogar so weit, dass die nach demokratischen Prinzipien verfasste Französische Republik entgegen eigener historischer Erfahrungen in Versailles einen „Straffrieden“ statuierte.(97)
In Deutschland war die Stimmung mindestens genauso nationalistisch aufgeheizt:
Von Philipp Scheidemann, der zum damaligen Zeitpunkt noch als Reichsministerpräsident amtierte, stammt am 12.05.1919 während der Debatte vor der extra nach Berlin verlegten Nationalversammlung über die kurz zuvor bekanntgewordenen Friedensbedingungen der Satz: „Welche Hand müßte nicht verdorren, die sich und uns in diese Fesseln legt?“(98)
Und die damals angesehene „Vossische Zeitung“ titelte am 24.06.1919 „Annahme des Gewaltfriedens“.(99) Der spätere Bundespräsident Theodor Heuss traf die Feststellung: „Die Geburtsstätte der nationalsozialistischen Bewegung ist nicht München, sondern Versailles.“(100)
Bereits diese kurzen Aussagen genügen, die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit „Versailles“ aufzuzeigen, nämlich die eher rückwärts gewandte Position Frankreichs, Tilgung der so empfundenen Schmach von 1870/71 und die extremen Gegensätze und Probleme, die aus der Umsetzung des konkreten Vertragswerkes während der Weimarer Republik entstehen sollten.
Bei solch verworrenen Umständen war es ein leichtes Unterfangen, dass die Gegner der neuen republikanischen Ordnung eine breite Front gegen den VV errichten konnten. In der Literatur wird daher auch von einer „innenpolitischen Einheitsfront“ gegen Versailles gesprochen.(101)
Mit der vorgeschobenen Polemik vom Dolchstoß der „Novemberverbrecher“ gegen die angeblich im Felde unbesiegte Armee war man auf Seiten der politischen Rechten nicht nur am berühmten Stammtisch tosenden Beifalls gewiss – dabei wurde von Anfang an genauso gegen die junge Demokratie gewettert und intrigiert.
Außerdem muss festgehalten werden, dass zwar durchaus bei Teilnehmern wie auch Beobachtern der gesamten Verhandlungen ein gewisses Maß an Ein- und Weitsicht in die faktischen Auswirkungen des zum Abschluss gebrachten Vertrages vorhanden gewesen sein mag, dennoch wurde das durch „Versailles“ hervorgerufene Konfliktpotential nur sehr unzureichend erkannt und wahrgenommen.
Eine Mischung aus Benachteiligungsabsicht und einer latenten Furcht der Sieger vor einer offenen Austragung ihrer Gegensätze bestimmte in weiten Teilen das Verhandlungsklima.(102) Der VV war für Deutschland nicht zuletzt deshalb so unbefriedigend ausgefallen, weil er unter Ausschluss des Deutschen Reiches ausgehandelt wurde.(103)
Neben der an sich schon unübersichtlichen Gemengelage, die auf der Konferenz zum Vorschein kam, überschattete auch noch „das Gespenst der russischen Revolution die Pariser Beratungen“.(104) Wenn der bereits erwähnte Bankier Warburg, als Finanzexperte Mitglied der Friedensdelegation, eine hohe offizielle Position in jener Delegation mit der Begründung ablehnte, er als Jude könne dies keinesfalls machen, da antisemitische Reaktionen zu befürchten seien, sagt dies viel über die bereits eingetretene Radikalisierung in der frühen Weimarer Innenpolitik aus.(105)
Und nicht als bloße Nebensächlichkeit soll auch auf die äußerst geschickte, gleichsam kunstfertige Leitung der alles entscheidenden Sitzung der Nationalversammlung am 23.06.1919 durch Präsident Fehrenbach hingewiesen werden: indem er, vier Stunden vor Ablauf des Ultimatums, die Zustimmenden aufforderte, sich von ihren Sitzen zu erheben, um dann die erforderliche Mehrheit festzustellen, war es gleichsam einer Finte geschuldet, dass der VV wirksam durch die Friedensdelegation unterzeichnet werden konnte.(106)
Hätte Fehrenbach die übliche Verfahrensweise laut Geschäftsordnung eingehalten, namentliche Abstimmung, wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass sich bei dieser schicksalhaften Abstimmung in der Nationalversammlung gerade keine Mehrheit für die Zustimmung zum Abschluss des VV ergeben hätte – was dann in Deutschland, aber vor allem bei den Siegermächten ausgelöst worden wäre, kann man nur erahnen.
Darüber hinaus ist noch zu erwähnen, dass – wie bereits dargestellt – der VV durch die USA nicht ratifiziert wurde und diese somit als wichtigste Signatarmacht ausfielen; stattdessen wurde 1921 ein Separatfrieden mit Deutschland geschlossen. Der international bekannte Ökonom John Maynard Keynes, der für die Briten in Wirtschaftsfragen bei den Verhandlungen teilgenommen hat, trat vorzeitig von seinem Posten zurück, da für ihn die wirtschaftlichen Konsequenzen des VV für Deutschland unzumutbar schienen.(107)
Neben dem Völkerbund wurde eine weitere internationale Organisation eingerichtet: die bis heute tätige Internationale Arbeitsorganisation (engl. ILO), seit 1946 eine UN-Organisation mit Sitz in Genf; Ziel, die Entwicklung internationaler Arbeitsstandards. Grundlage im VV: Teil XIII (Art. 387 – 427).
In Deutschland wurde als Konsequenz der gesamten Kriegsereignisse im April 1921 die sog. „Zentralstelle für Erforschung der Kriegsursachen“ eingerichtet, die im Wesentlichen revisionistischen Zwecken dienen sollte.(108) Unter Hitler wurde diese inzwischen bedeutungslos gewordene Einrichtung 1937 aufgelöst.
Und schließlich enthält auch die im August 1919 in Kraft getretene Weimarer Verfassung an verschiedenen Stellen Bezüge auf den VV, insbesondere in Art. 178 Abs. 2 S. 2, wonach ein Geltungsvorrang des VV errichtet wurde.
7) Bewertung
Zunächst ist festzuhalten, dass der VV – ähnlich der nahezu gleichzeitig erfolgten Beratungen zur Weimarer Reichsverfassung – ein Ergebnis zahlreicher, teils sogar fragwürdiger Kompromisse und halbherziger Zusagen gewesen ist; besonders deutlich bei der unterschiedlichen Anwendung des Selbstbestimmungsrechts.
Betrachtet man daher nur den objektiven Ablauf der weiteren Ereignisse während der Zeit von 1919 – 1939, drängt sich das Urteil auf, der VV sei lediglich ein zwanzig Jahre andauernder Waffenstillstand mit Höhen und Tiefen gewesen. Folge dieser oft fadenscheinigen Halblösungen waren zahlreiche Ansatzpunkte für die politischen Gegner zur Agitation, aber auch gewaltsamen Bekämpfung des VV, des demokratischen Systems und der vermeintlichen Erfüllungsgehilfen – vor allem in Deutschland, aber erstaunlicherweise auch in Frankreich, so das im Februar 1919 auf Clemenceau verübte Attentat.
Geht man etwas näher auf Einzelheiten ein und beachtet insbesondere die handelnden Persönlichkeiten auf allen Seiten (zumindest bis Januar 1933), können durchaus versöhnliche Saiten angeschlagen werden, die jedoch so zart und brüchig waren, dass sie der insgesamt sehr stürmischen Zeit nicht gewachsen waren; vor allem weil zu viele gegensätzliche Kräfte an diesen Saiten zerrten.
Ein Großteil der Konflikte offenbarte sich paradoxerweise nicht zwischen Siegern und Besiegten, sondern innerhalb der Siegerkoalition; die Sieger waren, so die Einschätzung Eberhard Kolbs, „Gefangene des vollständigen militärischen Triumphs“.(109)
Daher trifft die ebenfalls paradoxe Feststellung Erdmanns durchaus zu, dass je nach Perspektive der VV den Besiegten zu hart, den Siegern – hier vor allem Frankreich – zu milde erschien.(110) „Der Versailler Vertrag ist ebenso Mark- wie Prüfstein des neueren Völkerrechts.“(111) Vor allem fehlte dem VV (und dem Völkerbund) letztlich jede integrierende Kraft innerhalb Europas.
Immerhin gelang es Mitte der 1920er Jahre der nächsten Politikergeneration in Frankreich und Deutschland die vorhandenen Probleme realistischer und unbefangener anzugehen als noch die Jahre zuvor, so vor allem Gustav Stresemann für das sich langsam stabilisierende Deutsche Reich und sein französischer Kollege Aristide Briand.
Dagegen konnte die Idee eines Völkerbundes im Wilsonschen Sinne bei den unterschiedlichen Konstellationen nicht wirklich umgesetzt werden, hierfür waren zu viele globale Player nicht oder nicht ausreichend vertreten bzw. haben sich, wie im Falle der USA, schon frühzeitig verabschiedet. Unabhängig davon, dass es – wie es Henry Kissinger darstellt – bis heute keine wahrhaft globale Weltordnung gibt.(112)
Wilson kann insoweit als gescheitert gelten, von dem aber gleichsam das Menetekel stammt: „Das Schlimmste, was zum Nachteil des deutschen Volkes passieren kann, ist, dass es, nachdem dieser Krieg vorbei ist, noch immer gezwungen sein könnte, unter machthungrigen und intrigierenden Herren zu leben,…“(113).
Ein geradezu prophetischer Befund aus dem Dezember 1917! Der dann im Januar 1933 Wirklichkeit werden sollte. War es insbesondere die Zielsetzung Frankreichs, in Versailles einen erneuten An- und Aufstieg deutscher Macht in Europa zu verhindern, indem man versuchte, die Weimarer Republik soweit wie möglich militärisch und wirtschaftlich zu schwächen, was aber aufgrund der dargestellten Gemengelage nicht erfolgreich war, so konnte zumindest nach dem Zweiten Weltkrieg die Wiederholung der Fehler von 1919 vermieden werden.
Weniger durch Gründung der Vereinten Nationen, sondern vielmehr mit Hilfe der Westeinbindung der damaligen Bundesrepublik vor allem durch Gründung der Europäischen Gemeinschaften bereits ab 1951 (zunächst die sog. Montanunion) konnte „deutsche Macht“ beschränkt bzw. in Europa integriert werden: eine spezielle Form der Europäisierung Deutschlands im Rahmen der europäischen Integration mit dem Vertrag von Maastricht als Meilenstein.
Kann man das Jahr 1914 als Beginn der „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ und das Jahr 1917 als Epochenjahr bezeichnen, so kommt dem Jahr 1919 die Bedeutung eines Scheiterns mit Ansage bzw. eines misslungenen Friedens bei. Ein Scheitern mit geopolitischen Auswirkungen bis in unsere Zeit – sowohl auf Versailles wie auch auf Weimar bezogen.
„Dieser allmähliche Niedergang Europas wurde durch die Friedensverträge nur noch weiter gefördert.“(114)
Autor: Thomas Fuchs, Assessor iur., Rechtshistoriker
Anmerkungen
1) Geprägt von dem US-amerikanischen Historiker und Diplomaten George F. Kennan
2) Kissinger, S. 290
3) Vocelka, Überblick auf S. 614 ff.
4) Dülffer, S. 17
5) Ullrich, S. 250
6) Erst mit den sog. Oktoberreformen wurde Ende Oktober 1918 ein parlamentarisches System eingeführt, d.h. dass der Reichskanzler nunmehr vom Vertrauen des Parlaments abhängig war (knapp zwei Wochen).
7) Vgl. Krumeich, S. 11; Kolb, Versailles, S. 110
8) Ullrich, S. 736
9) Ziegler, S. 230 ff.
10) Kleinschmidt, S. 320 ff.
11) s. u.a. Frotscher/Pieroth, Rn. 497; Ullrich, S. 247 ff.; Willoweit, S. 315
12) Willoweit, a.a.O.
13) Ullrich, S. 201
14) Mommsen, S. 59, spricht dagegen lediglich von einem „halbautoritären“ System; warum dann aber die umfangreichen Zensurbestimmungen ?
15) Exemplarisch Heinrich Mann: „Der Untertan“.
16) S. im Überblick: Ullrich, S. 507 ff.
17) Mommsen, S. 138 ff.
18) Mannes, 154 ff.
19) Völlig unabhängig von der generellen Frage nach der Kriegsschuld, die in Deutschland besonders seit Anfang der 1960er Jahre mit dem Namen Fritz Fischers verbunden ist.
20) Ullrich, S. 530
21) Abgedruckt bei Schwabe, S. 42 – 49
22) dito, S. 47
23) dito, S. 49
24) Mommsen, S. 74
25) Vgl. Ullrich, S. 537; Mommsen, S. 139
26) S. Ullrich, S. 421
27) Mannes, S. 130
28) Siehe Ullrich, S. 548. Wilhelm II. tönte noch Ende März 1918, dass jeder englische Parlamentär zuerst vor der kaiserlichen Standarte knien müsse, wie ein Vasall vor seinem Herrn.
29) Siehe Vorgeschichte des Waffenstillstandes, S. 122 (General Groener auf der Sitzung der Staatssekretäre am 05.11.1918)
30) Abgedruckt in Schwabe, S. 52 f.
31) dito, S. 59 ff. Schreiben des US-Außenministers Lansing v. 23.10.1918
32) Im Überblick Mommsen, S. 147 ff.
33) Abgedruckt in Schwabe, S. 54
34) Der Briefwechsel ist abgedruckt in Schwabe, 61 – 67; Kolb, Versailles, S. 36
35) Kolb, Weimar, S. 7 ff.
36) Im Überblick s. Kolb, Versailles, S. 35 ff.; Büttner, S. 275
37) Vergleichbar mit dem Zustand wie im Frieden v. Luneville 1801, Schröder, Rechtsgeschichte, S. 981
38) Kolb, Versailles, S. 37 f.
39) Abgedruckt in Schwabe, S. 68 f.
40) Schwabe, S. 5
41) Krüger, S. 18
42) Würtemberger, S. 43 f.
43) Kolb, Versailles, S. 39
44) Buchner, S. 412
45) Kolb, Versailles S. 42
46) Schieder, Handbuch, S. 117
47) Kolb, Versailles, S. 49
48) wie Anm. 46
49) Buchner, S. 413
50) Schwabe, S. 7
51) Kolb, Versailles, S. 7; Schieder, a.a.O.
52) Kolb, Versailles, S. 52
53) dito, S. 50
54) dito, S. 50 f.
55) Zum allgemeinen Ablauf: Schieder, Handbuch, S. 118
56) Im Überblick: Kolb, Weimar, S. 31
57) Zu den juristischen Spezifika: Lange, S. 35-37
58) Herzfeld, S. 122
59) Kolb, Versailles, S. 46; ders., Weimar, S. 30
60) Liebs, S. 31 (A 57), S. 57 (C 114)
61) Lange, S. 77 ff.
62) Über die Höhe der letzten Ratenzahlung (je nachdem, was als Zins bzw. Tilgung angesehen wird) gibt es unterschiedliche Angaben; im Text wird eine eher konservative Bezifferung verwendet. S. folgende Berichte:
http://www.zeit.de/wissen/geschichte/2010-10/weltkrieg-schulden-deutschland; (Stand 18.12.2015)
http://www.welt.de/wirtschaft/article9923669/Deutschlands-Reparationszahlungen-laufen-aus.html
63) https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Statistiken/kaufkraftvergleiche_historischer_ geldbetraege.html (Stand 18.12.2015)
64) Vom lateinischen „oblivio“. “Omnem memoriam discordiarum oblivione sempiterna delendam“ (Cicero)
65) Herzfeld, S. 125
66) Erdmann, S. 71
67) wie Anm. 65
68) Büttner, S. 278
69) Kolb, Weimar, S. 34; Epstein, S. 342 f. im Überblick
70) Vgl. Büttner, S. 275
71) Vgl. Krüger, S. 20 und Kolb, Versailles, S. 71
72) Kolb, Versailles, S. 47
73) Krüger, S. 22
74) Krüger, a.a.O.; andere Ansicht: Huber, S. 1157
75) Krüger, a.a.O.
76) Krüger, S. 11
77) Krüger, S. 11; Kolb, Weimar, S. 84 – zum Prozess gegen Friedrich Ebert
78) Scheyhing, S. 226
79) Mannes, S. 196 ff .
80) Kolb, Weimar, S. 34
81) Kolb, Versailles, S. 80
82) Mannes, S. 199 ff. im Überblick
83) Willoweit, S. 317
84) Die Weimarer Verfassung trat erst am 11.08.1919 in Kraft
85) Trotzdem wird das „Kolonialwesen“ in der neuen Verfassung behandelt, s. Art. 6 Nr. 2, Art. 80
86) Schieder, Geschichtsinteresse, S. 84
87) Übersicht: http://www.documentarchiv.de/wr/vv_inh.html; und http://www.documentarchiv.de/ wr/vv15.html#Anlage (Stand 18.12.2015)
88) Mannes, S. 328 ff.
89) Kimminich, S. 522 – 525
90) Kolb, Versailles, S. 10
91) Kohler, Berthold: Ritter der Lüfte, in FAZ vom 12.12.2015, S. 12
92) Kolb, Versailles, S. 73
93) Audoin-Rouzeau, S. 280 ff
94) Kolb, Versailles, S. 9
95) Graf v. Krockow, S. 43
96) Kissinger, S. 34
97) ders., S. 295
98) Zitiert nach Kolb, Versailles, S. 76
99) So das Umschlagsbild bei Krüger
100) Heuß, S. 152 (Einleitung zum Kapitel: zur geistesgeschichtlichen Lage)
101) Heinemann, S. 238 ff.
102) Schieder, Handbuch, S. 117
103) Buchner, S. 415
104) Herzfeld, S. 124
105) Krüger, S. 43 f.
106) Eschenburg, S. 139
107) Vgl. Schwabe, S. 25, 404; Kolb, Weimar, S. 213 oder auch Büttner, S. 573
108) Heinemann, S. 95 ff
109) Kolb, Weimar, S. 24
110) Erdmann, S. 108
111) Würtenberger, S. 35
112) Kissinger, S. 11
113) Zitiert nach Kissinger, S. 293, mit weiteren Nachweisen
114) Gatzke, S. 313 f.
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