Philipp Morten Martin, Grundstücksveräußerungen von Juden im Nationalsozialismus, Tübingen 2024.
Viele Veröffentlichungen über die Arisierung von Grundbesitz befassen sich primär mit dem ausbeuterischen Handeln der Käufer.[1] Philipp Morten Martin setzt in seiner rechtsgeschichtlichen Studie, die auf den Forschungen von Michael Kißener und Andreas Roth[2] zum westfälischen Anwaltsnotariat aufbaut, einen anderen Schwerpunkt. Er untersucht die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kaufverträge, die direkt oder indirekt dazu führten, dass die jüdischen Verkäufer um einen fairen Erlös gebracht wurden. In vielen Fällen lag eine hohe Grundschuld auf den Anwesen, die aus den wirtschaftlichen Diskriminierungsmaßnahmen des Regimes zu erklären ist und aus den Verkaufserlösen getilgt werden musste. Da viele Menschen gleichzeitig ihr Eigentum verkauften, waren die Grundstückspreise allein aufgrund der Marktbedingungen extrem niedrig, so dass ein Preisdruck vonseiten der Erwerber gar nicht erforderlich war. Die Geschäfte unterlagen seit Ende 1938 einem Genehmigungsverfahren. Die Regierungspräsidenten und die Gauwirtschaftsberater mussten den Kaufverträgen zustimmen, was potenzielle Hilfsleistungen vonseiten der Erwerber unmöglich machte. Zudem weist Martin auf einen Interessenkonflikt zwischen den Erwerbern und den Genehmigungsstellen hin. Aus dem Kaufpreis mussten Zwangsabgaben (Reichsfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe, Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank) geleistet werden. Zu deren Sicherung flossen die Erlöse schon seit 1937 routinemäßig auf Sperrkonten. Manchmal ließen die Finanzämter im Vorfeld Grundpfandrechte eintragen. Am Ende konnte nur ein winziger Bruchteil der Erlöse im Rahmen einer Auswanderung ins Ausland transferiert werden. Wegen dieser Konstellation hatte das Regime kein Interesse an ins Bodenlose gedrückten Kaufpreisen, die zu Steuermindereinnahmen und zur Behinderung der Auswanderung geführt hätten. Wenn ein Grundstück unter dem Einheitswert den Besitzer wechselte, musste der Käufer gar eine Ausgleichsabgabe ans Finanzamt entrichten. (S. 95-201)
Welche Konsequenzen zog die Wiedergutmachung daraus? Die Praxis der Militärregierungsgesetze und des Bundesrückerstattungsgesetzes (REG), die Rückerstattung den Erwerbern aufzuerlegen, sieht Martin kritisch. Die Rechtsprechung hätte es aus seiner Sicht hergegeben, auf der Grundlage des BGB die Verträge pauschal für sittenwidrig zu erklären. Allerdings habe der Gesetzgeber vor den Rechtsfolgen zurückgeschreckt. Das Rückerstattungsrecht sei von den Pflichtigen durchaus nachvollziehbar als ein Sonderrecht betrachtet worden, das Privatleute für staatliche Verfolgung in Haftung nehme. (S. 190-199) Den Raubzug der Reichsfinanzverwaltung hatten die Erwerber nicht zu verantworten.[3]Doch wussten sie zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses davon, oder gingen sie davon aus, die jüdischen Verkäufer könnten die Erlöse in voller Höhe ins Ausland mitnehmen? Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Martin misstraut hier zu Recht den Rückerstattungsakten, in denen die Pflichtigen ihre Handlungsmotivation naturgemäß in ein günstiges Licht rückten. Auch wenn sich die Käufer für den Verbleib des Kaufpreises nicht interessierten (S. 184), dürften sie über die erforderliche Löschung von Hypotheken und Grundpfandrechten doch mit dem Thema in Berührung gekommen sein.
Die Argumentation des Autors ist zwar schlüssig und gut belegt, gerät aufgrund einiger Auslassungen aber ins Wanken. Das Rückerstattungswesen bestand nicht allein aus den Wiedergutmachungskammern bei den Landgerichten. Da der Autor aber nur Notariats- und Gerichtsakten zur Kenntnis genommen hat und sich allein auf späte Arisierungen bezieht, sind ihm vor allem bei der Kaufpreis-Diskussion wichtige Fakten entgangen. So ist die Aussage, die Höhe des Kaufpreises sei in den Rückerstattungsverfahren nicht relevant gewesen, schwer nachvollziehbar. (S. 163) Die meisten Grundstücksarisierungen wurden nicht durch eine Rückgabe in natura, sondern durch einen Nachzahlungsvergleich reguliert, was ohne eine routinemäßige Wertermittlung gar nicht denkbar wäre. Sie oblag den Ämtern für gesperrte Vermögen, die die Differenz zwischen Kaufpreis und Zeitwert ermittelten und dafür den Einheitswert und Versicherungspolicen sowie – wenn vorhanden – die Genehmigungsakten aus dem Dritten Reich heranzogen. Die Vergleichsverhandlungen zwischen Berechtigten und Pflichtigen geschahen vielfach außergerichtlich auf der Ebene des Wiedergutmachungsamts. Eine Haftung privater Erwerber für staatliche Zwangsabgaben auf Grundstückserlöse bestand ausdrücklich nicht. Diese Forderungen der Rückerstattungsberechtigten wurden über das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) reguliert oder konnten im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens vom Pflichtigen an den Staat abgetreten werden.
Die pauschale Entziehungsvermutung galt laut Militärregierungsgesetz Nr. 59 nur für Geschäfte, die nach dem Erlass der Nürnberger Gesetze (Stichtag 15.9.1935) getätigt wurden. Bei frühen Arisierungen waren die Geschädigten auf den Nachweis einer Unterbezahlung angewiesen. Bis November 1938 überließ das Regime die Arisierung von Grundbesitz dem freien Markt. Es gab für die Juden eine wirtschaftliche Notlage, aber keinen gesetzlichen Veräußerungszwang und keine Beschlagnahmung der Kaufpreise. Der Hauptprofiteur waren zu diesem Zeitpunkt die Käufer und noch nicht der Fiskus. Eine pauschale Aufhebung der Verträge hätte ohne Einzelfallprüfung ein sittenwidriges Verhalten der Käufer annehmen müssen. Insofern war das Rückerstattungswesen, trotz mancher Mängel in der Rechtspraxis, nicht nur die pragmatischere Lösung für die Rückabwicklung von Arisierungen, sondern würdigte die Tatbeteiligung von Staat und privaten Erwerbern durchaus angemessen.[4]
Autor: Thomas Gräfe
Philipp Morten Martin, Grundstücksveräußerungen von Juden im Nationalsozialismus, Tübingen: Mohr Siebdruck 2024. 219 Seiten, ISBN 978-3-16-163684-4.
Anmerkungen
[1] Marlene Klatt, Unbequeme Vergangenheit. Antisemitismus, Judenverfolgung und Wiedergutmachung in Westfalen 1925-1965, Paderborn 2009; Christiane Fritsche, Ausgeplündert, zurückerstattet und entschädigt. Arisierung und Wiedergutmachung in Mannheim, Heidelberg 2013; Christiane Fritsche/ Johannes Paulmann (Hg.), „Arisierung“ und „Wiedergutmachung“ in deutschen Städten, Köln 2014.
[2] Michael Kißener/ Andreas Roth (Hg.), Notare in der nationalsozialistischen „Volksgemeinschaft“: Das westfälische Anwaltsnotariat 1933-1945, Baden-Baden 2017.
[3] Christiane Kuller, Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013.
[4] Jürgen Lillteicher, Raub, Recht und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik, Göttingen 2007.