I) Vorüberlegungen
Der britische Historiker und bekannte Autor Niall Ferguson hat in seinem Buch „Der falsche Krieg“ (zuerst 1998 auf Englisch unter dem Titel „The Pity of War“ erschienen) den letzten Abschnitt mit „Kontrafaktische Überlegungen“ betitelt. Er stellt dabei Überlegungen an, wie der Erste Weltkrieg hätte verlaufen können, wäre Großbritannien (bzw. später auch die USA) aus dem Krieg herausgehalten worden.
Als ein Ergebnis dieser spekulativen Betrachtung hält Ferguson fest: „Nach einem deutschen Sieg hätte Adolf Hitler sein Leben wohl als mittelmäßiger Postkartenmaler oder bescheidener alter Soldat (…) beendet“. (1)
Die tatsächlichen Ereignisse haben bekanntlich eine ganz andere Wendung genommen, aber die Frage nach der „ungeschehenen Geschichte“ (Alexander Demandt) ist zumindest dann sinnvoll oder gar hilfreich, wenn tatsächlich andere Geschehensabläufe nicht nur theoretisch denkbar, sondern sogar tatsächlich realisierbar waren – aber lediglich die berühmten „Kleinigkeiten“ deren Umsetzung vereitelten.
Über das rein historische Tatsacheninteresse hinaus (im Unterschied zu den sog. „Fake News“), müssen allerdings auch die Gründe dafür betrachtet werden, warum eine bestimmte Wendung geschichtlicher Entwicklungen unterblieben bzw. unterlassen worden ist und wer die Verantwortlichkeiten hierfür zu tragen hat, soweit eine eindeutige Zuordnung möglich ist.
Dies ist der theoretisch-dogmatische Hintergrund für diesen Beitrag.
Einleitung
Zur Einführung und um das nötige Interesse für das vorliegende Thema zu wecken, soll nachfolgendes Zitat dienen:
„Adolf Hitler (1889 – 1945) vor seiner Machtübernahme als straffällig gewordenen oder politisch unliebsamen Österreicher aus Deutschland auszuweisen – dies erscheint in der Rückschau als faszinierende Idee, weil dadurch vielleicht seine Wirkungsmöglichkeit beendet oder schwer beeinträchtigt worden wäre. Die wenigen konkreten Versuche von 1922 bis 1924 zeigen jedoch, dass dies unter den damaligen Umständen faktisch nicht möglich war.“ (Walter Ziegler, Ausweisung Adolf Hitlers aus Bayern)
In diesem Beitrag sollen die von Ziegler angedeuteten Versuche nachgezeichnet, die ganz unterschiedlichen Gründe für die unterbliebene Abschiebung thematisiert und ein Ausblick auf die heutige Situation bzw. ein Vergleich zu ähnlichen Fragen, die im öffentlichen Fokus stehen, versucht werden. Letzteres im Kontext der aktuellen Bedrohungslagen durch Straftäter bzw. sog. islamistische Gefährder mit ausländischer Staatsangehörigkeit.(2)
III) Überblick über die möglichen juristischen Handlungs- und Verfahrensweisen
Genauso wie heute, musste auch schon vor knapp hundert Jahren ein ganzes Bündel juristischer Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Abschiebung rechtlich zulässig durchgeführt werden konnte. Gerade bei Eingriffen in die persönliche Freiheit einer Person galt auch damals der sog. Gesetzesvorbehalt. (3)
Ein belastender Eingriff musste also gegenüber der betroffenen Person auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können; hierauf hatte sogar (der spätere Menschheitsverbrecher) Adolf Hitler einen Anspruch.
Im Falle einer möglichen Ausweisung Hitlers aus Bayern bzw. dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches boten sich entweder Vorschriften des Straf- oder des Verwaltungsrechts an.
Erster Anlauf für eine Abschiebung Hitlers 1922
„Die erste Überlegung, den in Braunau (Österreich) geborenen Hitler als unerwünschten Ausländer aus Deutschland in sein Heimatland auszuweisen, datiert von 1922. Der bayerische Innenminister Franz Xaver Schweyer (BVP, 1868-1935), ein scharfer Hitler-Gegner, erklärte im März 1922 im Haushaltsausschuss des Landtags auf eine Anfrage des USPD-Abgeordneten und bekannten Revolutionsführers von 1919, Ernst Niekisch (1889-1967), man erwäge die Ausweisung Hitlers, der soeben wegen Landfriedensbruchs zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war.“(4)
Innenminister Schweyer (5) hatte zu diesem Zweck sogar ausdrücklich die Frage der Staatsangehörigkeit Hitlers überprüft, da dieser bei seiner Anmeldung in München im Mai 1913 angegeben hatte, er sei „staatenlos“. Diese Angabe war natürlich offensichtlich falsch, da der bloße Umzug von Wien bzw. Linz, wo Hitler, damals nach österreichischem Recht noch minderjährig, nach wie vor „heimatberechtigt“ war (ebenfalls eine Besonderheit in Österreich), nach München nicht zum Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit geführt hat – auch wenn der wahre Grund für die „Übersiedlung“ nach Bayern wesentlich in der sog. Stellungsflucht Hitlers zu sehen ist. Denn Hitler, der spätere „Größte Feldherr aller Zeiten“, hatte sich schlichtweg über mehrere Jahre vor seiner Musterung in Linz gedrückt und als die Gefahr für ihn immer größer wurde, dass die Musterungsbehörde seiner habhaft wurde, ist er kurzer Hand einfach nach Bayern geflohen, weil er dachte im Ausland würden ihn die österreichischen Behörden nicht aufspüren.(6)
Aber auch die Tatsache, dass Hitler ab Herbst 1914 freiwillig in der damals eigenständigen bayerischen Armee auf deutscher Seite am Ersten Weltkrieg teilgenommen hatte, führte nicht ipso iure zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, sondern hätte allenfalls nach 1918 für die Behörden der neuen Republik Österreich zum Anlass genommen werden können, Hitler im Verwaltungswege diese abzuerkennen, also eine klassische Ausbürgerung. (7) Ein solches förmliches Verfahren zum Entzug der bisherigen Staatsangehörigkeit Hitlers hat aber bis 1925 nicht stattgefunden. Daher war Hitler weder im Mai 1913 noch im Frühjahr 1922 staatenlos, eine Abschiebung nach Österreich wäre somit auch nicht an dieser Voraussetzung gescheitert.(8)
Der damalige bayerische Innenminister konnte somit im Wege eines verwaltungsrechtlichen Vorgangs (eine sog. „Polizeiverfügung“) gegen einen – aus seiner Sicht – „Gefährder“ vorgehen. Als Rechtsgrundlage für eine solche Polizeiverfügung hätten Vorschriften des Rechts zur allgemeinen Gefahrenabwehr bzw. spezialgesetzliche Regeln im sog. Fremdenrecht herangezogen werden können. Dabei hätte die angeführte Verurteilung bzw. die Einschätzung Hitlers als Gefahr für die öffentliche Sicherheit durchaus zur Begründung ausgereicht. Insoweit hatte es Innenminister Schweyer auf den Punkt gebracht: das politische Bandenwesen, das Hitler in München organisierte, war immer unerträglicher geworden. Eine gewisse Ironie hätte allerdings vorgelegen, wenn der Minister bei der Einschätzung Hitlers als „Störer“ auf Vorschriften der Münchner Fremdenverordnung von 1920 abgestellt hätte. Diese Verordnung war im Zuge der chaotischen Märztage 1920 (der Kapp-Lüttwitz-Putsch vom 13.03.1920 in Berlin hatte auch eklatante politische wie staatsrechtliche Auswirkungen in München) vom neuen Ministerpräsidenten Ritter von Kahr, der unter fragwürdigen Umständen den vorherigen Ministerpräsidenten Hoffmann abgelöst hatte, in Kraft gesetzt worden, damit missliebige Ausländer leichter als bisher ausgewiesen werden konnten. Ein Merkmal dieser Verordnung, um als missliebiger Ausländer ins Visier der bayerischen Landespolizei zu geraten, war die fehlende wirtschaftliche Absicherung, z.B. keine dauerhafte Arbeitsstelle u.ä.(9) Als Hitler Ende März 1920 aus der Armee ausschied, stand er im Prinzip vor dem beruflichen Nichts, hatte nur ein paar abgewetzte Sachen als Zivilbekleidung, und unterschied sich in keiner Weise von der Masse der Gestrandeten des verlorenen Weltkrieges. Pikant auch deshalb, weil die Intention von Kahrs für die Fremdenverordnung vom März 1920 offensichtlich die gewesen ist, gegen sog. „Ostjuden“ (10) vorgehen zu können, die vor allem wegen des Zusammenbruchs Österreich-Ungarns nach Bayern gespült wurden.
Doch Hitler konnte es letztlich egal sein, welche gesetzlichen Vorschriften für eine gegen ihn geplante Ausweisung in Betracht gezogen wurden, denn die Initiative des damaligen bayerischen Innenministers Schweyer blieb gleichsam im Versuchsstadium stecken.
Warum nur? Die Erklärung hierfür ist so einfach wie kurios: Hitler verdankte die „Nicht-Umsetzung“ der von Schweyer geplanten Abschiebung keinen juristischen Bedenken oder gar Hindernissen, sondern dem rein politisch motivierten Einspruch des damaligen Fraktionsvorsitzenden der SPD im bayerischen Landtag, Erhard Auer.(11)
Ernst Niekisch, der als Mitglied der damaligen Unabhängigen Sozialdemokraten naturgemäß in ideologischen Scharmützeln mit den Mehrheits-Sozialisten stand und der das Thema von Hitlers geplanter Abschiebung in einer Ausschusssitzung des Landtags angesprochen hatte, hat die Gründe Auers in seinen Aufzeichnungen festgehalten. Danach habe Auer, obwohl er am 21.02.1919 (Ermordung Kurt Eisners) selbst Opfer politischer Gewalt gewesen ist, gleichsam auf die Selbstheilungskräfte der (noch jungen) Demokratie in Bayern gesetzt. Hitler war nach Auers persönlicher Einschätzung „nur eine komische Figur“, mit der die Arbeiterschaft ein leichtes Spiel habe, ihn in die Bedeutungslosigkeit zu schleudern.(12)
Auch in diesem Punkt hat der tatsächliche Verlauf eine ganz andere Richtung genommen und es war nicht die einzige Kuriosität im Zusammenhang mit der nicht praktizierten Abschiebung Hitlers. Doch ist diese erste Unterlassung deswegen besonders bitter, da damals die größte Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung vorgelegen hat – allein schon deshalb, weil Hitler im Frühjahr 1922 doch noch relativ unbekannt war und außerhalb Münchens kaum nennenswerte Unterstützung hatte, somit auch kein größeres Aufsehen zu erwarten gewesen wäre. Und auch die SA als spezielle Gruppierung in der NSDAP stand damals noch weitgehend unter dem Einfluss bzw. auch Führung ehemaliger Offiziere der berüchtigten Marinebrigade von Hermann Ehrhardt, der Hitler im Grunde genommen für einen Idioten hielt und 1922 noch ganz andere Pläne hatte (13), so dass die Gefahr offener Gewalt im Falle der Abschiebung Hitlers überschaubar gewesen wäre, zumal die Mitgliederzahlen auch noch nicht Besorgnis erregend hoch waren.
Hinzu kommt, dass ausgerechnet ein führender SPD-Politiker in Bayern sich im Frühjahr 1922 gegen die Abschiebung Hitlers ausgesprochen hatte, was nicht die einzige und letzte Fehleinschätzung der damaligen Sozialdemokraten zu Beginn der 1920er Jahre geblieben ist. Doch zugeben wollte dies naturgemäß niemand, so dass es auch nicht verwundert, wenn der spätere bayerische SPD-Landtagsabgeordnete und kurzzeitige Ministerpräsident Wilhelm Hoegner (14) in seiner Bekenntnisschrift die damaligen Vorgänge ganz anders bewertet und die Schuld für die unterlassene Abschiebung Hitlers allein bei der rechten deutsch-völkischen Szene verortete.(15)
Der Aufschrei in der rechten Szene setzte aber erst ein, als die Abschiebepläne Schweyers an die Öffentlichkeit gelangten – also nachdem diese bereits zu den Akten gelegt worden waren; insoweit müssen Ursache und Wirkung bzw. der Reflex des öffentlichen Aufschreis getrennt werden. Nachdem aber Innenminister Schweyer erst einmal gescheitert war, hatte er auch keine politische Perspektive mehr, sein ursprüngliches Vorhaben umzusetzen.
Die Chance, Hitler im Frühjahr 1922 relativ geräuschlos aus Deutschland abzuschieben, war somit vergeben – und das, obwohl die juristischen Ansätze durchaus erfolgversprechend waren. Denn Schweyer hatte ja im Prinzip auf zwei Begründungen für eine Abschiebung gesetzt: zum einen die rechtskräftige Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (ein Teil der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die für die Strafvollstreckung maßgebliche Bewährungsfrist lief sogar bis März 1926 und bekanntlich hat Adolf Hitler solange nicht die „Füße stillgehalten“) und das allgemeine, fast tagtägliche und teils äußerst aggressive Auftreten Hitlers und seiner Anhänger auf den Straßen und in den Bierkellern Münchens – im Juristendeutsch: die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; was sich danach ebenfalls noch deutlich steigerte. Hinzu kommt, dass Hitler ab Mitte 1921 begann, sich mit der SA (16) seine eigene Privatarmee aufzubauen (17) – sein „sichtbares Bekenntnis zur Militanz, zum Einsatz von Gewalt“ (18) – entgegen der Vorschriften über die Auflösung der besonders in Bayern sehr aktiven Einwohnerwehren, und diese paramilitärische Organisation wuchs im Laufe der Zeit immer stärker an. Weitere Rechtsverstöße waren naturgemäß waffenrechtlicher Art.
Als Hitler und seine Anhänger ab Jahresanfang 1923 immer brutaler gegen politische Gegner und auch aus ihrer Sicht verdächtige Bürger auf der Straße vorgingen und z. B. anlässlich des 1. Mai 1923 faktisch zum Bürgerkrieg übergehen wollten, war mit dem Vorgang im Jahr zuvor ein Präzedenzfall geschaffen worden, der sich gleichsam als Freibrief für Hitler darstellte. Dies ging sogar soweit, dass trotz erneuten Landfriedensbruchs, wodurch Hitler strafverschärfend als sog. Wiederholungstäter hätte eingestuft werden müssen, weder eine zusätzliche Verurteilung erfolgte und noch nicht einmal der Widerruf der noch offenen Bewährung ausgesprochen wurde, der dann zur Verbüßung einer höheren Gesamtstrafe hätte führen müssen. Es mussten erst Todesopfer beklagt werden, bis man Hitler erneut vor Gericht gestellt und (welch Wunder) auch verurteilt hat.
Der Hitlerputsch als Rechtsgrund für eine zwingende Ausweisung und Abschiebung
Im Gegensatz zum gescheiterten Versuch Schweyers, der sich im Rahmen seiner bayerischen Zuständigkeit auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen stützen wollte, die er im Prinzip als Ermessensentscheidung hätte treffen und begründen müssen, wäre eine Ausweisung Hitlers aus dem Reichsgebiet zwingend vorgeschrieben gewesen, wenn hierfür strafrechtliche Vorschriften z.B. nach Reichsrecht anwendbar waren. Anders formuliert: Hätte sich Hitler durch eine seiner Aktionen strafbar gemacht und dabei gegen ein Gesetz verstoßen, das zwingend (ohne Ermessen) seine Ausweisung als Ausländer vorgesehen hätte, wären seine Tage in München, Bayern und dem Deutschen Reich gezählt gewesen.
Diesen Gefallen hat Hitler der Justiz tatsächlich auch am 08./09. November 1923 getan, als er den nach ihm benannten Putschversuch in München zunächst in der Nacht im Bürgerbräukeller auslöste und am nächsten Tag zur Mittagsstunde vor der Feldherrenhalle einem schnellen blutigen Ende zuführte.
Obwohl es im Zusammenhang mit diesem Ereignis sehr viele interessante Einzelheiten gibt, die zahlreiche Facetten der bayerischen Politik aber auch auf Reichsebene und der jeweils Beteiligten aufzeigen, kann an dieser Stelle nur der Frage nachgegangen werden, ob Hitler wegen des Putsches auszuweisen gewesen wäre. Erstaunlicherweise ist diese Frage – zumindest auf den ersten Blick – schnell zu bejahen.
Gesetzliche Grundlage für den Ausländer Hitler war § 9 Absatz 2 S. 1 Halbsatz 2 des sog. Republikschutzgesetzes vom 21.07.1922. (19) Nach dieser reichsrechtlichen Vorschrift musste ein ausländischer Straftäter, der z.B. wegen Hochverrats verurteilt wurde, zwingend aus Deutschland ausgewiesen werden; wobei auch ein lebenslängliches Wiedereinreiseverbot möglich war.
Mit anderen Worten: Wäre Hitler ob seiner Beteiligung am Putsch vom 09.11.1923 wegen Hochverrats verurteilt worden, wäre auch die Abschiebung zwingend gewesen. Bekanntlich fand der Hitlerprozess vom 26.02. bis zur Urteilsverkündung am 01.04.1924 in München statt; die eigentliche Hauptverhandlung nahm lediglich 25 Tage in Anspruch. (20)
Hierbei ist bereits die Tatsache auffällig, dass entgegen der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in o.g. Republikschutzgesetz der Prozess nicht beim Reichsgericht in Leipzig (dem sog. Staatsgerichtshof), sondern vor dem „Volksgericht I“ in München durchgeführt wurde. Das hatte nichts mit geographischen Überlegungen zu tun, sondern beruhte auf der Eigenmächtigkeit der bayerischen Staatsregierung, die im Wege einer Sondergesetzgebung am 24.07.1922 eine separate Landesverordnung zum Schutz der Republik erlassen hatte. Ziel dieser Verordnung war es, bayerische Interessen an einer Strafverfolgung im Bereich politischer Straftaten zu verfolgen – insbesondere Organe und Amtsträger außerhalb Bayerns auszuschalten. Allgemein ist zu den Volksgerichten in Bayern zu sagen, dass sich diese von den regulären Strafgerichten unterschieden, nämlich durch ein summarisches Verfahren und das Fehlen aller Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen. (21)
Von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Verordnung ganz abgesehen, ist juristisch der Umstand noch bedeutsamer, dass es sich bei den bayerischen Volksgerichten um sog. Ausnahmegerichte gehandelt haben dürfte, die zwar bei ihrer Einrichtung Ende 1918 (unter Kurt Eisner) aufgrund der damals besonderen politischen Umstände geboten erschienen, aber mit Erlass der Weimarer Verfassung seit Mitte August 1919 nach Art. 105 S. 1 formal unzulässig waren. (22)
Über die Frage, ob die bayerische Praxis der Volksgerichte auch im Falle des Hitlerprozesses anwendbar sein sollte, wurde schon kurz nach dem Putsch Mitte November 1923 im politischen Hintergrund der Reichshauptstadt heftig gestritten. (23) Vertreter der Reichsregierung des damaligen Kanzlers Stresemann und Abgesandte einer Delegation aus Bayern hatten naturgemäß grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Prozess gegen die Putschisten in München stattfinden dürfe. Wie so oft, wenn es in der Weimarer Republik um Streitigkeiten zwischen Bayern und dem Reich (bzw. Preußen) ging, wurde auf einem Treffen in Berlin am 15.11.1923 abschließend eine Art Formelkompromiss getroffen, wonach ein mögliches Urteil des Volksgerichts formale Rechtskraft erlangen würde, an die auch der Staatsgerichtshof gebunden wäre. (24) Anzumerken bleibt, dass dieser Kompromiss über die Frage der örtlichen, aber auch funktionellen Zuständigkeit des Gerichts zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als auf Reichsebene das Amt des Justizministers als politisches Leitungsorgan unbesetzt gewesen ist. Anfang November 1923 hatte die SPD-Fraktion im Reichstag die bisherige Koalition mit Stresemann platzen lassen, so dass auch der bis dahin amtierende Reichsjustizminister Gustav Radbruch seinen Kabinettsposten aufgeben musste. (25) Nun ist es reine Spekulation, ob Radbruch, wäre er zum Zeitpunkt des Hitlerputsches noch im Amt gewesen, den dafür vorgesehenen Staatsgerichtshof in Leipzig hätte durchsetzen können; jedoch wären die Vertreter der Reichspolitik in Berlin Mitte November in dieser Frage deutlich besser aufgestellt gewesen als ohne amtierenden Ressortchef. Zumal Radbruch als ordentlicher Juraprofessor für Strafrecht nicht nur politisch, sondern auch fachlich mehr Gewicht für Leipzig in die Waagschale hätte werfen können, da er dies bereits im Jahr zuvor bei dem Prozess gegen die Rathenau-Mörder tatkräftig unter Beweis gestellt hatte, indem er direkt in die Prozessvorbereitung eingriff, um zu erreichen, dass auch die „Organisation Consul“ als mutmaßliche Drahtzieherin (zumindest virtuell) auf der Anklagebank vertreten war. Ohne dieses Eingreifen Radbruchs hätte der Oberreichsanwalt als Anklagevertreter den kompletten Tatkomplex im Zusammenhang mit der Organisation Consul einfach unberücksichtigt gelassen. Allerdings war sich gerade Radbruch der eigentümlichen Wechselwirkung von rein fachlichen, juristischen und den politischen Aspekten und Perspektiven, die sich im Reichsjustizministerium gegenseitig beeinflussten, vollauf bewusst. (26)
Der Nachfolger für Radbruch als Reichsjustizminister wurde erst Ende November 1923 ernannt und mit Minister Emminger wurde ein Vertreter der Bayerischen Volkspartei berufen, der als Bayer nichts gegen den Gerichtsort München einzuwenden hatte. Auch das gehört zu den Krisengeschichten der Weimarer Republik, dass während eines der entscheidensten Zeiträume des Krisenjahres 1923, nämlich fast im gesamten November, ein Schlüsselressort vakant gewesen ist.
Die mit Minister Emminger verbundenen Justizreformen, die heute teilweise kritisch gesehen werden, hatten allerdings keinerlei Auswirkungen auf den Ausgang des Hitlerprozesses. Im Ergebnis wurde der Hitlerprozess trotz aller juristischer Bedenken in München durchgeführt. (27)
Da wahrscheinlich die wenigsten Leser ausreichende juristische Fachkenntnisse (vor allem auf dem Gebiet des „politischen“ Strafrechts) besitzen, wird auf eine nähere Analyse des Urteils vom 01.04.1924 und des gesamten Prozessverlaufs verzichtet – es kommt nur auf das Ergebnis an. (28)
Denn Hitler wurde in der Tat verurteilt und zwar gerade wegen eines Verbrechens des Hochverrats, auch wenn die Strafhöhe (fünf Jahre Festungshaft nebst einer geringen Geldstrafe) sehr milde ausfiel – denkbar war nämlich auch die Verhängung der Todesstrafe (29) – und bereits im Urteil eine sehr zeitnahe Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung in Aussicht gestellt wurde. Anzumerken bleibt, dass damals „Festungshaft“ – trotz der martialisch klingenden Bezeichnung – die mildeste Form der Haftstrafe dargestellt hat, nämlich eine Art „Ehrenhaft“ (custodia honesta – woran man sehen kann, dass noch Vorstellungen eines Ehrbegriffs aus dem Mittelalter eine Rolle spielten). Hitler konnte in der Festung Landsberg nahezu uneingeschränkt Besucher empfangen, hatte eine für damalige Verhältnisse kommod eingerichtete Zelle, er hatte die Muße, sich literarisch zu betätigen – Beginn der Niederschrift von „Mein Kampf“, nahezu alle Mitverschwörer, die verurteilt wurden, waren ebenfalls in Landsberg untergebracht und man konnte sich fast täglich zwanglos treffen, lediglich „Damenbesuch“ war schwierig, doch Hitler hatte sich ja nie großartig für das weibliche Geschlecht interessiert, so dass auch dies keine echte Einschränkung darstellte.
Doch sind das im Zusammenhang mit dem hier behandelten Thema eher Nebensächlichkeiten. Was war mit der obligatorischen Ausweisung Hitlers als einschlägig verurteiltem Straftäter im Sinne von § 9 Abs. 2 Republikschutzgesetz? Besonders in diesem Punkt entbehrt die Begründung des Vorsitzenden Richters Neithardt nicht einer geradezu verwerflichen Rechtsblindheit! (30)
Die formal zwingende Anwendung dieser Vorschrift wurde vom Gericht mit dem absurden Argument übergangen, Hitler sei „Deutschösterreicher“, er habe viereinhalb Jahre für Deutschland gekämpft, er denke und fühle deutsch, so dass er nach Sinn und Zweckbestimmung nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden Vorschrift fallen konnte (31) – so der nach 1933 von der NSDAP belobigte und hoch dekorierte Vorsitzende Richter Neithardt.
War eine solche richterliche Reduktion des Anwendungsbereichs zulässig? Nach einhelliger Ansicht der Fachvertreter sicher nicht. Was stellte das Urteil (nicht nur in diesem Punkt) stattdessen dar? Rechtsbeugung – sollte man wohl meinen. Doch die am Hitlerurteil beteiligten Richter wurden hierfür nie zur Rechenschaft gezogen – aber nicht wegen des oft scheinheiligen Arguments der „richterlichen Unabhängigkeit“, sondern weil einerseits gegen das Urteil eines Volksgerichts damals kein Rechtsmittel zulässig war (32) und andererseits hätte es kein Staatsanwalt in München Mitte der 1920er Jahre gewagt, ein Ermittlungsverfahren gegen Neithardt und Kollegen einzuleiten bzw. es wäre jedenfalls keine Hauptverhandlung eröffnet worden. Diese Annahme ist weder spekulativ noch „unhistorisch“, sondern einfach realistisch. Es gab zwar 1946 den Versuch einer sog. Spruchkammer, Neithardts Rolle und Unterstützung der NS-Gewaltherrschaft zu untersuchen – was bei einem Toten (denn er verstarb bereits 1941) nur unter bestimmten Umständen möglich war, doch wurde das Spruchkammerverfahren letztlich eingestellt, da Neithardt wegen der Nichtausweisung Hitlers lediglich ein bloßer Rechtsirrtum, aber gerade keine Rechtsbeugung bescheinigt wurde. (33) Im Ergebnis war Neithardt somit zwar ein unfähiger Richter, aber kein Rechtsbrecher! Hätte Neithardt nach 1945 noch gelebt und seine Weiterverwendung in der bayerischen Justiz angestrengt, hätte er somit einen astreinen „Persilschein“ gehabt – so darf man sich im Übrigen viele der damals durchgeführten Spruchkammerverfahren im Bereich der Justiz vorstellen, nicht nur in Bayern.
Aber auch als Hitler im Dezember 1924 weit vor der Zeit auf Bewährung entlassen wurde, zeigte sich die Staatsgewalt beim Thema seiner eventuellen Ausweisung in einem auffällig hilflosen Zustand. (34)
Das endgültige Scheitern der Bemühungen um eine Ausweisung Hitlers
Hitlers gescheiterter Putsch und dann auch der anschließende Prozess waren damals Medienereignisse ersten Ranges – teilweise auch im Ausland. Am 01.04.1924 (Tag der Urteilsverkündung) glich die Verhandlung am Volksgericht „einer Aufsehen erregenden Theaterveranstaltung“. (35) Insbesondere die angeklagten Mitverschwörer, die vormals zu den Berufsmilitärs zählten, hatten sich mit ihren Orden und Medaillen wie für eine Parade herausgeputzt – wohl vorausahnend, dass ihnen keine wirklich ernsthafte Bestrafung drohte (Ex-Generalquartiermeister Ludendorff wurde ja dann auch freigesprochen).
Weil – zumindest zeitweise – sogar die Befürchtung bestand, dass selbst Hitler als der eigentliche Haupttäter in München zu gnädige Richter finden könnte, die seine Beweggründe als Notwehr berücksichtigt hätten, haben Beamte der bayerischen Polizei in Kenntnis der preußischen Justiz versucht, erneut eine Ausweisung Hitlers auf dem Verwaltungsrechtsweg zu betreiben.
„Den ersten Schritt bei den österreichischen Grenzbehörden unternahm die bayerische Polizei im März 1924, nachdem sie sich schon am 2. Januar bei ihren Kollegen in Linz erkundigt hatte, ob Hitlers österreichische Staatsangehörigkeit noch anerkannt werde. Bei ihrer Erkundigung im März stellte sie die spezielle Frage, ob die österreichischen Behörden Hitlers Staatsangehörigkeit anerkennten und bereit wären, ihn zu übernehmen, falls die bayerische Regierung seine Ausweisung verfügen sollte. Die Linzer Landesregierung antwortete am 20. April zustimmend.“ (36)
Dies geschah also zunächst noch vor Ende des Hochverratsprozesses in München und zwar unabhängig von einer Verurteilung Hitlers und der Anwendung von § 9 Republikschutzgesetz – wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt, als der Prozess im Nachbarland noch nicht so publik war, wie nach dem Urteilsspruch.
„Auf Anfrage der Linzer Landesregierung anerkannte der Magistrat Linz das Heimatrecht Hitlers als noch geltend… Gleichzeitig wurde wegen der Übernahme die österreichische Grenzstelle Passau verständigt. So stand dann Anfang Mai 1924, ohne dass die Öffentlichkeit davon besondere Notiz nahm, alles bereit, um Hitler in seinem Heimatland … zu empfangen.“ (37)
Nun fragt sich, warum dann immer noch nicht die Abschiebung Hitlers vollzogen wurde, obwohl nicht nur die juristischen, sondern auch die „diplomatischen“ Voraussetzungen aufeinander abgestimmt worden waren.
Wahrscheinlich lag es auf deutscher bzw. bayerischer Seite daran, dass das besagte Hitlerurteil doch nicht die schlimmsten Befürchtungen, nämlich Freispruch für den Hauptangeklagten, bestätigt hatte und – ein Argument, das auch heute immer noch aktuell ist – nach dem Münchner Prozess ziemlich schnell das Interesse der Öffentlichkeit erlahmte. „Die Frage seiner Ausweisung wurde einstweilen als nicht dringlich fallengelassen“. (38)
Erst als der frühest mögliche Zeitpunkt für eine Überprüfung der Strafaussetzung von Hitlers Haft zur Bewährung anstand, wurden auch die politischen Stellen in München bzw. Berlin wieder aktiv, um an die im Frühjahr 1924 erfolgten Anfragen und Zusagen anzuknüpfen.
Doch „Ende September 1924 wurde jedoch die Chance, Hitler nach Österreich ausweisen zu können, durch das direkte Eingreifen der österreichischen Bundesregierung vernichtet. Als die österreichische Bundesregierung („durch Quertreiberei“, sagt Jetzinger dunkel) davon hörte, dass Hitlers Ausweisung bevorstand und die Landesregierung von Oberösterreich bereits ihre Bereitschaft, ihn zu übernehmen, erklärt hatte, gab sie sofort Weisung nach Linz und allen Grenzbahnhöfen, Hitler auf keinen Fall das Betreten Österreichs zu gestatten. Zur Begründung dieses Befehls wurde sein Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit in Zweifel gezogen“. (39)
In diesem Zusammenhang wurde im Berliner Außenministerium ein langes Memorandum über die juristischen und politischen Hintergründe des Falles erarbeitet. Nach einer Zusammenfassung der juristischen Aspekte sowie der Feststellung, dass die bayerische Regierung streng im Rahmen ihrer Prärogative gehandelt habe, wurde festgestellt, dass die Reichsregierung den Ausweisungsplan nach Beratungen mit einer Anzahl von Persönlichkeiten in München befürworten könne. Das einzige Argument gegen dieses Verfahren sei Hitlers ehrenvoller Dienst im deutschen Heer, doch habe dieser Umstand nach Ansicht von Vertretern der Reichsregierung dem Wohle der Nation gegenüber zurückzutreten. Daraufhin hatte die bayerische Regierung die deutsche Gesandtschaft in Wien offiziell um Unterstützung ihres an die österreichische Regierung gerichteten Ansuchens gebeten. (40)
Denn inzwischen hatte sich der damalige österreichische Bundeskanzler Ignaz Seipel massiv in diese brisante Angelegenheit eingeschaltet und versuchte durch ziemlich gewagte juristische Konstruktionen, Hitlers Heimatrecht und damit auch seine Staatsbürgerschaft zu bestreiten.
„Die bayerische Regierung hatte ihren Antrag auf eine Anzahl von Präzedenzfällen gestützt. Ihre Vorstellungen scheinen in Wien jedoch keinerlei Wirkung gehabt zu haben. Bundeskanzler Dr. Seipel blieb bei seinem Argument“ (41), zumal auch in Österreich inzwischen die Causa Hitler immer stärker die Öffentlichkeit bewegte.
„Angesichts dieser wiederholten Weigerung, die Rechtmäßigkeit und Überzeugungskraft ihrer Vorstellungen anzuerkennen, war die bayerische Regierung genötigt, die Lage zu überprüfen.“ (42)
Da im Spätherbst 1924 wegen der bevorstehenden Reichstagswahlen (7. Dezember 1924) keine Entscheidung mehr getroffen werden sollte (43) und die vorzeitige Haftentlassung Hitlers vom zuständigen Gericht bereits beschlossen war und zwar unabhängig von den politischen Überlegungen und behördlichen Aktivitäten, kam Hitler noch vor Weihnachten 1924 wieder auf freien Fuß, ohne unmittelbar mit einer Abschiebung rechnen zu müssen.
Hitler wäre kein Macht- und Instinktmensch gewesen, hätte er auf dieses merkwürdige Schauspiel juristischer und politischer Zweideutigkeiten nicht mit einem eigenen Angriff reagiert. Er ging nämlich im Frühjahr 1925 selbst in die Offensive, indem er bei den österreichischen Behörden um „Entlassung aus der österreichischen Staatsbürgerschaft“ nachsuchte. Dieser Antrag wurde am 30. April 1925 von der österreichischen Regierung genehmigt (44), so dass Hitler mit Verlust seiner bisherigen Staatsbürgerschaft ab Mai 1925 tatsächlich staatenlos geworden war.
„Nach alledem scheint die bayerische Regierung durchaus zur Ausweisung Hitlers entschlossen gewesen zu sein und darauf lediglich angesichts der Weigerung der österreichischen Regierung, Hitler zu übernehmen, verzichtet zu haben.“ (45)
Mit der Staatenlosigkeit Hitlers war es faktisch unmöglich geworden, diesen wieder nach Österreich abzuschieben; Hoffnungen in München und Berlin, er würde noch einmal wegen eines Hochverratsverbrechens o.ä. strafrechtlich belangt werden können, erwiesen sich als frommer Wunsch, da Hitler bekanntlich ab Mitte der 1920er Jahre seine persönliche Taktik und politische Strategie änderte.
„Es hat tatsächlich nur an einem Haar gehangen, dass Hitler nicht nach Österreich überstellt wurde; hätte die Wiener Regierung sich nicht eingemengt, wäre Oberösterreich mit ihm `beglückt´ worden. Die Wiener Regierung meinte, ihr Land zu schützen, wenn sie Hitler nicht herein ließ“. (46)
Dass es dann noch bis Ende Februar 1932 dauern sollte, bis Hitler – über den Umweg des damals selbständigen Landes Braunschweig – eingebürgert wurde und somit die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, ist nicht mehr Gegenstand dieser Darstellung.
VI) Resümee und Ausblick
Eingangs wurde der Gedanke „kontrafaktischer Überlegungen“ angeschnitten, soll heißen, man kennt die wahren Fakten und versucht einen alternativen Verlauf zu konstruieren.
Um noch einmal auf diesen methodischen Ansatz zurückzukommen, warum die Frage nach alternativen Geschehensabläufen im Zusammenhang mit dem gesamten Thema der (unterlassenen) Abschiebung Adolf Hitlers historisch bedeutsam und auch wissenschaftlich legitim ist, soll auf die Einsicht hingewiesen werden, „dass der Gang der Dinge bisweilen anders gelaufen wäre, wenn kleine Gegebenheiten anders ausgesehen hätten. Damit ist unterstellt, dass die Geschichte keineswegs so kommen musste, wie sie gekommen ist. Welche Wege ebenfalls hätten eingeschlagen werden können, an welchen Stellen sie abzweigen, in welche Richtung sie führen – das ist zunächst einmal an und für sich wissenswert. Das Nachdenken über vergangene Möglichkeiten erweitert unsere Kenntnis der Vergangenheit um Wißbares.“ (47)
Wäre Adolf Hitler also im o.g. Zeitraum (ca. 1922 – Ende 1924) erfolgreich und dauerhaft nach Österreich abgeschoben worden, was dann? Insoweit müssten erstmal unterschiedliche Szenarien entwickelt werden und zwar abhängig vom konkreten Zeitpunkt.
Bei einer sehr frühen Abschiebung (1922 oder bis zur Jahresmitte 1923) wäre es sehr wahrscheinlich gewesen, dass zumindest der Putsch vom November 1923 nicht unter der unmittelbaren Leitung Hitlers stattgefunden hätte. Das schließt nicht aus, dass trotzdem die explosive Stimmung in München zu einem (versuchten) Staatsstreich geführt hätte, da auch ohne Hitlers Phantastereien genügend Strömungen für einen Umsturz in Bayern vorhanden waren: Monarchisten unter Kronprinz Rupprecht über Ehrhardt und bestimmte Teile der Reichswehr bis hin zu Ludendorff und den „Vaterländischen Verbänden“. (48)
Doch wäre ein solcher Putsch ohne Hitler ausgeübt worden, wäre sein „Standing“ innerhalb der rechtsextremen Szene Bayerns bzw. Deutschlands stark ramponiert gewesen und zwar unabhängig vom Ausgang. (49)
Wäre eine Abschiebung erst nach dem Putsch erfolgt (im Laufe des Jahres 1924 oder unmittelbar nach seiner frühzeitigen Haftentlassung), hätte natürlich der Bekanntheitsgrad, den Hitler in der Zwischenzeit erlangt hatte, zu einigen Komplikationen hinsichtlich der Vermeidung einer Wiedereinreise führen können. Derartige „Komplikationen“ waren letztlich ja auch der Hintergrund für die massive Weigerung des österreichischen Bundeskanzlers, einer Überstellung Hitlers nach Österreich zuzustimmen. Aus Sicht der deutschen bzw. bayerischen Behörden (insbesondere an der Grenze) wäre dann im Falle eines Wiedereinreiseversuchs Hitlers ein konsequentes Durchgreifen notwendig gewesen – ob dies dann tatsächlich von jedem Beamten zu erwarten gewesen wäre, kann nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Auch wenn die Landespolizei am 9. November 1923 vor der Feldherrenhalle auf Hitler und seine Spießgesellen geschossen hatte, heißt das nicht zwingend, dass auch noch Jahre später bayerische Grenzer auf Hitler und eventuelle Gehilfen geschossen hätten, wäre eine illegale Einreise versucht worden (ein Szenario, das heute unter ganz anderen Vorzeichen von bestimmter Seite „diskutiert“ wird).
Losgelöst von solchen „Grenzfragen“, die ja zunächst bayerische Behörden tangiert hätten, sind aber auch noch ganz andere Aspekte von Interesse, wenn man von einer erfolgreichen Abschiebung Hitlers ausgeht.
Bei einer „frühen“ Abschiebung wäre das innerparteiliche Machtgefüge in der NSDAP (aber auch in der SA) gehörig durcheinander geraten. Es war ja keineswegs so, dass Hitler in den Jahren 1921 oder 1922 unumschränkt vorgehen konnte bzw. ohne interne Opponenten gewesen wäre. Und dann war ja auch noch das liebe Geld: Ohne Hitlers Gönner, die wahrscheinlich bei seiner Abwesenheit deutlich weniger spendabel gewesen wären, hätte der Parteibetrieb in München relativ schnell eingestellt werden müssen, da die regulären wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. in der Zeitungsbranche, „Völkischer Beobachter“) zunächst nur Verluste einbrachten. (50)
Aber auch bei einer „späteren“ Abschiebung hätten für Hitler einige Probleme auftauchen können, nämlich in seinem Geburtsland. Spätestens aufgrund der „Publicity“ durch den Münchner Prozess war sein Name auch in Österreich nicht mehr ganz so unbekannt, wie 1913 vor seiner Flucht nach München. Wäre er z.B. nach Linz, wo er ja formal noch „heimatberechtigt“ war, abgeschoben worden, hätte nur ein kleiner Kommunalbeamter (durch Zufall) den Aktenvorgang von Hitlers „Musterung“ in die Finger bekommen brauchen, dann hätte der Inhalt dieser Akte am Image des Weltkriegsveterans stark gekratzt. (51)
In seinem Bildungsroman „Mein Kampf“ konnte Hitler zwar folgenlos die Wahrheit verdrehen und sich selbst zum großdeutschen Helden stilisieren, doch der Behördenakt in Linz hat eine ganz andere Sprache gesprochen. Die rechtsextreme Szene im damaligen Österreich wäre bestimmt begeistert gewesen, einen „Stellungsflüchtling“ in ihren Reihen begrüßen zu dürfen. Und hier kommt wahrscheinlich das größte Problem für Hitler, wäre er Mitte der 1920er Jahre nach Österreich abgeschoben worden: die fehlende Verankerung im dortigen Milieu. Bekanntlich erfolgte die erste Gründung einer Nazi-Partei noch im österreichischen Kaiserreich, 1903 im damaligen böhmischen Aussig, also lange vor Drexlers stümperhaften Bemühungen in der Münchner Nachkriegszeit. Doch waren die Verbindungen zwischen der Münchner NSDAP und den Nazis in Österreich in den frühen 1920er Jahren eher distanziert. (52)
Von „Schwesterparteien“ kann zumindest damals nicht die Rede gewesen sein, so dass es für Hitler Mitte der 1920er Jahre im Falle einer Abschiebung nach Österreich doch sehr kritisch hätte werden können, dort politisch und vor allem auch beruflich Fuß zu fassen; sein Talent als Postkartenmaler war ja auch eher limitiert, so dass ein erneuter Absturz ins Männerwohnheim gar nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
Mit dieser Spekulation soll die Frage nach einem „was wäre wenn“ beendet werden, es gibt einfach zu viele denkbare Wendungen und Facetten, die theoretisch in Betracht kommen könnten. Zielführender ist eine Analyse der Ursachen bzw. Faktoren, die eine Rolle dabei spielten, dass es dann doch nicht zu einer Abschiebung Hitlers kam, obwohl diese durchaus vollziehbar, also im Ergebnis erfolgreich gewesen wäre.
Zum einen waren es zunächst allgemeine politische Fehleinschätzungen des Vorsitzenden der damaligen SPD-Fraktion im bayerischen Landtag, Erhard Auer, die dieser nach 1933 bestimmt selbst am meisten bedauert haben dürfte, da er mehrfach inhaftiert wurde und noch kurz vor Kriegsende schwer erkrankt verstarb. Doch sogar der tapfere Innenminister Schweyer musste mit erheblicher Gegenwehr aus den eigenen Reihen rechnen, so gab es auch im bayerischen Kabinett extrem rechtskonservative Mitglieder, wie Franz Gürtner, der ab August 1922 als Justizminister gegenüber Hitler und seinen Helfern große Nachsicht übte (so z.B. bei der Frage der vorzeitigen Entlassung Hitlers aus der Landsberger Festungshaft). Als späterer Reichsjustizminister verteidigte Gürtner Hitlers Säuberungsaktionen anlässlich des sog. Röhm-Putsches. (53)
Dann ist zu berücksichtigen, dass sich in Bayern als Folge der vom ehemaligen Ministerpräsidenten von Kahr propagierten Idee von der „Ordnungszelle Bayern“ viele Sympathisanten und Unterstützer der rechtsnationalistischen, meist auch antisemitischen Szene in hohen Ämtern etablieren konnten. Lange Zeit war es der Münchner Polizeipräsident Pöhner, der seine schützende Hand nicht nur über rechtsradikale Radaubrüder vom Schlage Hitlers hielt, sondern sogar steckbrieflich gesuchte Aktivisten der Organisation Consul vor einer Verhaftung bewahrte. Selbst verhältnismäßig integre Ministerpräsidenten wie von Lerchenfeld oder von Knilling konnten sich der Einflussnahme diverser rechter Gruppen nicht entziehen. In diesem Zusammenhang wird von einem Halbdunkel bzw. einer Atmosphäre „lizenzierter Illegalität“ gesprochen, die damals besonders in München herrschte. (54)
Zum anderen war das „Zeitfenster“ für eine erfolgreiche Abschiebung Hitlers stark begrenzt. Wenn dann noch durch eine (damals rechtslastige) Justiz am Rande der Rechtsbeugung, siehe oben das Urteil des Volksgerichts in München, und die üblichen Verzögerungen in den Verwaltungsvorgängen Zeit und Gelegenheit verschenkt werden, ist es – ähnlich wie heute – nicht verwunderlich, dass selbst offensichtliche Abschiebefälle scheitern.
Und dann ist noch eines zu bedenken: „Der Kampf der extremen Rechten gegen den demokratischen Staat von Weimar erhielt in Bayern seine besondere Spitze dadurch, dass hier mit Ausnahme der bürgerlichen Deutschen Demokratischen Partei alle ernstzunehmenden politischen Kräfte einschließlich der Sozialdemokratie Gegner der zentralstaatlichen Organisation des Reiches waren.“ (55)
Die Abneigung gegenüber der Berliner Hauptstadt-Politik war oft größer als die politische Vernunft; da spielte wohl auch noch ein Gefühl der Rache für 1871 (Gründung des preußischen Bismarckreiches, wodurch die bayerische Monarchie faktisch degradiert wurde) für den ostentativ zur Schau getragenen Hang der Bayern zum Separatismus eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Übertragen auf heutige Problemlagen muss die Frage gestellt werden, wie der Staat, genauer gesagt die zuständigen Verwaltungsbehörden auf der einen Seite und andererseits die involvierten Gerichte verschiedener Fachrichtungen, ihre Aufgaben bewältigen.
So wird nun seit Jahren beklagt, dass bestimmte Täter ausländischer Herkunft gegenüber deutschen Behörden falsche Angaben zur Identität, Nationalität oder auch zum Lebensalter machen. Dies war aber auch schon vor hundert Jahren ein Problem. Wie konnte Hitler bei seiner Anmeldung in München 1913 über seine Staatsangehörigkeit täuschen? Gab es für die damaligen königlich-bayerischen Beamten in der Stadtverwaltung keine Anhaltspunkte dafür, dass Hitler gerade nicht „staatenlos“ war, wie er fälschlich angab? Warum fanden falsche Angaben über persönliche Merkmale Hitlers sogar Eingang in das Urteil des Volksgerichts 1924? Wer in der damaligen Reichsregierung von Kanzler Stresemann hat nach dem 9. November 1923 die falsche Behauptung zu verantworten, Hitler habe kurz vorher die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt?(56) Man kann daher zum Schluss kommen, dass bestimmte „Fehler“ oder auch Pannen in bürokratischen Systemen einfach passieren. Zumindest wenn die gebührende Aufmerksamkeit fehlt.
Wenn in den medienwirksamen Fällen des Attentäters vom Berliner Breitscheidplatz oder des mutmaßlichen Bin-Laden-Leibwächters zumeist auf den Gesichtspunkt abgestellt wird, eine Strafverfolgung müsse Vorrang haben vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, ist die Frage durchaus legitim, warum nicht eine unzweideutige Vorgabe der Politik erfolgt, wonach die Gefahrenabwehr auch aus Bürgersicht höher gewichtet wird, somit ein Primat des Verwaltungsrechts (mit dem postulierten Ziel, Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten) vor dem Strafrecht, dessen Resozialisierungsbemühungen in den meisten der hier in Rede stehenden Fällen wirkungslos verpuffen wird.
Die gegen Hitler 1924 verhängte „Ehrenhaft“ in der Festung Landsberg ging auch von einem bestimmten Ehrbegriff aus, der in einem bestimmten Wertesystem verankert war. Wer aber außerhalb dieser Werteordnung steht, kann auch mit derartigen Vorstellungen wenig anfangen und wird diese Art Strafe als lächerlich empfinden, als Ausdruck von Schwäche – so wie es sich heute in vielen Fällen der Bewährungsstrafen bei ausländischen Intensivtätern zeigt. Hier gegenzusteuern, ist bei dem komplexen rechtlichen Rahmen, der heute gilt, sicher nicht einfach und Politiker bzw. Entscheidungsträger sind hierbei nicht zu beneiden; aber letztlich handelt es sich um die Bewährungsprobe des Rechtsstaates.
Die Gratwanderung zwischen einem starken und toleranten Rechtsstaat wird im Einzelfall sicher nicht einfach zu bewältigen sein. Hier hängt auch vieles von den fachlichen Kompetenzen der zuständigen Bediensteten in Justiz und Verwaltung ab. Bedenklich dürfte allerdings die Forderung nach Beachtung des Rechtsgefühls in der deutschen Bevölkerung sein; nicht nur weil dieses meist eher undifferenziert und manipulierbar erscheint, sondern vor allem wegen der Erfahrungen mit „Völkischen Rechtsideen“. Aus Sicht des Gesetzgebers wäre es dann schon eher ratsam, Erkenntnisse der modernen Rechtssoziologie zu beachten – als Stichwort soll an dieser Stelle „Legitimation durch Verfahren“ (Niklas Luhmann) genügen.
Auch beim Thema „Behördenpannen“ gibt es heutzutage noch viel Luft nach oben. Dazu gehören natürlich auch spezielle „Feinheiten“ im Bund-Länder-Verhältnis, also der Frage, wieweit der Föderalismus ein effektives Handeln beeinflussen oder gar behindern darf.
Und wie das Gezeter mit der österreichischen Bundesregierung im Herbst 1924, als um die Anerkennung von Hitlers Staatsbürgerschaft und Heimatrecht in Österreich gestritten wurde, gezeigt hat, waren auch schon immer „diplomatische“ Feinheiten zu beachten; nicht erst im Zusammenhang mit der Rückführungsthematik, wo es meist um fehlende Dokumente geht.
Auf der anderen Seite gibt es heute natürlich viel mehr Transparenz und Öffentlichkeit bei dem angesprochenen Thema, so dass „einfache“ Vertuschungen deutlich schwieriger geworden sind, sprich Pannen bei Behörden und Gerichten fallen heute viel schneller und nachhaltiger ins Gewicht.
Abschließend kann festgehalten werden, dass nicht erst in der Gegenwart Probleme bzw. Schwierigkeiten bei der Abschiebung krimineller Ausländer bzw. politischer Gefährder entstanden sind, die gerne auf die komplizierten Gesetze und Verfahren abgewälzt werden, sondern auch schon vor fast hundert Jahren. Die entscheidende Frage ist daher, was sich aus der historischen Erfahrung für das aktuelle Handeln übertragen und umsetzen lässt.
Autor: Thomas Fuchs, Assessor iur., Rechtshistoriker
Anmerkungen
(1) Ferguson, S. 397; der gesamte Abschnitt umfasst S. 393 – 399.
(2) Ohne aber jede Relativierung von Hitlers Ideologie mit dem politischen Islam vornehmen zu wollen; es geht lediglich um die Frage vergleichbarer Strukturen, wie Rechtslage und Behördenhandeln.
(3) Art. 114 Abs. 1 S. 2 Weimarer Reichsverfassung bzw. § 16 S. 2 der Bayerischen Verfassung (sog. Bamberger Verfassung) vom August 1919.
(4) Ziegler, a.a.O.
(5) Franz Xaver Schweyer gilt zwar als sehr konservativ und erzkatholisch, was sicher auch zu seiner offenen Ablehnung Hitlers geführt hat. Diese Kritik führte nach 1933 zu seiner Inhaftierung, wo er einen Schlaganfall erlitt und Ende 1935 verstarb. Erst 2015 wurde sein Leben mit einer Biographie gewürdigt: Peter C. Düren, Minister und Märtyrer. Der bayerische Innenminister Franz Xaver Schweyer (1868–1935).
(6) Jetzinger, S. 249 – 272; dort auch die Schilderung, wie im Wege der Amtshilfe Hitler doch noch in München aufgespürt wurde und – ausnahmsweise – zur Musterung nach Salzburg musste und dort dank seines schauspielerischen Talents als „untauglich“ für den Wehrdienst eingestuft wurde.
(7) § 7 Nr. 2 u. § 9 österreichisches Staatsbürgerschaftsgesetzes v. 1949, das auf die Vorkriegslage Bezug nimmt.
(8) Österreich hatte nach dem Hitlerputsch zunächst unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, erst ein „Machtwort“ des damaligen Kanzlers sollte das mißliche Problem „lösen“, s. im Text weiter unten.
(9) Aktuell wird dies „Vermeidung der Zuwanderung in die Sozialversicherungssysteme“ genannt.
(10) Walter, Ostjuden (Weimarer Republik), in: Historisches Lexikon Bayerns (HLB).
(11) Kellerhoff, S. 78 f. mit entsprechenden Nachweisen; Kratzer, Süddeutsche Zeitung Magazin v. 18.11. 2015: „Hitlers frühester Widersacher“.
(12) Kellerhoff, S. 393 dortige Fußnote 7.
(13) Als spezieller Zeitzeuge hat dies z.B. Ernst v. Salomon in seinem „Fragebogen“ thematisiert, insbesondere S. 327 – 336 (die Bezeichnung „Idiot“ für Hitler auf S. 331, 333).
(14) Im Landtag ab 1924, später auch im Reichstag. Ministerpräsident Ende 1945/46.
(15) Hoegner, S. 64 f.
(16) Die endgültige Namensgebung erfolgte im Oktober 1921.
(17) Vgl. Winkler, S. 158.
(18) Kellerhoff, S. 68.
(19) Reichsgesetzblatt 1922 I, S. 585-590; oder www.documentArchiv.de/wr/repschutz_ges01.html.
(20) Vergleiche die Verfahrensdauer bei heutigen Terrorismusprozessen: meist mehrere Jahre.
(21) Bauer, Volksgerichte 1918-1924, in: HLB.
(22) Vgl. Apelt, S. 279 ff. (S. 281).
(23) Siehe Huber, Dok.-Nr. 332, S. 386 – 389.
(24) Huber, a.a.O., S. 387.
(25) Zum Koalitionsbruch der SPD vgl. Winkler, S. 228 – 230 (Hauptgrund: Koalitionen mit der KPD in Sachsen u. Thüringen).
(26) Vgl. Möller, S. 188 m.w.N.
(27) Zum Ganzen: Hecker, Hitler-Ludendorff-Prozess, 1924, in: HLB; Steger, S. 446 f.
(28) Originalurteil als pdf bei Hecker, a.a.O.; ebenfalls abgedruckt bei Gritschneder, S. 67 – 94.
(29) Siehe § 1 Abs. 2 Republikschutzgesetz, in Anm. 19; vgl. Gritschneder, S. 50.
(30) Vgl. Gritschneder, S. 48, 56 f.
(31) So im Originalurteil S. 44 am Ende, wie in Anm. 27.
(32) Bauer, in Anm. 21; Gritschneder, S. 49.
(33) Gritschneder, S. 64 f.
(34) Gritschneder, S. 142.
(35) Steger, S. 441.
(36) Watt, S. 272.
(37) Jetzinger, S. 277.
(38) Watt, S. 273.
(39) Watt, S. 273 f.
(40) Watt, S. 275.
(41) Watt, S. 277.
(42) Watt, dito.
(43) Watt, S. 278.
(44) Jetzinger, S. 279 f.; Watt, S. 278 f.; Gritschneder, S. 57 f.
(45) Watt, S. 279.
(46) Jetzinger, S. 280 (den Einmarsch Hitlers im März 1938 konnte damals noch niemand voraussehen).
(47) Demandt, S. 16.
(48) Hoegner, S. 63 – 98.
(49) Ein Grund für Hitlers überstürztes Handeln im November 1923 war die ausgeprägte Furcht, seine Konkurrenten im rechtsradikalen, völkischen Lager könnten zuerst zuschlagen.
(50) Vgl. Kellerhoff, S. 69.
(51) Vgl. Jetzinger, S. 271 f.
(52) Vgl. Kellerhoff, S. 63 ff.
(53) Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr v. 3. Juli 1934, abgedruckt bei Kroeschell, S. 272 („der Führer schützt das Recht“).
(54) So Jasper, S. 434; vgl. auch bei von Salomon, S 331 – München als eine Art „Irrlicht“.
(55) Ay, S. 11.
(56) Im Aufruf an das deutsche Volk von Reichspräsident Ebert und der Regierung Stresemann vom 9. November 1923, abgedruckt bei Huber, Dok.-Nr. 313, S. 369.
Literaturverzeichnis
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