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Startseite > Rezensionen > Buchrezensionen > NS-Prozesse 1945-2015. Eine Bilanz aus juristischer Sicht – von Karl-Heinz Keldungs
Geschrieben von: Friedhelm Wolski-Prenger
Erstellt:

NS-Prozesse 1945-2015. Eine Bilanz aus juristischer Sicht – von Karl-Heinz Keldungs

Das Versagen der deutschen Justiz bei NS-Prozessen – Ein Richter zieht Bilanz

NS-Prozesse 1945-2015. Eine Bilanz aus juristischer Sicht - von Karl-Heinz KeldungsIn der Gegenwart erklärt der Bundestagsfraktionsvorsitzende einer Partei mit erheb­licher Wählerschaft die Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten für einen „Vogel­schiss“, eine andere Führungsfigur derselben Partei fordert eine „180-Grad-Wende in der deutschen Erinnerungspolitik“. Ein publizistisches Dauerfeuer dieser und an­derer Rechtsparteien richtet sich gegen Juden, Muslime, „Fremde“, Journalisten oder de­mokratische Politiker. Angesichts einer Vielzahl von Morden und anderer Verbre­chen von Rechtsextremis­ten in den letzten Jahren, von denen nicht wenige auf neonazistische Hetze zurückzuführen sind, ist es von erheblicher Bedeutung, an die Ver­brechen der Nazidiktatur und an besonders grausame Verbrechen in Hitlers per se verbrecherischem Krieg zu erinnern.

Die Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen von 1933 bis 1945 ist Thema ei­ner Vielzahl von historischen oder politikwissenschaftlichen Publikationen. Karl-Heinz Keldungs, ehe­maliger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, unternimmt es, die Verfahren umfassend aus juristischer Sicht vorzustellen.

Dazu arbeitet Keldungs 70 Jahre Prozesse gegen NS-Täter auf, die in Vernichtungsla­gern, bei den Einsatzgruppen, der sogenannten Euthanasie und als Kriegsver­brecher an Massenmorden beteiligt waren. Zu den schlimmsten Kriegsverbrechen gehören neben vielen anderen die Auslöschung von Bewohnern und die Zerstörung von Ortschaften wie etwa des tschechischen Lidice oder des französischen Oradour-sur-Glane.

Dargestellt werden u.a. die alliierten Nürnberger Prozesse und die daran anknüpfenden Folgeprozesse vor amerikanischen Militärgerichtshöfen. In diesen und anderen frü­hen Verfahren wurden harte Urteile gefällt, vor allem gegen die NS-Führung und Hauptkriegsverbrecher. Auch in ehemals besetzten Ländern wurden die Haupttäter mit dem Tod oder mit langer Haft bestraft. Als Beispiel aus Israel wird der Prozess gegen den Hauptorganisator der Schoa, Adolf Eichmann nachgezeichnet, der mit dem in zweiter Instanz bestätigten Todesurteil endete. (S. 378 ff.)

Bundesdeutsche Gerichte dagegen urteilten in vielen Fällen bis in die 1980er Jahre unfassbar milde oder sprachen die Angeklagten frei. Dazu wurden u.a. Notstands- oder Putativnot­standslagen angenommen oder – wie im Falle von SS-Angehörigen oder Polizisten – unge­rechtfertigterweise Militärstrafrecht angewendet. Strafmildernd wurde rechts­missbräuchlich auch die Jugend von (erwachsenen) Tätern oder die „Verstrickung in ein System der Ge­waltherrschaft“ angeführt. „Nicht wenige Landgerichte haben als Strafmilderungs­grund berücksichtigt, dass die jahrelange NS- Propaganda gegen Juden, Sinti und Roma und andere Staatsfeinde die Hemmschwelle der SS- Scher­gen gegenüber (…) Häftlingen bei der Begehung von Straftaten auf ein Mindestmaß herabgesetzt hat.“ (S. 441) Nationalsozialistische Propaganda wurde damit zum Milderungsgrund.

Keldungs bewertet die Vielzahl der milden Urteile sowie die genannten und andere dazu heran­gezogenen Rechtfertigungs- oder Strafmilderungsgründe als falsch. Dass es sich bei der Tötung von Juden, Sinti und Roma, Menschen mit Behinderung oder Wider­standskämpfern um Mord handele, sei evident. Wer aus nationalsozialistischer „Ein­stellung  heraus Menschen tötet oder sich zur Tötung bestimmen lässt, handelt aus niedrigen Beweggründen und begeht damit Mord.“ (S. 408) Die Täter konnten sich Keldungs zufolge – anders als in vielen Verfahren angenommen – nicht darauf beru­fen, nur Ausführende gewesen zu sein. Auch Angst vor Strafe bei Verweigerung der Beteiligung an Massenmorden (Putativnot­stand) zähle nicht. Als schlimmste bekannte Konse­quenz bei der Weigerung, an Massenerschießungen teilzunehmen, sei eine Strafversetzung an die Front erfolgt.

Als Gründe für die häufige Milde gegenüber Massenmördern werden u.a. die Sozialisation vieler Richter in der Zeit des Nationalsozialismus oder die Angst vor Revisionen vor höheren Gerichten angeführt.

Keldungs‘ Buch ist lesbar geschrieben. Es gelingt dem Autor, die juristischen Bewer­tungen so zu formulieren, dass sie auch für Nichtjuristen verständlich werden. Das gilt auch für den Schluss des Buches: „Auch wenn es viele richtige und gerechte Ur­teile gab, muss der bundesdeutschen Justiz Versagen bei der Aufarbeitung der natio­nalsozialistischen Verbrechen vorgeworfen werden.“ (S. 459)

Autor: Friedhelm Wolski-Prenger

 

 

Keldungs, Karl-Heinz: NS-Prozesse 1945-2015. Eine Bilanz aus juristischer Sicht. Düsseldorf 2019, 512 S., geb. m. Leseband,  € 34,9

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