Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft:
Die Metallsammlung ist ein Opfer des deutschen Volkes für das Durchhalten in dem ihm aufgezwungenen Lebenskampf.
Wer sich an gesammeltem oder vom Verfügungsberechtigen zur Sammlung bestimmten Metall bereichert oder solches Metall sonst seiner Verwendung entzieht, schädigt den großdeutschen Freiheitskampf und wird daher mit dem Tode bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung durch Rundfunk in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 29. März 1940.
Der Vorsitzende
des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Generalfeldmarschall
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1940, Teil I, Nr. 56, Seite 565 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |