In dem totalen Kriege, den wir durchkämpfen, müssen alle Kräfte auf ein Ziel, die schnellstmögliche Erringung des Endsieges, ausgerichtet sein. Alle Deutschen sind von dem Willen beseelt, nach besten Kräften an dieser Aufgabe mitzuwirken. Um diese Aktion des nationalen Willens zur höchstmöglichen Entfaltung zu bringen, verordne ich auf Grund besonderer Ermächtigung duch den Führer:
§ 1
(1) Alle Männer vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und alle Frauen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr, die im Reichsgebiet wohnen un die nicht zu dem im § 2 genannten Personenkreis gehören, haben sich bei dem für ihren Wohnort zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe eines besonderen Aufrufs des Arbeitsamts zu melden.
(2) Die Meldung erfolgt auf einem besonderen Formblatt, das beim Arbeitsamt erhältlich ist.
§ 2
(1) Von der Meldung sind befreit:
1. Ausländer,
2. Männer und Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sowie die zur Wehrmacht, zur Polizei und zum Reichsarbeitsdienst Einberufenen,
3. Männer und Frauen, die mindestens seit dem 1. Januar 1943 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, dessen Arbeitszeit 48 Stunden oder mehr in der Woche beträgt,
4. selbständige Berufstätige, die am 1. Januar 1943 mehr als fünf Personen beschäftigt haben,
5. Männer und Frauen, die in der Landwirtschaft voll tätig sind,
6. Männer und Frauen, die hauptberuflich selbständig im Gesundheitswesen tätig sind,
7 Geistliche,
8. Schüler und Schülerinnen, die eine öffentliche oder anerkannte private allgemeinbildende Schule (Mittel- oder Höhere Schule) besuchen,
9. Anstaltspfleglinge, die erwerbsunfähig sind.
(2) Von der Meldung sind befreit werdende Mütter sowie Frauen mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind oder mindestens zwei Kindern unter 14 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben.
§ 3
Die Meldepflichtigen haben das Recht, auf dem Formblatt zu erklären, für welche Beschäftigung sie sich besonders befähigt halten und – gegebenenfalls auch außerhalb ihres Wohnortes – zur Verfügung stellen.
§ 4
Die Meldepflichtigen haben dem Arbeitsamt auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Arbeitsamt kann auch das persönliche Erscheinen anordnen.
§ 5
(1) Das Arbeitsamt kann von den Meldepflichtigen die Meldung und das persönliche Erscheinen durch Zwangsgeld bis zu 1000 Reichsmark erzwingen. Die Zwangsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben und fließen dem Reichsstock für Arbeitseinsatz zu.
(2) Meldepflichtige, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, werden auf Antrag des Leiters des Arbeitsamts mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 27. Januar 1943.
Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz
Fritz Sauckel
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1943, Teil I, Nr. 10, Seite 67–68 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |