Die Sammlung von Wintersachen für die Front ist ein Opfer des deutschen Volkes für seine Soldaten. Ich bestimme daher:
Wer sich an gesammelten oder vom Verfügungsberechtigten zur Sammlung bestimmten Sachen bereichert oder solche Sachen sonst ihrer Verwendung entzieht, wird mit dem Tode bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung durch Rundfunk in Kraft. Sie gilt im Großdeutschen Reich, im Generalgouvernement und in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten.
Führer-Hauptquartier, den 23. Dezember 1941.
Der Führer
Adolf Hitler
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1941, Teil I, Nr. 144, Seite 797 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |