Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Die heimgekehrten sudetendeutschen Gebiete sind Bestandteil des Deutschen Reichs.
Artikel II
Durch die Wiedervereinigung sind die alteingesessenen Bewohner der sudetendeutschen Gebiete deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Bestimmung.
Artikel III
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Artikel IV
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. November 1938 in Kraft.
Berchtesgaden, den 21. November 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
von Ribbentrop
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I, Nr. 197, Seite 1641 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |