Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Das vom Staatsoberhaupt der Freien Stadt Danzig erlassene Staatsgrundgesetz über die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich wird hiermit Reichsgesetz. Es hat folgenden Wortlaut:
„Artikel I: Die Verfassung der Freien Stadt Danzig ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“
Artikel II: Alle gesetzgebende und vollziehende Gewalt wird auschließlich vom Staatsoberhaupt ausgeübt.
Artikel III: Die Freie Stadt Danzig bildet mit sofortiger Wirkung mit ihrem Gebiet und ihrem Volk einen Bestandteil des Deutschen Reichs.
Artikel IV: Bis zur endgültigen Bestimmung über die Einführung des deutschen Reichsrechts durch den Führer bleiben die gesamten gesetzlichen Bestimmungen außer der Verfassung, die in dem Augenblick des Erlasses dieses Staatsgrundgesetzes gelten, in Kraft.
Danzig, den 1. September 1939.
Albert Forster“
§ 2
Die Staatsangehörigen der bisherigen Freien Stadt Danzig sind deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften.
§ 3
Im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig bleibt das bisher geltende Recht mit Ausnahme der Verfassung der Freien Stadt Danzig bis auf weiteres in Kraft.
§ 4
(1) In der bisherigen Freien Stadt Danzig tritt am 1. Januar 1940 das gesamte Reichsrecht und preußische Landesrecht in Kraft.
(2) Der zuständige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmen, daß Reichsrecht oder preußisches Landesrecht in der bisherigen Freien Stadt Danzig nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt oder mit besonderen Maßgaben in Kraft tritt. Eine solche Bestimmung bedarf der Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt.
(3) Bis zum 31. Dezember 1939 kann der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern Reichsrecht und preußisches Landesrecht durch Verordnung einführen.
§ 5
(1) Zentralstelle für die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich ist der Reichsminister des Innern.
(2) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 6
Das Gesetz tritt am 1. September 1939 in Kraft.
Berlin, den 1. September 1939
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall, Preußischer Ministerpräsident
Der Reichsminister des Auswärtigen
von Ribbentrop
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1939, Teil I, Nr. 155, Seite 1547–1548 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |