Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Die öffentlichen Beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten.
§ 2
1. Der Diensteid der öffentlichen Beamten lautet:
„Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
2. Der Diensteid der Soldaten der Wehrmacht lautet:
„Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der Wehrmacht, unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen.“
§ 3
Die im Dienst befindlichen Beamten sind unverzüglich gemäß § 2 Ziffer 1 zu vereidigen.
§ 4
Das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I. S. 1016) und die Verordnung vom 2. gleichen Monats (Reichsgesetzbl. I S. 1017) werden aufgehoben.
Berlin, den 20. August 1934.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichswehrminister
von Bloomberg
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Teil I, Nr. 98, Seite 785 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |