Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Die öffentlichen Beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil I, Nr. 135, Seite 1016 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |