Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Die Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 293) finden auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, Anwendung.
Berlin, den 14. Juli 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil I, Nr. 81, Seite 479–480 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |