Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Der 1. Mai ist der Feiertag der nationalen Arbeit.
§ 2
Für diesen Tag finden die für den Neujahrstag geltenden reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Weitere Bestimmungen kann der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erlassen.
Berlin, den 10. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil I, Nr. 37, Seite 191 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |