§ 1
Mit der Besetzung der sudetendeutschen Gebiete durch deutsche Truppen übernimmt das Deutsche Reich die Verwaltung dieser Gebiete.
§ 2
(1) An die Spitze der Verwaltung dieser Gebiete tritt der „Reichskommissar für die sudetendeutschen Gebiete“, sobald und soweit ich den dem Oberbefehlshaber des Heeres erteilten Auftrag zur vorläufigen Ausübung der Verwaltung zurückziehe.
(2) Dem Reichskommissar werden sämtliche Verwaltungszweige zugewiesen. Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister den Übergang einzelner Verwaltungszweige auf die bestehenden Reichssonderverwaltungen.
§ 3
Der Reichskommissar untersteht mir unmittelbar. Er hat nach meinen allgemeinen Weisungen für den politischen Aufbau sowie nach den besonderen Weisungen der Reichsminister für den staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau der sudetendeutschen Gebiete zu sorgen.
§ 4
Der Reichskommissar ist befugt, den Dienststellen des Staates, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie im Rahmen allgemeiner Weisungen des Stellvertreters des Führers den Dienststellen der Sudetendeutschen Partei, ihren Gliederungen und den ihr angeschlossenen Verbänden in den sudetendeutschen Gebieten Weisungen zu erteilen. Er übt die unmittelbare Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften in den sudetendeutschen Gebieten aus.
§ 5
(1) Das derzeit in den sudetendeutschen Gebieten geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft, soweit es nicht dem Sinne der Übernahme dieser Gebiete durch das Deutsche Reich widerspricht. Der Reichskommissar kann mit Zustimmung des zuständigen Reichsministers und des Reichsministers des Innern durch Verordnung das bestehende Recht ändern.
(2) Die Verordnungen werden im „Verordnungsblatt für die sudetendeutschen Gebiete“ verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
§ 6
Zum Reichskommissar für die sudetendeutschen Gebiete bestelle ich den Führer der Sudetendeutschen Konrad Henlein.
§ 7
Die Einführung des Reichsrechts in den sudetendeutschen Gebieten erfolgt durch mich oder durch den zuständigen Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
§ 8
Zentralstelle für die Überleitung der sudetendeutschen Gebiete ist der Reichsminister des Innern.
§ 9
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Berlin, den 1. Oktober 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Teil I, Nr. 157, Seite 1331–1332 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |