Um die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben in den besetzten polnischen Gebieten wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ordne ich an:
§ 1
Die von den deutschen Truppen besetzten Gebiete werden dem Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete unterstellt, soweit sie nicht in das Deutsche Reich eingegliedert sind.
§ 2
(1) Zum Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete bestelle ich den Reichsminister Dr. Frank.
(2) Zum Stellvertreter des Generalgouverneurs bestelle ich den Reichsminister Dr. Seyß-Inquart.
§ 3
(1) Der Generalgouverneur untersteht mir unmittelbar.
(2) Dem Generalgouverneur werden sämtliche Verwaltungszweige zugewiesen.
§ 4
Das bisher geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es nicht der Übernahme der Verwaltung durch das Deutsche Reich widerspricht.
§ 5
(1) Der Ministerrat für die Reichsverteidigung, der Beauftragte für den Vierjahresplan und der Generalgouverneur können durch Verordnung Recht setzen.
(2) Die Verordnungen werden im „Verordnungsblatt für die besetzten polnischen Gebiete“ verkündet.
§ 6
Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung und Beauftragte für den Vierjahresplan sowie die Obersten Reichsbehörden können Anordnungen, die für die Planung des deutschen Lebens- und Wirtschaftsraumes erforderlich sind, auch für die dem Generalgouverneur unterstellten Gebiete treffen.
§ 7
(1) Die Kosten der Verwaltung trägt das besetzte Gebiet.
(2) Der Generalgouverneur stellt einen Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Reichsministers der Finanzen.
§ 8
(1) Zentralstelle für die besetzten polnischen Gebiete ist der Reichsminister des Innern.
(2) Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern.
§ 9
(1) Dieser Erlaß tritt in Kraft, sobald und soweit ich den dem Oberbefehlshaber des Heeres erteilten Auftrag zur Ausübung der Militärverwaltung zurückziehe.
(2) Die Befugnis zur Ausübung vollziehender Gewalt bleibt einer Sonderregelung vorbehalten.
Berlin, den 12. Oktober 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
und Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
Der Oberbefehlshaber des Heeres
von Brauchitsch
Der Reichsminister des Auswärtigen
von Ribbentrop
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Basisdaten |
Fundstelle / Quelle: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1939, Teil I, Nr. 210, Seite 2077–2078 |
Der Originaltext ist als Digitalisat zu finden unter: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online / Anbieter: Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Österreich) |