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Die Nürnberger Gesetze von 1935
Geschrieben von: Hubert Beckers
"Nürnberger Gesetze": ist ein Sammelbegriff für die während des Reichsparteitages der NSDAP 1935 in Nürnberg verabschiedeten Rassengesetze. Im Jahre 1933 erklärte Hitler die Stadt Nürnberg offiziell zur "Stadt der Reichsparteitage". Die Parteitage der NSDAP fanden seit 1923 (im Anfang nicht jährlich) statt; zuerst in München, dann in Weimar und seit 1927 in Nürnberg. Diese Parteitage dienten nicht, wie bei demokratischen Parteien, der politischen Willensbildung, sondern der Stärkung des Gemeinschaftgefühls. Seit Hitlers Machtübernahme am 30. Januar 1930 bekamen die Parteitage auch einen staatlichen Charakter und wurden unter ein Motto gestellt: 1933 "Sieg des Glaubens", 1934 "Triumph des Willens" und 1935 "Reichsparteitag der Freiheit"[1].
Als Hitler 1933 an die Macht kam, hatte er zwar noch keinen antijüdischen Zeitplan; die grosse Linie hatte er aber zweifellos im Kopf. In den ersten chaotischen Monaten fanden wilde Aktionen statt und zum 1. April begann ein (misslungener) Boykott jüdischer Geschäfte. Eine antijüdische Gesetzgebung begann mit dem Berufsbeamtengesetz vom 7. April 1933, nach dem 'Nichtariern'[2] den Zugang allen öffentlichen Stellen untersagt worden war. Schon im Juli 1933 begann im Reichsinnenministerium die Arbeit an den Entwurf eines Gesetzes, das Juden von vollen Bürgerrechten ausschliessen sollte.
In der Zeit zwischen Mitte 1933 und Mitte 1935 verringerte sich das Tempo antijüdischer Gesetzgebung, hauptsächlich aus wirtschaftlichen Erwägungen und aus Rücksicht auf aussenpolitische Interessen, obwohl antisemitische Parteimitglieder einen radikaleren Kurs forderten. Seit Anfang 1935 gab es dann örtlich antijüdische Aktionen, die schliesslich zu Gesetzgebung führen sollten. Nach aussen hin ging es darum, Juden 'vor dem Zorn der Massen zu schützen'.
Ab Mitte 1935 beschäftigten sich nicht nur das Innen-, sondern auch das Justizministerium mit diesem Thema[3]. Diese Gedanken entstammten nicht den herkömmlichen amtlichen Reformvorstellungen der Weimarer Zeit, sondern gingen von NSDAP-Stellen, bzw. Hitler aus. Die Richtung war deutlich, eine antijüdische Massnahmen- und Gesetzgebung[4] war angefangen und Hitler - eifrigst assistiert durch Goebbels - spielte dabei die Hauptrolle.
Während des am 11. September 1935 angefangenen Parteitages liess Hitler am 12. September kurzfristig für den 15. September eine ausserordentliche Reichstagssitzung in Nürnberg einberufen zur Entgegennahme einer Erklärung der Reichsregierung (ursprünglich nur um ein Flaggengesetz beschliessen zu lassen[5]). Am selben 12. September hielt Reichsärzteführer Gerhard Wagner eine überraschende und rabiat antisemitische Rede (veröffentlicht im 'Völkischen Beobachter' des 14/9) unter dem Titel 'Nationalsozialistische Rassen- und Bevölkerungspolitik', in der er mitteilte, dass 'in Kürze' ein 'Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes' zu erwarten sei[6].
Am 13. September 1935 hatte Hitler mittags und abends eine Besprechnung mit Goebbels[7], u.a. über neue Gesetze. Hitler hatte seine Judenpolitik geändert, eine aggresive Parteifraktion trieb ihn - bestimmt nicht gegen seinen Willen - an die Spitze der antijüdischen Aktion. Ein deutliches antisemitisches Grundgesetz sollte den Konflikt zwischen 'Gefühlsantisemitismus' und 'Vernunftantisemitismus' ausgleichen. Ausserdem befreite die Pression ihn aus einer Verlegenheit: der Reichstag war nach Nürnberg einberufen worden, hatte aber - abgesehen von einem Flaggengesetz - praktisch kein Programm. Nun hatte es eins: die Judengesetze[8].
Übrigens: Hitlers Wunsch kam nicht aus dem Nichts, siehe oben: Reichsinnenminister Frick hatte sich schon mit 'Staatsbürgerschaft auf rassischer Grundlage' beschäftigt; seine zuständigen Ministerialbeamten arbeiteten an einer 'Begriffsbestimmung der Deutschblütigkeit'; staatlicherseits wurden 'Massnahmen zur Verhinderung von unerwünschter Ehen' beraten und 'wirtschaftliche Massnahmen zur Lösung der Judenfrage' wurden vorbereitet. Fragen über die Stellung des Juden als Staatsangehöriger und innerhalb des persönlich-privaten Bereichs der Geschlechterbeziehung waren aber noch nicht geklärt[9].
Hitler wünschte eine gesetzliche Regelung des Verbotes von Ehen zwischen Ariern und Juden, ein Verbot des aussereheliches Geschlechtsverkehrs zwischen ihnen und ein Verbot zur Beschäftigung arischer Dienstmädchen bei Juden. Hitler erteilte seinem Innenminister Frick mündlich den Auftrag, Texte dazu sofort entwerfen zu lassen.
Frick war daran gelegen, alles streng legal regeln zu lassen, treu seinem Grundsatz als Justizminister. Eiligst wurden Rassereferenten des Reichsinnenministeriums mit ihren diesbezüglichen Aufzeichnungen, Vorlagen und Schriftstücken aus Berlin nach Nürnberg beordert[10], wo hohe Beamte dieses Ministeriums (darunter die Staatssekretäre Hans Pfundtner und Wilhelm Stuckart) bereits angefangen hatten, die erste Umrisse eines Gesetzenwurfes zu skizzieren[11]. In der ganzen Angelegenheit gab es dabei keine schriftliche Weisungen; die Textbearbeiter konnten sich nie darauf verlassen, inwieweit das mündlich Mitgeteilte tatsächlich von Hitler persönlich stammte, oder wozu andere (zum Beispiel der fanatisch antisemitische Reichsärtzeführer Gerhard Wagner, ständig in der Nähe Hitlers) den Führer rieten. Ausgerechnet dieser Wagner war der Verbindungsmann zwischen Hitler und den Beamten des Reichsinnenministeriums. Sowohl Frick wie Wagner blockierten den direkten Zugang zu Hitler. Ungenügende Sachkenntnis des Reichsinnenministers Frick, der sich bei seinen Vorträgen vor Hitler nicht von seinen Referenten begleitet werden wünschte, verlangsamte diese Beratungen[12].
Spät am 14. September 1935 hatte Hitler, gegen Mitternacht, vier Entwürfe zu einem Judengesetz: ein scharfes Gesetz (Fassung A), zwei Zwischenfassungen (Fassung B und C) und ein mildes (Fassung D), die sich hauptsächlich im Strafmass unterschieden, namentlich entweder Gefängnis- oder Zuchthausstrafe[13]. Zusätzlich hatte Hitler noch den Text eines Reichsbürgergesetzes gefordert. In knapp eineinhalb Stunden wurde ein willkürlicher und zusammenloser Entwurf fertiggestellt.
Bei Hitler wurden dann in Gegenwart von Goebbels, Frick und Hess die von übermüdeten, nervlich und körperlich am Ende verkehrenden Beamten angefertigten Gesetztexte beraten; die Anwesenden feilten daran noch bis spät in der Nacht. Am 15. September 1935 um 02.30 Uhr früh stimmte Hitler den empfangenen Entwurf eines Reichsbürgergesetzes zu. Reichsbürger waren danach nur Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes; Staatsangehöriger war, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört. Nichtarier konnten also Staatsangehörige, aber nicht Reichsbürger sein.
Am frühen Sonntagmorgen des 15/9 stellten die Beamte, noch im Schlafanzug, eine Pressenotiz über die zu verkündenden Gesetze zusammen; eine unmögliche Aufgabe, da sie noch nicht wussten, welche Fassungen Gesetz werden sollten oder was Hitler während seiner Reichstagsrede dazu sagen wollte.
Ab 21 Uhr fand im Grossen Saal des Nürnberger Kulturvereins die 6. Sitzung des Reichstags statt. Hitler hielt eine auffallend kürze Rede, in der er die Möglichkeit aussprach, durch die neue Gesetze 'ein erträgliches Verhältnis' zum jüdischen Volk zu finden - dabei aber eine Überprüfung eben dieses Verhältnis ankündigend, falls eine 'jüdische Hetze' anhalten sollte[14]. Anschliessend hielt Göring noch eine halbstündige Rede, um Hitlers Absichten zu unterstreichen. Zum Schluss gab Göring den Text der drei Gesetze bekannt und die 'Nürnberger Gesetze' wurden dann vom Reichstag verabschiedet [Am 16/9 verkündet und am 17/9 in Kraft tretend]:
- das Reichsflaggengesetz [RFlG], (siehe Anlage A)
- das Reichsbürgergesetz [RBüG]; (siehe Anlage B) und
- das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (das sogenannte 'Blutschutzgesetz' [BlSchG]); (siehe Anlage C). Vom letzteren hat Hitler die relativ milde Fassung D [entworfen vom Rassenreferent Lösener und Staatssekretär Stuckart (siehe oben)] der vier gefragten Entwürfe gewählt. Er hatte aber dabei den entscheidenden Satz "Dieses Gesetz gilt nur für Volljuden" gestrichen und dieser von Lösener oder Stuckart[15] formulierter Satz war dazu bestimmt, Mischlinge aus dem Gesetz auszuschliessen [16].
Damit wurde also bewusst offengelassen, wer denn exakt als Jude zu gelten hatte. Die Abgrenzung des Personenkreises, auf den sich das Gesetz bezog, war noch unentschieden. Der Judenbegriff kam sogar im Text nicht vor.
Verhandlungen darüber im NSDAP-Verbindungsstab (eine Art Koordinationsstelle für den Geschäftsverkehr zwischen Parteidienststellen einerseits und Reichsministerien/Reichskanzlei andererseits) zogen sich bis Anfang November 1935 hin. Hervorragende Verwaltungsjuristen hatten dann das proklamierte Gesetz in bürokratisch praktikabele Normen verwandelt. Nach langem Schwanken Hitlers, der noch am 5/11 eine Entscheidungsbesprechung abblies[17], wurde ein Lösungsvorschlag Stuckarts vom 6/11[18] endlich am 7. November 1935 von Führer gebilligt[19].
Die Nürnberger Gesetze dämpften eigentlich die radikalere offene Gewaltbereitschaft gegen Juden; die meisten der nicht zu den Parteifanatikern gehörenden einfachen Deutschen hatten die Gewalttaten missbilligt, nicht aber die Ziele der Judenpolitik.
Die Gesetze wurden als 'endgültige Regelung der Judenfrage' dargestellt; damit täuschte man später sogar die jüdische Bevölkerung und verleitete sie zu der Ansicht, es handle sich um den Tiefpunkt der Diskriminierung, anstatt um den Anfang solcher.
Die Mehrheit in Deutschland billigte im wesentlichen die gesetzliche Trennung von Juden und Deutschen, weil diese Gesetze - in ihre Augen - ohne allzu unziemliche Gewalttätigkeiten eine dauerhafte Diskriminierungsbasis boten[20]. Man ahnte nicht, was kommen sollte.
Tatsächlich spiegelten die Nürnberger Gesetze vom Jahre 1935 nur einen Prozess wider, keine definitive gesetzgeberische Lösung. Das Vereinbaren der Widersprüche in den Gesetztexten und vor allem die Entscheidung, wer Jude sei, musste noch stattfinden. Schon am 14. November 1935 wurde die erste Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz verabschiedet; insgesamt gab es davon 13, die letzte wurde am 1. Juli 1943 veröffentlicht[21].
Autor: Hubert Beckers
ANLAGE A:
das Reichflaggengesetz [RFlG[22]]
Artikel 1
Die Reichsfarben sind schwarz-weiss-rot.
Artikel 2
Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.
Artikel 3
Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Reichskriegsflagge und der Reichsdienstflagge.
Artikel 4
Der Reichsminister des Innern erlässt, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichskriegsminsters gegeben ist, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
ANLAGE B:
das Reichsbürgergesetz [RBüG[23]]
' 1
1. Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
2. Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
' 2
1. Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, dass er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
2. Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
3. Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Massgabe der Gesetze.
' 3
Der Reichsminister des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
ANLAGE C:
das 'Blutschutzgesetz' [BlSchG[24]]
"Durchdrungen von der Erkenntnis, dass die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutscher Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
' 1
1. Eheschliessungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
2. Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
' 2
Ausserehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.
' 3
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht verwenden.
' 4
1. Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsflagge verboten.
2. Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
' 5
1. Wer dem Verbot des ' 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
2. Der Mann, der dem Verbot des ' 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
3. Wer den Bestimmungen der '' 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
' 6
Der Reichsminister des Innern erlässt im Envernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
' 7
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung, ' 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.
Literatur
Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Düsseldorf 1972
Philippe Burin: Hitler und die Juden. Die Entscheidung für den Völkermord. Frankufurt/M. 1993
Friedrich Hartmannsgruber (Hrsg.): Akten der Reichskanzlei: die Regierung Hitler 1935. Teilband II/2. München 1999
Cornelia Essner: Die "Nürnberger Gesetze" oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945. Paderborn 2002
Lothar Gruchmann: "Blutschutzgesetz" und Justiz. Entstehung und Anwendung des Nürnberger Gesetzes vom 15. September 1935. In: VfZ 1983, S. 418-442 [25]
Peter Hubert: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung 1933-1945. Düsseldorf 1992
Bernhard Lösener: Als Rassereferent im Reichsministerium des Inneren, hrsgg. von Walter Strauss. In: VfZ 1961-3, S. 264-313 [26]
Ingo von Münch: Gesetze des NS-Staates (Kapitel D: Rassenidee; Dok. 63 & 64). Paderborn 19943
Günter Neliba: Wilhelm Frick; der Legalist des Unrechtstaates. Eine politische Biographie. Paderborn 1992
Joseph Walk (Hrsg.): Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Massnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung. Heidelberg 1981
Josef Wulf: Die Nürnberger Gesetze. Berlin o.J.
Anmerkungen
[1]. Benz/Graml/Weiss (Hrsgg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 620 und S. 686/87.
[2]. Die sonderbare Formulierung 'Nichtarier' war aus der Schwierigkeit der Verwaltung bei der Definition entstanden, wer Jude war. LIT: Burrin Hitler und die Juden S. 42.
[3]. Neliba Frick S. 198/00; Gruchmann Blutschutzgesetz S. 428/30.
[4]. Siehe Adam Judenpolitik im Dritten Reich, Walk Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat u.v.a.
[5]. Neliba Frick S. 203; Hubert Unifierter Reichstag S. 123 und S. 222; Lösener Rassereferent RMI S. 272.
[6]. Adam Judenpolitik S. 126; Neliba Frick S. 209; Essner Nürnberger Gesetze S. 140.
[7]. Goebbels-Tgb. Teil I, Bd. 3/I, S. 293.
[8]. Aber: so urplötzlich als von Lösener beschrieben war die Idee nicht: siehe Essner Nürnberger Gesetze S. 113/34.
[9]. Neliba Frick S. 198-221.
[10]. Neliba Frick S. 204; Lösener Als Rassereferent im RMI, S. 273; kritisch dazu Essner Nürnberger Gesetze S. 126/27.
[11]. Goebbels-Tgb. Aufz. Bd. 3/I , S. 293 und anderswo; Adam Judenpolitik S. 127/28; Neliba Frick S. 208/09; Hubert Unifierter Reichstag S. 223; Lösener Rassereferent im RMI S. 273.
[12]. Lösener Rassereferent RMI S. 274; Neliba Frick S. 204/05 und S. 210ff; Essner Nürnberger Gesetze S. 128.
[13]. Essner Nürnberger Gesetze S. 116; Neliba Frick S. 213/14.
[14]. Domarus Reden/Proklamationen Bd. I, S. 535/37, hier S. 537.
[15]. Siehe Lösener Rassereferent im RMI S. 176; Stuckarts Memorandum für Minister Frick, vom 6. November und 10. Dezember 1935, über die Abgrenzung des Judenbegriffs im Sinne der Nürnberger Gesetze, in Akten der Reichskanzlei Reg.Hitler, Bd. 2/II, Dok. 260, S. 918/22 und Dok. 277, S. 975/79.
[16]. Hitler hatte diesen Satz eigenhändig gestrichen, aber angeordnet, er sollte als DNB-Notiz gleichzeitig mit den Gesetzen als DNB-Notiz in die Presse gebracht werden. Das geschah dann auch, aber der durchgestrichene Satz fehlte im angeblichen 'Faksimile', das später im 'VB' gezeigt wurde. Übrigens, der gestrichene Satz war (da nur DNB-Notiz) fast völlig wertlos. LIT: Lösener Rassereferent im RIM S. 276 und 279.
[17]. Akten Reichskanzlei Reg.Hitler Bd. 2/II, S. 918 in Nt. 1.
[18]. In Akten Reichskanzlei-Reg.Hitler Bd. II-2 Nr. 260, S. 918/22.
[19]. Akten Reichskanzlei Reg/Hitler Bd. 2/II, S. 922 und besonders Nt. 20: dort der hinfort geltende Judenbegriff.
[20]. Kershaw Hitler Bd. 1, S. 715/16.
[21]. Daten der Verordnungen in Münch Gesetze S. 119, Nt. *. Siehe ausführlich Cornelia Esser Die Nürnberger Gesetze, Joseph Walk Sonderrecht der Juden im NS-Staat, sowie die Akten der Reichskanzlei, Regierung Hitler, Band II fff.
[22]. Text in www.documentarchiv/de/ns/1935/flaggen1935_ges.html
[23]. Münch Gesetze Nr. 63, S. 119; Walk Sonderrecht Nr. I-636, S. 127; Adam Judenpolitik S. 128; Friedländer Dr.Reich und die Juden Bd. 1 S. 158/65; Lösener Rassereferent im RMI S. 275/76.
[24]. Münch Gesetze Nr. 64, S.120; Jacobsen/Jochmann Dok. Bd. II; Hofer Natsoz., Dok. 160, S. 284/85; Urs./Folgen Bd. 11 Nr. 2514/b, S. 164; Walk Sonderrecht Nr. 637, S. 127; Hirsch u.a. RVJ im NS, S. 350 und 488.
[25]. Siehe zu diesem Artikel Gruchmanns Essner Nürnberger Gesetze S. 113/14 Nt. 4.
[26]. Siehe die kritische Betrachtung der Löseneraufzeichnung in Essner Nürnberger Gesetze S. 113-154 !
